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Ratgeber Gebühren: zur Prozesskostenhilfe von den Rechtsanwälten für Arbeitsrecht




Was ist Prozesskostenhilfe?

Gerichtsprozesse kosten Geld. Wer als Kläger vor die Zivilgerichte zieht, d.h. bei einem Amtsgericht oder Landgericht Klage erhebt, muß erst einmal Gerichtsgebühren vorschießen, damit die Klage überhaupt zugestellt wird und das Verfahren damit in Gang kommt. Für den Kläger günstiger ist dagegen zum Beispiel das Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Hier fallen Gerichtsgebühren erst bei Erledigung des Verfahrens durch Urteil, d.h. im Nachhinein an.

Zu den Gerichtsgebühren kommen als weitere Kosten die Anwaltsgebühren hinzu. Für einige Verfahren wie zum Beispiel für Zivilprozesse vor den Landgerichten oder für Berufungsverfahren ist anwaltliche Vertretung gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Wer hier als Kläger oder Beklagter einen Prozess führen muß, ist automatisch mit Anwaltskosten belastet. Aber auch dort, wo anwaltliche Vertretung durch das Gesetz nicht vorgeschrieben ist - wie zum Beispiel im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in der ersten Instanz - ist es oftmals ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Besonders kräftig schlagen die Kosten eines Prozesses natürlich dann zu Buche, wenn er verloren geht. Hier gilt in der Regel: Wer verliert, muß sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Kosten für den Rechtsanwalt der Gegenpartei bezahlen. Auch hier stellt das Urteilsverfahren erster Instanz vor den Arbeitsgerichten eine Ausnahme dar: Hier muß die unterliegende Partei die Anwaltskosten der siegreichen Partei nämlich nicht erstatten.

Die Prozesskostenhilfe (kurz: "PKH") soll es Prozessparteien, die diese Kosten nicht selbst tragen können, ermöglichen, ihre Rechte vor Gericht effektiv wahrzunehmen. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Gewährung von PKH sind in §§ 114 ff. ZPO geregelt.

Welche Auswirkungen hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe?

Ist PKH bewilligt worden, muß die begünstigte Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten des eigenen Rechtsanwalts je nach finanzieller Leistungsfähigkeit entweder gar keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen leisten.

Der Rechtsanwalt rechnet seine Kosten nicht gegenüber der Partei, sondern direkt mit der Staatskasse ab.

Achtung: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt nicht, daß die bedürftige Partei, falls sie den Prozess verliert und daher zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt wird, auch von der Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten der siegreichen Gegenpartei entlastet wäre. Von diesen Kosten bzw. von diesem Risiko entlastet die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht.

Wer kann Prozesskostenhilfe beanspruchen?

Die Gewährung von PKH setzt nach dem Gesetz voraus, daß man nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhälltnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur ratenweise aufbringen kann und daß die beabsichtigte Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht auf Verbraucher und Arbeitnehmer beschränkt. Auch Arbeitgeber, Insolvenzverwalter und sogar gewerblich tätige juristische Personen wie eine GmbH oder AG können gemäß § 116 ZPO Prozesskostenhilfe erhalten.

PKH kann mit anderen Worten beanspruchen, wer

  1. die voraussichtlichen Kosten des Prozesses nicht tragen kann und
  2. den Prozess nicht von vornherein mit Sicherheit verlieren wird.

Die zweite Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zwingt das Gericht, wenn es über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet, zu einer Einschätzung der Prozesschancen der Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt. Steht bereits bei Beantragung von Prozesskostenhilfe praktisch unzweifelhaft fest, daß der Prozess nicht gewonnen werden kann, darf das Gericht Prozesskostenhilfe nicht bewilligen. Dieser Fall ist aber recht selten. In aller Regel geht es daher in dem Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich darum, die finanzielle Bedürftigkeit der Partei nachzuweisen, die Prozesskostenhilfe haben möchte.

Wer ist zur Übernahme der Prozesskosten nicht in der Lage?

Prozesskostenhilfe wird unter ähnlichen Voraussetzungen gewährt wie Sozialhilfe. Der Staat verlangt daher zunächst einmal, daß die Partei, die Prozesskostenhilfe haben möchte, ihr Einkommen und ihr Vermögen zur Finanzierung des Prozesses "einsetzt". Also wird zunächst geprüft, in welchem Umfang Einkommen und Vermögen vorhanden ist.

Um dem Gericht diese Prüfung zu ermöglichen, muß der Antragsteller einen amtlichen Vordruck ausfüllen ("Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse"). Den Vordruck kann man im Schreibwarenhandel zusammen mit Hinweisen zum Ausfüllen erhalten. Dem Vordruck, der übrigens gleich zweimal auszufüllen und zusammen mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht einzureichen ist, sind Belege beizufügen. Aus den (möglichst gut geordneten!) Belegen sollte sich die Richtigkeit der Angaben ergeben. In der Praxis verlangen die Gerichte vor allem folgende Belege bzw. Kopien:

  1. Unterlagen zum regulären Einkommen (Arbeitsvertrag, Bescheid über Arbeitslosengeld, Bescheid über Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfebescheid etc.) und zu den regelmäßigen Abzügen vom Einkommen (Sozialversicherungsabgaben, Steuern)
  2. Unterlagen zu den Wohnkosten (Mietvertrag) und sonstigen größeren regelmäßigen Kosten (Stromkosten, Heizkosten, Versicherungsbeiträge, Ratenzahlungspflichten etc.)
  3. Unterlagen zum "Vermögen", d.h. praktisch vor allem die vollständigen Kontoauszüge für die letzten zwei bis drei Monate

Wie wird das Einkommen bei der Prozesskostenhilfe berücksichtigt?

Wer ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt und nach Abzug aller Kosten einen so geringen verbleibenden Betrag zur Verfügung hat, dass er ihn nicht zur Finanzierung eines Prozesses einsetzen könnte, erhält Prozesskostenhilfe ohne die Pflicht zur Kostenbeteiligung, d.h. er wird wird im Rahmen der PKH so gestellt, als hätte er kein ("einzusetzendes") Einkommen. Die Höhe des Nettoeinkommens, das bei der PKH-Bewilligung außer Betracht bleibt ("Unterhaltsfreibetrag"), wird jährlich vom Bundesjustizminister bekanntgegeben.

Der Unterhaltsfreibetrag in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2009 beträgt 176,00 EUR netto im Monat, d.h. wer nach Abzug aller Kosten nur noch einen so geringen Betrag zur freien Verfügung hat , erhält Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, daß keine Ratenzahlungen auf die vom Staat verauslagten Kosten zu zahlen sind.

Lebt die PKH-berechtigte Prozesspartei mit einem Ehepartner oder Lebenspartner zusammen, gilt in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2009 ein knapp doppelt so hoher Freibetrag, d.h. die nach Abzug aller Kosten verbleibenden Nettoeinkommen des Ehepartners bzw. Lebenspartners und der Prozesspartei werden zusammengenommen nicht berücksichtigt, wenn sie die Grenze von monatlich 386,00 EUR nicht übersteigen.

Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, vor allem Kinder, ist ein weiterer Freibetrag anzusetzen, der in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2009 monatlich 270,00 EUR beträgt.

Was muß man tun, um Prozesskostenhilfe zu erlangen?

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt stets einen Antrag voraus. Über diesen entscheidet das Streitgericht. Wer keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, erhält auch keine, d.h. Prozesskostenhilfe wird auch bedürftigen Prozessparteien nicht von Amts wegen gewährt. Prozesskostenhilfe ist für jede Instanz und auch für etwaige Erweiterungen der Klage gesondert zu beantragen.

Wenn man - wie in den meisten Fällen - nicht nur von den Gerichtsgebühren entlastet werden möchte, sondern vom Staat auch die Kosten für einen Rechtsanwalt erhalten will, muß man neben der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch die Beiordnung eines namentlich bezeichneten Rechtsanwalts beantragen. In der Praxis stellt der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt daher folgende Anträge:

"1.) Dem Kläger/Beklagten wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz/zweite Instanz gewährt.

2.) Rechtsanwalt Dr. Max Mustermann wird dem Kläger/Beklagten als Rechtsanwalt beigeordnet.

Begründung: Der Kläger/Beklagte ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 ZPO ist nicht vorhanden, so daß der Kläger/Beklagte auch nicht durch monatliche Ratenzahlungen zu den Kosten beitragen kann. Auch eigenes Vermögen ist nicht vorhanden. Dies ergibt sich aus der beiliegenden Erklärung des Klägers/Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse."

Welche Risiken und Nachteile sind mit Prozesskostenhilfe verbunden?

Wie bereits gesagt, schützt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht davor, die Kosten des gegnerischen Anwalts zahlen zu müssen, wenn der Prozess verloren geht. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht dieses Risiko zwar nicht in der ersten Instanz, d.h. im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht, aber durchaus in der zweiten Instanz, d.h. im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht. Hier können sich die Parteien nicht selbst vertreten, sondern müssen Rechtsanwälte einschalten oder sich von Vertretern eines Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft vertreten lassen. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist hier die Regel. Damit steigt vor dem Landesarbeitsgericht das Kostenrisiko auch im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe deutlich.

Ein weiterer Nachteil der Prozesskostenhilfe besteht darin, daß das Gericht bzw. der mit dieser Aufgabe betraute Rechtspfleger auch nach Beendigung des Prozesses immer wieder nachprüfen kann, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wesentlich gebessert haben. Ist dies der Fall, kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nachträglich zum Nachteil der Partei geändert werden, d.h. es kann zum Beispiel angeordnet werden, daß Raten auf die vom Staat verauslagten Prozesskosten zu zahlen sind (falls zuvor keine zu zahlen waren) oder daß höhere Raten als bisher entrichtet werden müssen. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist erst dann ausgeschlossen, wenn vier Jahre seit Beendigung des Verfahrens vergangen sind. Angesichts immer knapper werdender staatlicher Mittel muß man sich darauf einstellen, daß man innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens immer wieder Post vom Gericht bekommt, d.h. daß man zu einer erneuten Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert wird.


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Letzte Überarbeitung: 25. Juni 2008

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Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

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Berlin, 03.02.2012
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Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

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Altersgrenze für Sachverständige gekippt

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Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

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Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
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Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

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Weihnachtsgeld

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Berlin, 17.01.2012
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Berlin, 13.01.2012
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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
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Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

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Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

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Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

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Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
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Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

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