HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

RATGEBER GEBÜHREN

Pro­zess­kos­ten­hil­fe im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren

In­for­ma­tio­nen zur Pro­zess­kos­ten­hil­fe im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren
Münzen, Münzhaufen

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu der Fra­gen, was man un­ter Pro­zess­kos­ten­hil­fe ver­steht, wel­che Aus­wir­kun­gen die Ge­wäh­rung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe hat und wer Pro­zess­kos­ten­hil­fe be­an­spru­chen kann bzw. wer kei­ne Aus­sich­ten dar­auf hat, Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu er­hal­ten.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wer zur Über­nah­me der Pro­zess­kos­ten nicht in der La­ge ist, wie das Ein­kom­men bei der Pro­zess­kos­ten­hil­fe be­rück­sich­tigt wird, was man kon­kret tun muss, um Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu er­lan­gen und wel­che Ri­si­ken und Nach­tei­le mit Pro­zess­kos­ten­hil­fe ver­bun­den sind.

von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ar­beits­recht Dr. Hen­sche, Ber­lin

Was ist Pro­zess­kos­ten­hil­fe?

Ge­richts­pro­zes­se kos­ten Geld. Wer als Kläger vor die Zi­vil­ge­rich­te zieht, d.h. bei ei­nem Amts­ge­richt oder Land­ge­richt Kla­ge er­hebt, muß erst ein­mal Ge­richts­gebühren vor­schießen, da­mit die Kla­ge über­haupt zu­ge­stellt wird und das Ver­fah­ren da­mit in Gang kommt. Für den Kläger güns­ti­ger ist da­ge­gen zum Bei­spiel das Ver­fah­ren vor den Ar­beits- und So­zi­al­ge­rich­ten. Hier fal­len Ge­richts­gebühren erst bei Er­le­di­gung des Ver­fah­rens durch Ur­teil, d.h. im Nach­hin­ein an.

Zu den Ge­richts­gebühren kom­men als wei­te­re Kos­ten die An­walts­gebühren hin­zu. Für ei­ni­ge Ver­fah­ren wie zum Bei­spiel für Zi­vil­pro­zes­se vor den Land­ge­rich­ten oder für Be­ru­fungs­ver­fah­ren ist an­walt­li­che Ver­tre­tung ge­setz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Wer hier als Kläger oder Be­klag­ter ei­nen Pro­zess führen muß, ist au­to­ma­tisch mit An­walts­kos­ten be­las­tet. Aber auch dort, wo an­walt­li­che Ver­tre­tung durch das Ge­setz nicht vor­ge­schrie­ben ist - wie zum Bei­spiel im ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils­ver­fah­ren in der ers­ten In­stanz - ist es oft­mals rat­sam, ei­nen Rechts­an­walt zu be­auf­tra­gen.

Be­son­ders kräftig schla­gen die Kos­ten ei­nes Pro­zes­ses natürlich dann zu Bu­che, wenn er ver­lo­ren geht. Hier gilt in der Re­gel: Wer ver­liert, muß so­wohl die Ge­richts­gebühren als auch die Kos­ten für den Rechts­an­walt der Ge­gen­par­tei be­zah­len. Auch hier stellt das Ur­teils­ver­fah­ren ers­ter In­stanz vor den Ar­beits­ge­rich­ten ei­ne Aus­nah­me dar: Hier muß die un­ter­lie­gen­de Par­tei die An­walts­kos­ten der sieg­rei­chen Par­tei nämlich nicht er­stat­ten.

Die Pro­zess­kos­ten­hil­fe (kurz: "PKH") soll es Pro­zess­par­tei­en, die die­se Kos­ten nicht selbst tra­gen können, ermögli­chen, ih­re Rech­te vor Ge­richt ef­fek­tiv wahr­zu­neh­men. Die Vor­aus­set­zun­gen und das Ver­fah­ren der Gewährung von PKH sind in §§ 114 ff. Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO) ge­re­gelt.

Wel­che Aus­wir­kun­gen hat die Gewährung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe?

Ist PKH be­wil­ligt wor­den, muß die begüns­tig­te Par­tei auf die Ge­richts­kos­ten und auf die Kos­ten des ei­ge­nen Rechts­an­walts je nach fi­nan­zi­el­ler Leis­tungsfähig­keit ent­we­der gar kei­ne Zah­lun­gen oder nur Teil­zah­lun­gen leis­ten.

Der Rechts­an­walt rech­net sei­ne Kos­ten nicht ge­genüber der Par­tei, son­dern di­rekt mit der Staats­kas­se ab.

Ach­tung: Die Be­wil­li­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe be­wirkt nicht, daß die bedürf­ti­ge Par­tei, falls sie den Pro­zess ver­liert und da­her zur Tra­gung der Kos­ten des Rechts­streits ver­ur­teilt wird, auch von der Pflicht zur Er­stat­tung der An­walts­kos­ten der sieg­rei­chen Ge­gen­par­tei ent­las­tet wäre. Von die­sen Kos­ten bzw. von die­sem Ri­si­ko ent­las­tet die Gewährung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe nicht.

Wer kann Pro­zess­kos­ten­hil­fe be­an­spru­chen?

Die Gewährung von PKH setzt nach dem Ge­setz vor­aus, daß man nach sei­nen persönli­chen und wirt­schaft­li­chen Verhäll­t­nis­sen die Kos­ten der Pro­zessführung nicht oder nur zum Teil oder nur ra­ten­wei­se auf­brin­gen kann und daß die be­ab­sich­tig­te Pro­zessführung hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Er­folg bie­tet und nicht mut­wil­lig er­scheint (§ 114 ZPO). Die Gewährung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe ist nicht auf Ver­brau­cher und Ar­beit­neh­mer be­schränkt. Auch Ar­beit­ge­ber, In­sol­venz­ver­wal­ter und so­gar ge­werb­lich täti­ge ju­ris­ti­sche Per­so­nen wie ei­ne GmbH oder AG können gemäß § 116 ZPO Pro­zess­kos­ten­hil­fe er­hal­ten.

PKH kann mit an­de­ren Wor­ten be­an­spru­chen, wer

  1. die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten des Pro­zes­ses nicht tra­gen kann und
  2. den Pro­zess nicht von vorn­her­ein mit Si­cher­heit ver­lie­ren wird.

Die zwei­te Vor­aus­set­zung der Gewährung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe zwingt das Ge­richt, wenn es über ei­nen An­trag auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe ent­schei­det, zu ei­ner Einschätzung der Pro­zess­chan­cen der Par­tei, die Pro­zess­kos­ten­hil­fe be­an­tragt. Steht be­reits bei Be­an­tra­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe prak­tisch un­zwei­fel­haft fest, daß der Pro­zess nicht ge­won­nen wer­den kann, darf das Ge­richt Pro­zess­kos­ten­hil­fe nicht be­wil­li­gen. Die­ser Fall ist aber recht sel­ten. In al­ler Re­gel geht es da­her in dem Ver­fah­ren über die Gewährung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe le­dig­lich dar­um, die fi­nan­zi­el­le Bedürf­tig­keit der Par­tei nach­zu­wei­sen, die Pro­zess­kos­ten­hil­fe ha­ben möch­te.

Wer ist zur Über­nah­me der Pro­zess­kos­ten nicht in der La­ge?

Pro­zess­kos­ten­hil­fe wird un­ter ähn­li­chen Vor­aus­set­zun­gen gewährt wie So­zi­al­hil­fe. Der Staat ver­langt da­her zunächst ein­mal, daß die Par­tei, die Pro­zess­kos­ten­hil­fe ha­ben möch­te, ihr Ein­kom­men und ihr Vermögen zur Fi­nan­zie­rung des Pro­zes­ses "ein­setzt". Al­so wird zunächst ge­prüft, in wel­chem Um­fang Ein­kom­men und Vermögen vor­han­den ist.

Um dem Ge­richt die­se Prüfung zu ermögli­chen, muß der An­trag­stel­ler ei­nen amt­li­chen Vor­druck ausfüllen ("Erklärung über die persönli­chen und wirt­schaft­li­chen Verhält­nis­se"). Den Vor­druck kann man im Schreib­wa­ren­han­del zu­sam­men mit Hin­wei­sen zum Ausfüllen er­hal­ten. Dem Vor­druck, der übri­gens gleich zwei­mal aus­zufüllen und zu­sam­men mit dem An­trag auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe bei Ge­richt ein­zu­rei­chen ist, sind Be­le­ge bei­zufügen. Aus den (möglichst gut ge­ord­ne­ten!) Be­le­gen soll­te sich die Rich­tig­keit der An­ga­ben er­ge­ben. In der Pra­xis ver­lan­gen die Ge­rich­te vor al­lem fol­gen­de Be­le­ge bzw. Ko­pi­en:

  1. Un­ter­la­gen zum re­gulären Ein­kom­men (Ar­beits­ver­trag, Be­scheid über Ar­beits­lo­sen­geld, Be­scheid über Ar­beits­lo­sen­hil­fe, So­zi­al­hil­fe­be­scheid etc.) und zu den re­gelmäßigen Abzügen vom Ein­kom­men (So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben, Steu­ern)
  2. Un­ter­la­gen zu den Wohn­kos­ten (Miet­ver­trag) und sons­ti­gen größeren re­gelmäßigen Kos­ten (Strom­kos­ten, Heiz­kos­ten, Ver­si­che­rungs­beiträge, Ra­ten­zah­lungs­pflich­ten etc.)
  3. Un­ter­la­gen zum "Vermögen", d.h. prak­tisch vor al­lem die vollständi­gen Kon­to­auszüge für die letz­ten zwei bis drei Mo­na­te

Wie wird das Ein­kom­men bei der Pro­zess­kos­ten­hil­fe berück­sich­tigt?

Wer ein Ein­kom­men aus Er­werbstätig­keit er­zielt und nach Ab­zug al­ler Kos­ten ei­nen so ge­rin­gen ver­blei­ben­den Be­trag zur Verfügung hat, dass er ihn nicht zur Fi­nan­zie­rung ei­nes Pro­zes­ses ein­set­zen könn­te, erhält Pro­zess­kos­ten­hil­fe oh­ne die Pflicht zur Kos­ten­be­tei­li­gung, d.h. er wird wird im Rah­men der PKH so ge­stellt, als hätte er kein ("ein­zu­set­zen­des") Ein­kom­men. Die Höhe des Net­to­ein­kom­mens, das bei der PKH-Be­wil­li­gung außer Be­tracht bleibt ("Un­ter­halts­frei­be­trag"), wird jähr­lich vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­ter be­kannt­ge­ge­ben.

Der Un­ter­halts­frei­be­trag in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2009 beträgt 176,00 EUR net­to im Mo­nat, d.h. wer nach Ab­zug al­ler Kos­ten nur noch ei­nen so ge­rin­gen Be­trag zur frei­en Verfügung hat , erhält Pro­zess­kos­ten­hil­fe mit der Maßga­be, daß kei­ne Ra­ten­zah­lun­gen auf die vom Staat ver­aus­lag­ten Kos­ten zu zah­len sind.

Lebt die PKH-be­rech­tig­te Pro­zess­par­tei mit ei­nem Ehe­part­ner oder Le­bens­part­ner zu­sam­men, gilt in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2009 ein knapp dop­pelt so ho­her Frei­be­trag, d.h. die nach Ab­zug al­ler Kos­ten ver­blei­ben­den Net­to­ein­kom­men des Ehe­part­ners bzw. Le­bens­part­ners und der Pro­zess­par­tei wer­den zu­sam­men­ge­nom­men nicht berück­sich­tigt, wenn sie die Gren­ze von mo­nat­lich 386,00 EUR nicht über­stei­gen.

Für je­de wei­te­re un­ter­halts­be­rech­tig­te Per­son, vor al­lem Kin­der, ist ein wei­te­rer Frei­be­trag an­zu­set­zen, der in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2009 mo­nat­lich 270,00 EUR beträgt.

Was muss man tun, um Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu er­lan­gen?

Die Gewährung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe setzt stets ei­nen An­trag vor­aus. Über die­sen ent­schei­det das Streit­ge­richt. Wer kei­nen An­trag auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe stellt, erhält auch kei­ne, d.h. Pro­zess­kos­ten­hil­fe wird auch bedürf­ti­gen Pro­zess­par­tei­en nicht von Amts we­gen gewährt. Pro­zess­kos­ten­hil­fe ist für je­de In­stanz und auch für et­wai­ge Er­wei­te­run­gen der Kla­ge ge­son­dert zu be­an­tra­gen.

Wenn man - wie in den meis­ten Fällen - nicht nur von den Ge­richts­gebühren ent­las­tet wer­den möch­te, son­dern vom Staat auch die Kos­ten für ei­nen Rechts­an­walt er­hal­ten will, muß man ne­ben der Gewährung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe auch die Bei­ord­nung ei­nes na­ment­lich be­zeich­ne­ten Rechts­an­walts be­an­tra­gen. In der Pra­xis stellt der mit der Pro­zessführung be­auf­trag­te Rechts­an­walt da­her fol­gen­de Anträge:

"1.) Dem Kläger/Be­klag­ten wird Pro­zess­kos­ten­hil­fe für die ers­te In­stanz/zwei­te In­stanz gewährt.

2.) Rechts­an­walt Dr. Max Mus­ter­mann wird dem Kläger/Be­klag­ten als Rechts­an­walt bei­ge­ord­net.

Be­gründung: Der Kläger/Be­klag­te ist nach sei­nen persönli­chen und wirt­schaft­li­chen Verhält­nis­sen außer­stan­de, die Kos­ten des Rechts­streits auf­zu­brin­gen. Ein­zu­set­zen­des Ein­kom­men im Sin­ne von § 115 ZPO ist nicht vor­han­den, so daß der Kläger/Be­klag­te auch nicht durch mo­nat­li­che Ra­ten­zah­lun­gen zu den Kos­ten bei­tra­gen kann. Auch ei­ge­nes Vermögen ist nicht vor­han­den. Dies er­gibt sich aus der bei­lie­gen­den Erklärung des Klägers/Be­klag­ten über sei­ne persönli­chen und wirt­schaft­li­chen Verhält­nis­se."

Wel­che Ri­si­ken und Nach­tei­le sind mit Pro­zess­kos­ten­hil­fe ver­bun­den?

Wie be­reits ge­sagt, schützt die Gewährung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe nicht da­vor, die Kos­ten des geg­ne­ri­schen An­walts zah­len zu müssen, wenn der Pro­zess ver­lo­ren geht. Im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren be­steht die­ses Ri­si­ko zwar nicht in der ers­ten In­stanz, d.h. im Ur­teils­ver­fah­ren vor dem Ar­beits­ge­richt, aber durch­aus in der zwei­ten In­stanz, d.h. im Be­ru­fungs­ver­fah­ren vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt. Hier können sich die Par­tei­en nicht selbst ver­tre­ten, son­dern müssen Rechts­anwälte ein­schal­ten oder sich von Ver­tre­tern ei­nes Ar­beit­ge­ber­ver­ban­des oder ei­ner Ge­werk­schaft ver­tre­ten las­sen. Die Ver­tre­tung durch Rechts­anwälte ist hier die Re­gel. Da­mit steigt vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt das Kos­ten­ri­si­ko auch im Fal­le der Gewährung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe deut­lich.

Ein wei­te­rer Nach­teil der Pro­zess­kos­ten­hil­fe be­steht dar­in, daß das Ge­richt bzw. der mit die­ser Auf­ga­be be­trau­te Rechts­pfle­ger auch nach Be­en­di­gung des Pro­zes­ses im­mer wie­der nach­prüfen kann, ob sich die wirt­schaft­li­chen Verhält­nis­se der Par­tei, der Pro­zess­kos­ten­hil­fe gewährt wur­de, we­sent­lich ge­bes­sert ha­ben.

Ist dies der Fall, kann die Ent­schei­dung über die zu leis­ten­den Zah­lun­gen nachträglich zum Nach­teil der Par­tei geändert wer­den, d.h. es kann zum Bei­spiel an­ge­ord­net wer­den, daß Ra­ten auf die vom Staat ver­aus­lag­ten Pro­zess­kos­ten zu zah­len sind (falls zu­vor kei­ne zu zah­len wa­ren) oder daß höhe­re Ra­ten als bis­her ent­rich­tet wer­den müssen.

Ei­ne Ände­rung zum Nach­teil der Par­tei ist erst dann aus­ge­schlos­sen, wenn vier Jah­re seit Be­en­di­gung des Ver­fah­rens ver­gan­gen sind. An­ge­sichts im­mer knap­per wer­den­der staat­li­cher Mit­tel muß man sich dar­auf ein­stel­len, daß man in­ner­halb von vier Jah­ren nach Be­en­di­gung des Ver­fah­rens im­mer wie­der Post vom Ge­richt be­kommt, d.h. daß man zu ei­ner er­neu­ten Of­fen­le­gung sei­ner wirt­schaft­li­chen Verhält­nis­se auf­ge­for­dert wird.

Letzte Überarbeitung: 27. September 2012

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de
Bewertung: 3.5 von 5 Sternen (7 Bewertungen)

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de