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Arbeitsrecht aktuell: 08/042 Zulässige Fremdvergabe oder unzulässige Austauschkündigung?
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Austauschkündigung bei eingeschränktem Weisungsrecht des Arbeitgebers
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2008, 2 AZR 1037/06
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Rechtsanwältin Doreen Welz-Westphal, Frankfurt a. M. und Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
22.04.2008. Spricht ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gesichert ist, eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aus, so muss er in einem daraufhin ggf. angestrengten Kündigungsschutzprozess darlegen, dass er eine nachvollziehbare unternehmerische Organisationsentscheidung getroffen hat, die den Bedarf für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dauerhaft wegfallen lässt.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche, vom Kündigungsschutzrecht gedeckte Unternehmerentscheidung u.a. im „outsourcing“ bestehen kann, d.h. in der Vergabe von Arbeiten, die bisher im Betrieb durch Arbeitnehmer ausgeführt wurden, an ein anderes Unternehmen.
Eine kündigungsschutzrechtlich zulässige Fremdvergabe setzt allerdings voraus, dass die „nach außen“ vergebenen Arbeiten auch wirklich einem anderen Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen werden. Behält sich der Arbeitgeber dagegen die Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern vor, die nach ihrer betriebsbedingten Kündigung als Beschäftigte des Fremdunternehmens eingesetzt werden, so führt eine solche Umgestaltung nicht zum Wegfall des bisherigen Arbeitsbedarfs, d.h. es liegt eine rechtlich unzulässige Austauschkündigung vor (BAG, Urteil vom 26.09.2002, 2 AZR 636/01 - Rheumaklinik).
Im Falle einer Austauschkündigung besteht der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der gekündigten Arbeitnehmer weiter fort, d.h. die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung ist rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam.
Fraglich ist, ob eine Kündigung mit dem Ziel einer künftig durch Fremdvergabe erfolgenden Leistungserbringung auch dann noch rechtens ist, wenn die betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer nach den Planungen des Arbeitgebers ihre Leistungen künftig als Einmannunternehmen erbringen sollen, d.h. wenn die bisherigen Arbeitnehmer zu (nur scheinbar?) selbständigen Miniunternehmern gemacht werden sollen.
Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 13.03.2008 (2 AZR 1037/06) Stellung genommen.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Der beklagte Arbeitgeber ist in der Städtewerbung tätig. Der klagende Arbeitnehmer war dort zunächst einige Jahre als selbständiger Subunternehmer und sodann einige Jahre als Arbeitnehmer mit dem Anbringen von Werbeplakaten in sog. Moskitos beschäftigt. Moskitos sind Werbetafeln, die einen Rahmen haben, der wechselnde Werbeplakate aufnehmen kann. Im Jahre 2004 entschloss sich der Arbeitgeber, den Austausch bzw. Anschlag von Werbeplakaten nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer auszuführen.
Daraufhin kündigte er seinen als „Moskito-Anschlägern“ beschäftigten Arbeitnehmern und bot ihnen an, diese Tätigkeit künftig als selbständige Subunternehmer auszuführen. Hierzu enthielt der Interessenausgleich die Bestimmung (§ 2 1.b)), dass den gewerblichen Mitarbeitern im Bereich der Plakatierung angeboten werden solle, zukünftig für den Konzern als selbständige Unternehmer die Plakatierungstätigkeit auszuüben.
Einer der gekündigten Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage mit dem Argument, bei der Kündigung handele es sich um eine reine Austauschkündigung, nachdem den betroffenen Arbeitnehmern gleichzeitig angeboten worden sei, ihre Aufgabe künftig als selbstständige Subunternehmer weiterzuführen. Diese Tätigkeiten seien aber in Wahrheit gar nicht die eines Selbständigen, sondern nach wie vor die eines Arbeitnehmers. Dazu trug er vor, seine Tätigkeit sei durch ein hohes Maß an Weisungsgebundenheit gekennzeichnet. Er könne seine Tätigkeit nicht nach Gutdünken verrichten. Vielmehr habe er die in den Listen vorgegebenen Arbeiten zu verrichten. Diese Listen seien immer nur für einen bestimmten Arbeitstag gültig. Es handele sich also nicht um Rahmenbedingungen, innerhalb derer er seine Arbeit frei gestalten könne.
Demgegenüber verwies der beklagte Arbeitgeber darauf, dass die auf Basis der neuen Verträge tätigen ehemaligen Arbeitnehmer rein rechtlich auch Subunternehmer einsetzen und außerdem frei darüber entscheiden könnten, zu welchen Zeiten sie ihre täglichen Aufträge erledigen wollten.
Das Arbeitsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 13.05.2005 (14 Ca 12496/04) zurück. Die hiergegen beim Landesarbeitsgericht (LAG) München eingelegte Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg, d.h. auch das LAG hielt die Kündigung für rechtens (Urteil vom 20.10.2006, 11 Sa 979/05).
Beide Gerichte gingen davon aus, dass die Tätigkeit, die der Arbeitgeber seinen gekündigten Mitarbeitern nach der Kündigung auf einer neuen vertraglichen Grundlage als „freier“ Unternehmer angeboten hatte, tatsächlich und nicht nur scheinbar selbständig war.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG hat sich der Meinung der beiden Vorinstanzen angeschlossen, d.h. die Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen.
Soweit den bislang nur vorliegenden Angaben der Pressemitteilungen entnommen werden kann, geht auch das BAG von einer wirklich bzw. nicht nur scheinbar selbständigen Tätigkeit der zuvor im Arbeitsverhältnis geführten Moskito-Anschläger aus.
Wenn man diese Beurteilung mitmacht, bleibt kein Raum mehr für die Annahme einer unzulässigen Austauschkündigung, da der Wechsel in der Art der Leistungserbringung (erst Arbeitsverhältnis, dann freie Mitarbeit) eine sachlich ausreichende bzw. arbeitsrechtlich hinzunehmende Unternehmerentscheidung darstellt.
Dass die vom Kläger angeführten Umstände nicht ausreichend waren, um ein Arbeitsverhältnis zu belegen, entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnissen und freien Dienst- und/oder Werkverträgen. Hierfür genügt weder die Möglichkeit des Dienstberechtigten, dem Dienstverpflichteten präzise inhaltliche Vorgaben zu machen, noch das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit:
Auch wer nur einen Großauftraggeber hat und dessen Leistungsvorgaben bis ins Kleinste befolgen muss, kann seine Leistungen als freier Unternehmer erbringen, d.h. er ist noch lange kein Arbeitnehmer. Dazu wird er erst, wenn persönliche oder soziale Abhängigkeit vorliegt, d.h. wenn der Dienstverpflichtete nicht mehr im wesentlichen frei über Arbeitszeit und Arbeitsort entscheiden kann. Nur dann, wenn der Dienstberechtigte die Leistungen des Verpflichteten auch in diesen Hinsichten steuert, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Die daraus folgende Bewertung der Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter wurde außerdem noch sein Recht zur Substitution bestätigt, d.h. durch die Befugnis zum Einsatz von Nachunternehmern.
Fazit: Kann der Arbeitgeber auf eine Kontrolle von Zeit und Ort der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer verzichten, was bei Außendienstmitarbeitern oft der Fall ist, und könnte er außerdem damit leben, dass nicht die von ihm ausgewählten Mitarbeiter, sondern von diesen gestellte Ersatzkräfte die Arbeit verrichten, kann er ohne allzu hohes rechtliches Risiko sämtlichen Außendienstmitarbeitern kündigen und ihnen die Fortführung der Tätigkeit auf neuer, freiberuflicher Basis vorschlagen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011
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Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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