|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/112 Lohnsteuer für die Kur
|
 |

|
Steuerlich kann Kur nur einheitlich bewertet werden
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.03.2010, VI R 7/08
|
11.06.2010. Was Arbeitslohn ist, scheint auf der Hand zu liegen, nämlich die Vergütung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt.
Steuerlich ist dies jedoch gar nicht so eindeutig, weil etwa auch eine Reise, eine Fortbildung oder eine Kur, die der Arbeitgeber finanziert, Arbeitslohn darstellen kann, aber nicht in jedem Fall muss.
Ob eine durch den Arbeitgeber finanzierte Kur wenigstens zum Teil nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden kann, beschäftigte den Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.03.2010, VI R 7/08
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
|
Arbeitslohn ist steuerpflichtig, d.h. gemäß § 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ist hierauf Lohnsteuer zu zahlen.
Als Arbeitslohn werden steuerrechtlich alle Einnahmen bezeichnet, die einem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt werden. Dies ist nicht weiter schwierig, wenn es um die monatlich gezahlte Vergütung oder etwa das Weihnachtsgeld geht.
Es gibt allerdings untypischere Konstellationen, bei denen die Frage, ob Arbeitslohn vorliegt, gar nicht so einfach zu beantworten ist. Denn als Arbeitslohn gelten auch dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassene „Sachzuwendungen“. Voraussetzung für eine Einstufung als Arbeitslohn ist hierbei jedoch, dass die Sachzuwendungen nicht aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden und der betriebliche Zweck nicht ganz im Vordergrund steht.
Relevant wird dieses Kriterium etwa, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten Programme zur Gesundheitsförderung oder –vorsorge zur Verfügung stellt, (Dienst)-Reisen oder Fortbildungen finanziert.
Daneben stellt sich die Frage, ob eine Sachleistung nur einheitlich beurteilt werden kann, oder eine Aufteilung möglich ist. Die Finanzgerichte stellen hierbei darauf ab, ob die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und daher von einer einheitlich zu beurteilenden Zuwendung auszugehen sit.
Ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der Frage, ob die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gilt und ob eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse möglich ist (BFH, Urteil vom 11.03.2010, VI R 7/08).
Der klagende Arbeitnehmer war Fluglotse. Tariflich war der Fluglotse verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers in Abständen von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen, die vom Arbeitgeber gezahlt wurde.
Der Fluglotse nahm deswegen an einer vierwöchigen Regenerierungskur teil, deren Programm im Wesentlichen aus Fitnesstraining und Massagen bestand. Die Kosten in Höhe von 5.040,00 DM übernahm der Arbeitgeber.
Das beklagte Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten im Einkommenssteuerbescheid als Arbeitslohn.
Hiergegen klagte der Fluglotse vor dem Finanzgericht und bekamt teilweise Recht. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) meinte nämlich, die Kur diene zu etwa gleichen Teilen dem Interesse des Arbeitgeber an leistungsfähigen Mitarbeitern und dem Interesse des Arbeitnehmers an seiner Fitness. Die Kostenübernahme sei deswegen nur zur Hälfte als Arbeitslohn zu werten (Urteil vom 10.07.2007, 5 K 369/02).
Der BFH war anderer Ansicht und gab dem Finanzamt in vollem Umfang Recht.
Die Übernahme von Kurkosten zählt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als nicht ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegende Zuwendung zum Arbeitslohn, so der BFH kurz und bündig.
Eine Aufteilung hält der BFH für ausgeschlossen. Zum einen lässt sich die Kur nicht in verschieden Veranlassungsbeiträge trennen, so der BFH. Außerdem scheidet eine Bewertung als Arbeitslohn nur dann aus, wenn eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Erfolgt sie wie hier nur zur Hälfte im eigenbetrieblichen Interesse, liegt damit Arbeitslohn vor.
Zu Recht verneint der BFH vorliegend die Aufteilungsmöglichkeit. Allerdings wäre ein mehr einzelfallbezogener Blick auf den Zweck der Kur wünschenswert gewesen. Zwar unterziehen sich Arbeitnehmer normalerweise im (überwiegenden) Eigeninteresse einer Kur, dies kann hier aber (ausnahmsweise) anders gewesen sein, weil hier eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Kur bestand, die u.U. darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber durch die starke Belastung und Verantwortung von Fluglotsen resultierenden folgenschweren Fehlern vorbeugen möchte und damit überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse handelte. Andererseits birgt eine derart einzelfallbezogene Bewertung die Gefahr, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein eigenbetriebliches Interesse „herbeikonstruieren“, indem sie die Sachleistung als Verpflichtung des Arbeitnehmers ausgestalten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 10. Januar 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|