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Arbeitsgericht Hamburg weist Kündigungsschutzklagen der Freezers ab
02.12.2016. Am Mittwoch letzter Woche hat das Arbeitsgericht Hamburg in erster Instanz zwei Kündigungsschutzklagen abgewiesen, die Spieler des Eishockeyvereins "Hamburg Freezers" eingereicht hatten.
Die Spieler waren vom Verein aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden, nachdem die "Hamburg Freezers" keine Lizenz mehr für die Profieishockeyliga DEL besitzen und daher ihren Spielbetrieb einstellen müssen.
Die gekündigten Spieler beriefen sich auf ihre befristeten Verträge und argumentierten, dass die trotz der Befristung ausgesprochenen Kündigung unwirksam seien. Davon hat sich das Arbeitsgericht nicht überzeugen lassen: Arbeitsgericht Hamburg, Urteile vom 23.11.2016, 13 Ca 272/16 und 13 Ca 273/16 (Pressemeldung des Gerichts).
- Unter welchen Voraussetzungen kann man befristete Arbeitsverträge vor Fristablauf ordentlich kündigen?
- Der Hamburger Streitfall: Betriebsbedingte Kündigungswelle bei den Hamburg Freezers
- Arbeitsgericht Hamburg: Hamburg Freezers ist zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen berechtigt
Unter welchen Voraussetzungen kann man befristete Arbeitsverträge vor Fristablauf ordentlich kündigen?
Befristete Arbeitsverträge kann man vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit im Allgemeinen nur außerordentlich kündigen, was einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraussetzt. Ordentliche Kündigungen sind dagegen bei befristeten Verträgen im Regelfall gemäß § 15 Abs.3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ausgeschlossen.
Allerdings lässt das Gesetz es zu, von der Regel des § 15 Abs.3 TzBfG abzuweichen und arbeitsvertraglich zu vereinbaren, dass befristete Verträge trotz der mit ihnen vereinbarten festen Laufzeit ordentlich zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden können.
Eine solche Klausel ist praktisch immer vom Arbeitgeber einseitig vorformuliert und wird vom Arbeitnehmer durch seine Unterschrift unter den Arbeitsvertrag nur "abgenickt". Daher gehören solchen Klauseln zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers, was dazu führt, dass sie auf ihre Verständlichkeit ("Transparenz") und inhaltliche Angemessenheit hin zu überprüfen sind. Eine der dabei anzuwendenden Vorschriften ist § 307 Abs.1 Satz 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers durch den AGB-Verwender auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist.
Dieses gesetzliche Transparenzgebot kann möglicherweise zur Unwirksamkeit von arbeitsvertraglichen Klauseln führen, die die vorzeitige ordentliche Kündbarkeit eines befristeten Vertrags nicht allgemein erlauben, sondern von bestimmten Bedingungen abhängig machen, falls diese Bedingungen so ungenau formuliert sind, dass der Arbeitnehmer nicht weiß, woran er ist.
Der Hamburger Streitfall: Betriebsbedingte Kündigungswelle bei den Hamburg Freezers
Der Verein "Hamburg Freezers" hatte 2016 sämtlichen Profis aus dringenden betriebsbedingten Gründen gekündigt, nachdem bei der Deutschen Eishockey Liga (DEL) für die laufende Saison keine Lizenz beantragt worden war. Dazu wiederum sah sich der Verein gezwungen, weil der US-amerikanische Besitzer des Vereins, die Anschutz Entertainment Group (AEG), aufgrund der jahrelangen Verluste mit den Freezers sein finanzielles Engagement einstellte. Das führte im Mai 2016 zum Lizenzverlust und zum Aus für die Freezers.
Sämtliche gekündigten Spieler erhoben daraufhin Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Über zwei der Klagen hatte die 13. Kammer des Arbeitsgerichts zu entscheiden.
Hier stellten die Kläger die Wirksamkeit der Vertragsklausel in Abrede, der zufolge ihre befristeten Verträge vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit ordentlich gekündigt werden könnten. Denn in den Klauseln war ein Grund für eine solche vorzeitige Kündigung angegeben, d.h. die Kündigungsmöglichkeit sollte bestehen, wenn bei der DEL keine Lizenz beantragt werden sollte. Das könnte die Vertragsklausel unklar machen, denn für den betroffenen Arbeitnehmer fragt sich ja, aus welchen Gründen keine Lizenz beantragt wird.
Einer der beiden Kläger, der Torwart, argumentierte außerdem, dass die Kündigung zur Unzeit ausgesprochen worden sei. Denn der Transfermarkt für Torwarte war, so sein Argument, zum Zeitpunkt der Kündigung bereits faktisch geschlossen.
Arbeitsgericht Hamburg: Hamburg Freezers ist zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen berechtigt
Die 13. Kammer des Arbeitsgerichts wies die Klagen ab. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des Gerichts heißt es zur Begründung, dass die Kündigungen rechtens waren.
Die umstrittene Vertragsklausel war nach Ansicht der Arbeitsrichter wirksam, denn sie stellte keine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Spieler dar und war auch nicht unklar. Auch das Argument des Torwartes hielt das Arbeitsgericht nicht für stichhaltig. Denn für ihn gelten keine anderen rechtlichen Regeln als für die übrigen Spieler, so die Hamburger Richter.
Im Übrigen waren die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, d.h. der Verein konnte sich hier auf § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen.
Fazit: Eine Vertragsklausel kann ohne weitere Bedingungen von der in § 15 Abs.3 TzBfG gewährten Möglichkeit Gebrauch machen, einen befristeten Vertrag der ordentlichen Kündbarkeit zu unterwerfen. Wenn eine solche Klausel die ordentliche Kündigung von Bedingungen abhängig macht, kann das kaum eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB sein, denn hier geht es ja um Einschränkungen der ordentlichen Kündbarkeit, die laut Gesetz auch ohne jede Einschränkung vereinbart werden könnte.
Daher stützten sich die Kläger auch auf das (weitere) Argument, dass die Kündbarkeits-Klausel unklar sei. Ob sie damit Erfolg haben werden, steht derzeit noch nicht rechtskräftig fest, da die Spieler Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg einlegen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteile vom 23.11.2016, 13 Ca 272/16 und 13 Ca 273/16 (Pressemeldung des Gerichts)
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteile vom 23.11.2016, 13 Ca 272/16
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteile vom 23.11.2016, 13 Ca 273/16
- ZEIT ONLINE, 25.05.2016: Aus für Hamburg Freezers. Die Eishockeymannschaft Hamburg Freezers hat keine Lizenz für die nächste Saison beantragt.
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Arbeitsgericht seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Die vollständig begründeten Urteile des Arbeitsgerichts Hamburg finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteile vom 23.11.2016, 13 Ca 272/16
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteile vom 23.11.2016, 13 Ca 273/16
Letzte Überarbeitung: 12. Mai 2017
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