|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/054 Kein Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen
|
 |

|
Erlaßvertrag bei Betriebsübergang verstößt gegen ein gesetzliches Verbot
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2009 , 8 AZR 722/07
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Welche Rechtsfrage lagt dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
02.04.2009. Wird ein Betrieb veräußert und geht daher auf einen neuen Inhaber über, so kommt es kraft Gesetzes zu einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers: § 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ordnet für Fälle eines Betriebsübergangs an, dass der neue Betriebsinhaber in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Der Wechsel des Arbeitgebers lässt das Arbeitsverhältnis im übrigen unberührt, d.h. es geht so, wie es ist, d.h. mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über.
Diese gesetzliche Rechtsfolge ist aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes zwingend, d.h. sie kann durch Vertrag der Beteiligten nicht zulasten des Arbeitnehmers geändert bzw. abbedungen werden. Dieser Schutz gerät allerdings in vielen Fällen in Konflikt mit der wirtschaftlichen „Machbarkeit“, wie sie sich aus der Perspektive der beteiligten Arbeitgeber, d.h. des Veräußerers und des Erwerbers, darstellt. Da der Erwerber gemeinsam mit dem Betriebsveräußerer auch für rückständige Lohnansprüche haftet, wird nicht selten Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, um sie zum Verzicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche im „Tausch“ gegen den Erhalt des Arbeitsplatzes zu bewegen.
Rechtlich stellt sich in solchen Fällen die Frage, wo die Grenze zwischen einer erlaubten Veränderung des Arbeitsvertrags und/oder einem Verzicht auf einzelne, bereits entstandene Zahlungsansprüche einerseits und einer unzulässigen Umgehung der gesetzlich zwingenden Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB andererseits liegt.
Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.03.2009 (8 AZR 722/07) zu entscheiden. Informationen zu dem Urteil liegen derzeit nur in Gestalt einer Pressemitteilung des BAG vor.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Die klagende Arbeitnehmerin arbeitete seit 1998 für den Beklagten als Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Der Beklagte erfüllte die vertraglichen Ansprüche der Klägerin auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2003 nur noch teilweise und 2004 überhaupt nicht mehr. Im Frühjahr 2005 informierte der Beklagte die Klägerin und die anderen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Arbeitnehmer darüber, dass dieser Bereich zum April 2005 von einem anderen Träger übernommen werde und die Arbeitsverhältnisse daher gemäß § 613a BGB auf diesen übergehen sollten.
Die Übernahme werde aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichteten. Andernfalls drohe die Insolvenz des Beklagten und damit der Verlust des Arbeitsplatzes. Daraufhin verzichtete die Klägerin schriftlich mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag gegenüber dem Beklagten auf rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Verzicht sollte unwirksam sein, wenn der Beschäftigungsbereich nicht bis zum Jahresende 2005 auf einen bestimmten anderen Träger der Sozialarbeit übergegangen sein sollte. Der Betriebsübergang fand wie vorgesehen zum April 2005 statt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von etwa 1.700,00 EUR brutto, auf das sie mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag verzichtet hatte. Diesen Verzicht hat sie für unwirksam gehalten. Die Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufungsinstanz vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (LAG) erfolgreich (Sächsisches LAG, Urteil vom 27.03.2007, 7 Sa 308/06).
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die vorherigen Instanzen entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Erlassvertrag nichtig ist und der Klägerin daher das eingeklagte Urlaubs- und Weihnachtsgeld zuseht. Zur Begründung heißt es:
Der Erlassvertrag verstoße gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB. Bei einem Betriebsübergang schreibe § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintrete. Diese zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer zwingende gesetzliche Vorschrift dürfe nicht weder abbedungen noch umgangen werden.
Aus der im vorliegenden Fall vereinbarten Bedingung des Erlassvertrages ergebe sich, dass der bevorstehende Betriebsübergang Anlass und entscheidender Grund dafür war, den Erlassvertrag überhaupt abzuschließen. Damit sei er, so das BAG, er eine unzulässige Umgehung des zwingenden Gesetzesrechtes.
Die Entscheidung ist weniger mit Blick auf den hier entschiedenen Fall interessant, da dieser recht eindeutig ist und daher auch in allen drei Instanzen in derselben Weise, nämlich zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden wurde. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die allgemeine Frage, wann eine Umgehung von § 613a BGB vorliegt.
Diese Frage stellt sich insbesondere bei der vertraglichen Überleitung von Arbeitsverhältnissen aus einem insolventen Unternehmen in eine Beschäftigungs- bzw. Qualifizierungsgesellschaft und später von dieser zu einem Betriebserwerber. In diesen Fällen wird das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber "freiwillig" aufgelöst und später - nach der Zwischenzheit bei der Beschäftigungsgesellschaft - ein neues Arbeitsverhältnis zu schlechteren Bedingungen mit dem Betriebserwerber eingegangen. In diesen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht die Frage einer verbotenen Umgehung von § 613a BGB eher "großzügig" bzw. im Sinne des Betriebserwerbers beurteilt. Möglicherweise wird das BAG künftig auch hier "genauer hinsehen" bzw. gründlicher prüfen, ob eine unzulässige Umgehung von § 613a BGB vorliegt oder nicht. Diesbezüglich wird man die derzeit noch nicht vorliegenden Urteilsgründe abwarten müssen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 24. März 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|