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Arbeitsrecht aktuell: 10/209 Lohn unter Hartz IV - Niveau ist sittenwidrig
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Sozialgericht Berlin definiert absolute Lohnuntergrenze
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 01.09.2010, S 55 AS 24521/10
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26.10.2010. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung neigt dazu, den Verhandlungskünsten von Tarifpartnern sehr zu vertrauen. Bei der Frage, wie gering Löhne (noch) sein dürfen, ohne sittenwidrig zu sein, orientieren sie sich eng an Tarifverträgen und legen einen relativen Maßstab an. Doch zugleich ist ungeklärt, wann Tarifverträge sittenwidrig sind. Mit anderen Worten: Kaum ein Gericht nennt klare, absolute Untergrenzen.
Das Sozialgericht Berlin ist hier eine der wenigen Ausnahmen: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 01.09.2010, S 55 AS 24251/10.
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
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Im Arbeitsrecht gilt ebenso wie im übrigen Zivilrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Alle Vertragsbestandteile, also auch die Vergütung, können daher - jedenfalls theoretisch - zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Da der Arbeitgeber bei Gehaltsverhandlungen typischerweise "am längeren Hebel sitzt", gibt es jedoch auch hier Grenzen.
Die bekannteste und gleichzeitig wichtigste dürfte die Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts sein. Gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Bei einem sittenwidrigen Lohn ist dann allerdings nicht der komplette Arbeitsvertrag sondern nur die Lohnvereinbarung rechtlich unwirksam. Sie wird dann gemäß § 612 Abs. 2 BGB durch die "übliche Vergütung" ersetzt.
Sittenwidrig ist nach einer schwammigen, aber weit verbreiteten Formulierung, was gegen "das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstößt. Für den Bereich der arbeitsvertraglichen Entgeltvereinbarung wird das angenommen, wenn ein "auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung" vorliegt.
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24.03.2004, 5 AZR 303/03) ist dabei der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen. Sowohl das sozialrechtliche Abstandsgebot, das einen bestimmten Abstand zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Sozialhilfesatz vorschreibt, als auch zivilprozessuale Pfändungsgrenzen sollen hingegen keine Rolle spielen. Dahinter steht die Überlegung, dass bei extrem geringer Vergütung ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfeleistungen besteht.
Ausgangspunkt für die Feststellung des Werts der Arbeitsleistung sind daher in der Regel die "gelebten", also tatsächlich üblicherweise gezahlten Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs im Wirtschaftsgebiet. Gibt es solche nicht, wird von dem allgemeinen Lohnniveau in diesem Bereich ausgegangen. Wie weit der vereinbarte Arbeitslohn den so bestimmten "Maßstabslohn" unterschreiten muss, ist höchstgerichtlich noch nicht entschieden. Die Instanzgerichte gehen davon aus, dass ein auffälliges Missverhältnis bei einem Lohn vorliegt, der zwei Drittel des Tariflohns unterschreitet.
Problematischerweise geht das BAG zugleich davon aus, dass ein tarifvertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt nur dann als sittenwidrig beanstandet werden kann, wenn der Tariflohn unter Berücksichtigung aller Umstände des tariflichen Geltungsbereichs sowie der im Geltungsbereich des Tarifvertrags zu verrichtenden Tätigkeiten einen (Zitat:) "Hungerlohn" darstellt.
Doch glücklicherweise teilen nicht alle Gerichte die Auffassung des BAG: Sozialgericht (SG) Berlin, Urteil vom 01.09.2010, S 55 AS 24521/10.
Die Antragstellerin bezieht Arbeitslosengeld II und wehrte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Reduzierung der ihr bewilligten Leistungen. Das zuständige Jobcenter hatte die Kürzung unter anderem damit begründet, dass sie ein Vermittlungsangebot als Helferin im Gartenbau abgelehnt hatte. Sie hätte dort bei 38,5 Wochenstunden einen Monatslohn von 1.000 € erhalten.
Das Sozialgericht (SG) Berlin gab der Antragstellerin vorläufig, d.h. bis zu einer endgültigen Klärung in der Hauptsache, Recht. Da eine andere Kammer des SG Berlin aber schon vor einigen Jahren im gleichen Sinne entschieden hatte, dürfte sich dort nichts Anderes ergeben.
Das Gericht vertrat die Auffassung, die angebotene Arbeitsgelegenheit sei unzumutbar, denn die dort in Aussicht gestellte Vergütung sei sittenwidrig.
In seiner Entscheidungsbegründung geht es von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aus, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt. Nach diesem Maßstab sei für Berlin bei Vollzeitbeschäftigung eine Vergütung sittenwidrig, die unter 804,12 € netto / 1035 € brutto liegt.
Die deutsche Verfassungs- und Rechtsordnung toleriere keine Arbeitsvergütung, die dem Arbeitgeber bei vollschichtiger Beschäftigung und durchschnittlicher Arbeitsleistung die Absicherung bereits der eigenen menschenwürdigen Existenz nicht erlaubt, so das Gericht unter Hinweis auf die ALG II - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a.).
Die Antragstellerin sei auch nicht gezwungen, die Stelle anzunehmen, und sich dann arbeitsgerichtlich einen angemessenen Lohn zu erstreiten. Die Rechtmäßigkeit des Stellenangebots sei vielmehr vorab von der Sozialverwaltung von Amts wegen zu prüfen.
Fazit: Die Entscheidung ist völlig richtig.
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