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SG Berlin, Beschluss vom 01.09.2010, S55AS24521/10ER
Schlagworte: | Arbeitslosengeld II, Sittenwidrigkeit, Sittenwidriger Lohn, Mindestlohn | |
Gericht: | Sozialgericht Berlin | |
Aktenzeichen: | S55AS24521/10ER | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 01.09.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Gründe:
Die Beteiligten streiten sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Bescheide über die Reduzierung bewilligter Grundsicherungsleistungen wegen Sanktionen nach § 31 SGB II.
Die Antragsgegnerin hat mit zwei Bescheiden vom 2. Juli 2010 erfolgte Leistungsbewilligungen geändert und den Leistungsumfang jeweils um 107,70 Euro (jeweils 30 Prozent) gemindert. Hintergrund war in einem Fall ein nicht realisiertes Vermittlungsangebot als Helferin im Gartenbau bei der Firma B g mbH (38,5 Wochenstunden bei einem Monatslohn von 1.000,00 Euro) und die Nichtvorlage einer Musterbewerbung als Verletzung der Eingliederungsvereinbarung. Die Leistungsreduzierungen in einem Gesamtumfang von 215,40 Euro sollen einheitlich für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2010 gelten. Dagegen hat die Antragstellerin jeweils Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt mit ihrem Antrag vom 5. August 2010
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 28. Juli 2010 gegen die Bescheide vom 14. Juli 2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 10. August 2010 eine Sanktion aufgehoben und nur eine Leistungskürzung von nunmehr 107,70 Euro aufrecht erhalten.
Sie beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche war im Falle der Antragstellerin festzustellen. Da nicht zu erkennen ist, welche Sanktion durch die Beklagte aufgehoben wurde, also welchem Widerspruch abgeholfen wurde, gilt dies für beide Widersprüche. Damit werden Rechte der Beteiligten nicht verletzt, denn beide Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.
Nach § 86a Abs 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. § 39 SGB II trifft eine Spezialregelung, nach welcher (in der Fassung bis 31.12.2008) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben (Nr. 1).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die mit den Widersprüchen angefochtenen Verwaltungsakte, die Leistungsabsenkungen nach § 31 SGB II betreffen, der aufschiebenden Wirkung nach der allgemeinen Vorschrift des § 86a Abs 1 Satz 1 SGG nicht unterliegen. Insoweit räumt § 86b SGG auch für sofort vollziehbare Verwaltungsakte die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein.
Diese Anordnung hatte hier zu erfolgen, weil beide Bescheide erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt sind und deshalb sowohl das öffentliche Interesse als auch das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen, weshalb der vom Gesetzgeber angeordnete grundsätzliche Vorrang des Vollzugsinteresses nicht wirksam werden kann. Bestehen erhebliche rechtliche Bedenken erheischt das Legalitätsprinzip Beachtung, was sowohl im
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öffentlichen Interesse als auch im Interesse des einzelnen Bürgers, das im Übrigen auch vom Allgemeininteresse zu beobachten ist, das Vollzugsinteresse zurücktreten lassen muss.
Das erfolgte Vermittlungsangebot dürfte aus verschiedenen Gründen unzumutbar gewesen sein. Zum einen ist eine hinreichende Befassung mit den familiären Umständen der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin zu vermissen. Die Pflegesituation kann sich sehr wohl als eine für den Umfang der Erwerbstätigkeit relevante Belastungssituation darstellen, die eine Vollzeitbeschäftigung als unzumutbar erscheinen lassen dürfte. Dies gilt selbst dann, wenn wegen eines Grundpflegebedarfs von unter 45 Minuten täglich eine Pflegestufe iSd SGB XI noch nicht zuzuerkennen ist, wegen der erforderlichen hauswirtschaftlichen Verrichtungen aber ein erheblicher Pflegeaufwand betrieben werden muss. Dabei ist der Pflegeaufwand neben einer Erwerbstätigkeit und den Wegezeiten mit zu berücksichtigen. Selbst grundsätzlich hinzunehmende (übliche) Wegezeiten können in der Summe mit den Arbeitszeiten und der zusätzlichen Pflegebelastung als unzumutbar erscheinen. Hier war die Situation der häuslichen Pflege der (nach Angabe der Antragstellerin: schwer) dementen Mutter der Antragstellerin als Belastungsmoment aufzuklären gewesen. Diese Umstände hatte die Antragsgegnerin wegen § 10 Abs 1 Nr 4 SGB II, Art 6 GG in die Zumutbarkeitsbeurteilung einfließen zu lassen. Die selbst nach Auffassung der Antragsgegnerin erforderlichen Ermittlungen – siehe Eingliederungsvereinbarung – hat die Antragsgegnerin unterlassen bzw nicht vor ihrer Entscheidung abgeschlossen. Der Bescheid verstößt daher gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (ständige Rechtsprechung des BSG) und ist schon deshalb rechtswidrig.
Zum Anderen war die angebotene Arbeitsgelegenheit wegen ihrer sittenwidrigen Vergütung unzumutbar (§ 10 Abs 1 Nr 5 SGB II). Es handelte es sich um die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis und nicht in eine Maßnahme mit Mehraufwandsentschädigung. Eine Vermittlung in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung nicht vorgenommen und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwungen werden. Im vorliegenden Falle ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Stellenangebotes aus der Sittenwidrigkeit der Vergütung. Die Kammer hält derzeit für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1035 EUR für sittenwidrig. Die Kammer folgt insofern dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt. Unter Beachtung der Wirkung der wesentlichen Verfassungsmaßstäbe des Grundgesetzes, insbesondere des Würdeanspruches und des Sozialstaatsgebotes, wie auch der bundesgesetzlichen Wertvorgaben des Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta beanspruchen diese Werte über die zivilrechtliche Schutzvorschrift des § 138 Abs 1 BGB auch im privaten Arbeitsverhältnis zwingende Beachtung. Diese Wertmaßstäbe wurden durch die Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 erneut bestätigt. Unsere Verfassungs- und Rechtsordnung toleriert wegen dieser Vorgaben grundsätzlich keine Arbeitsvergütung, die dem Arbeitnehmer bei vollschichtiger Beschäftigung und durchschnittlicher Arbeitsleistung die Absicherung bereits der eigenen menschenwürdigen Existenz nicht erlaubt. Unter Zugrundelegung der im zitierten Urteil des SG Berlin aufgestellten Maßstäbe und unter Fortschreibung der dort angewandten Werte ist für Berlin bei Vollzeitbeschäftigung eine Vergütung, die den Nettobetrag von 804,12 EUR/1035 EUR brutto unterschreitet, sittenwidrig wegen eines unangemessen niedrigen Lohnes. Der Wert von 804,12 EUR errechnet sich wie folgt: er berücksichtigt den derzeit gültigen grundsicherungsrechtlichen Regelbedarf von 359 EUR, durchschnittlich als angemessen geltende Kosten der Unterkunft und Heizung KdU (bei 45 m2 und 4,76 EUR/m2 Kaltmiete + 2,37 EUR/m2 Neben- und Heizungskosten) von 320,85 EUR (nach der AV Wohnen sind 378 EUR zulässig), sowie die mit der Erwerbstätigkeit anfallenden notwendigen Aufwendungen: für eine Monatskarte von 57,5 EUR abzgl des Anteils für Fahrkosten im Regelsatz: 5,56 % des Regelsatzes siehe BR-Drs 206/04: 19,96 EUR, Aufwendungen für notwendige Versicherungen 30,00 EUR, für die Riesterrente 41,40 EUR und Werbungskosten pauschal (§ 6 I Nr 3a ALG II VO) 15,33 EUR. Ein Nettoeinkommen von 804,12 EUR setzt für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen einen Bruttolohn von 1035 EUR voraus (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,20 EUR). Wegen der weiteren rechtlichen Gründe verweist die Kammer auf das zitierte Urteil des SG Berlin. Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB II und darf ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.
Im Falle der Antragstellerin erreicht die Vergütung trotz Vollzeitbeschäftigung nicht die erforderliche Mindestvergütung. Die Antragstellerin ist auch nicht darauf zu verweisen, sich einen angemessenen
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Lohn gerichtlich zu erstreiten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihren Stellenangeboten die Rechtmäßigkeit der Angebote von Amts wegen vorher zu prüfen.
Die Sanktion wegen der Nichtvorlage einer Musterbewerbung als Verletzung der entsprechenden Regelung in der Eingliederungsvereinbarung erscheint unangemessen und verletzt daher das Rechtsstaatsgebot. Sie verletzt auch das Gleichheitsgebot. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben sind bei der Anwendung auch der Vorschriften des SGB II zu wahren. Es lässt sich nicht feststellen dass der Pflichtwidrigkeitsgehalt der Obliegenheitsverletzung größer wäre als die Versäumung eines Meldetermins, was nur mit einer 10 %-igen Sanktion geahndet wird. Es fragt sich hier schon, inwieweit die Regelung überhaupt Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein durfte, mit der von der Antragsgegnerin beanspruchten Konsequenz einer 30 %-igen Sanktion. Die Antragsgegnerin trägt dazu vor, dass die Vorlage der Musterbewerbung dazu dienen sollte, Rückschluss darauf zu nehmen, wie erfolgreich Bewerbungen sein könnten und welcher Integrationsbedarf besteht. Das sind Umstände, die gerade vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung von Amts wegen durch die Antragsgegnerin zu klären sind (wie auch die Inanspruchnahme durch die Pflege der Mutter). Ist den Beteiligten der Eingliederungsbedarf nicht bekannt, kann eine Eingliederungsvereinbarung nicht verlangt und bei Nichtzustandekommen der ersetzende Verwaltungsakt nicht erlassen werden. Wird dennoch eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, kann diese jedenfalls nicht Grundlage einer Sanktion werden, weil die vom Gesetzgeber erwarteten und sanktionsfähigen Ziele nicht Gegenstand der so zu regelnden Obliegenheiten sein können. Anders gesagt: eine solche Vereinbarung stellt keine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 31 Abs 1 SGB II dar, auch wenn sie von den Beteiligten so bezeichnet wurde.
Soweit die Antragsgegnerin aus dem Nichtvorlegen der Musterbewerbung schließt, dass keine Eigenbewerbungen vorgenommen wurden, handelt es sich um eine andere Obliegenheitsverletzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Abs 3 Nr 1 SGG).
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