Update Arbeitsrecht 01|2025 vom 31.01.2025
Entscheidungsbesprechungen
LAG Mecklenburg-Vorpommern: Anwaltskosten zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Haftungsfreistellung gegenüber dem Arbeitgeber
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.12.2024, 3 SLa 87/24
Der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Arbeitsverhältnis gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten möglicherweise fahrlässig verletzt und der Arbeitnehmer daher einen Anwalt beauftragt.
§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs, und damit bei allen erstinstanzlichen Klageverfahren zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG), d.h. in der zweiten Instanz, ist das anders. Dann gilt die allgemeine Regel des Zivilprozesses, dass die unterlegene Partei sämtliche Kosten zu tragen hat, d.h. nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Anwaltskosten der erfolgreichen Gegenpartei und die Gerichtskosten.
Der Ausschluss der Pflicht zur Bezahlung der Kosten des gegnerischen Anwalts im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten soll Arbeitnehmer finanziell entlasten. Denn sie befinden sich meist in der Klägerrolle. Und vor dem Arbeitsgericht können sie sich selbst vertreten, d.h. es besteht kein Anwaltszwang.
Unter solchen Umständen sollen Arbeitnehmer bei der Entscheidung über die Einreichung einer Klage keine Sorge haben, im Falle der Abweisung der Klage für die Kosten des Arbeitgeberanwalts aufkommen zu müssen.
Der beiderseitige Ausschluss der Erstattung der Anwaltskosten ist dabei natürlich ein zweischneidiges Schwert: Wer als Arbeitnehmer offensichtlich im Recht ist, z.B. bei einer Klage auf rückständigen Arbeitslohn, bleibt auf seinen Anwaltskosten sitzen, wenn er einen Anwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt die Regel des § 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG nicht nur für Anwaltskosten, die vor Gericht anfallen, sondern bereits im Vorfeld eines möglichen Klageverfahrens, d.h. im außergerichtlichen Bereich (BAG, Urteil vom 29.04.2021, 8 AZR 276/20, Rn.33).
Wer daher einen Anwalt beauftragt, um seinen Arbeitgeber zu bestimmten Leistungen aufzufordern, muss den Anwalt selbst bezahlen, auch wenn er im Recht und der Arbeitgeber im Unrecht ist.
Diese Regel gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wenn eine Vertragspartei eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung oder eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen hat, kann die dadurch geschädigte Partei ausnahmsweise Ersatz ihrer Anwaltskosten verlangen - trotz § 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG bzw. trotz seiner Anwendung auf außergerichtliche Anwaltskosten (BAG, Urteil vom 29.04.2021, 8 AZR 276/20, Rn.39).
In einem aktuellen Fall des LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte sich die klagende Arbeitnehmerin auf einen solchen Ausnahmefall berufen: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.12.2024, 3 SLa 87/24.
Sachverhalt
Eine bei einer städtischen Kita angestellte Erzieherin verursachte Mitte Dezember 2022 die Verletzung eines Kindes. Daraufhin wurde sie von ihrem Arbeitgeber abgemahnt.
Damit war die Sache aber nicht erledigt. Mitte Mai 2023 forderte ein von den Eltern des Kindes beauftragter Anwalt die Erzieherin auf, Schmerzensgeldansprüche anzuerkennen.
Das tat die Erzieherin nicht, sondern schaltete ihrerseits - im Rahmen einer Erstberatung - einen Anwalt ein. Außerdem wandte sie sich an ihren Arbeitgeber mit der Bitte um Haftungsübernahme, zu der der Arbeitgeber, so die Erzieherin, verpflichtet sei. Der Arbeitgeber riet der Erzieherin abzuwarten und ruhig zu bleiben.
Ende Juni 2023 machte die Unfallkasse Ersatzansprüche gegen die Erzieherin geltend. Denn sie hatte den Schaden - angeblich - durch eine grob fahrlässige oder sogar vorsätzliche Handlung verursacht. Die Erzieherin wandte sich erneut an ihren Arbeitgeber, der sie wieder vertröstete und ihr riet, die Forderungen der Unfallkasse zurückzuweisen.
Daraufhin beauftragte die Erzieherin ihren Anwalt, sich an ihren Arbeitgeber zu wenden. Der Anwalt setzte im Juli 2023 ein Schreiben auf und forderte den Arbeitgeber zu einer Konkretisierung der vorgeworfenen Schädigungshandlung auf. Außerdem verlangte er, dass der Arbeitgeber seine Betriebshaftpflichtversicherung zur Übernahme der Anwaltskosten der Erzieherin einschaltete.
Damit hatte der Anwalt Erfolg, denn im September bestätigte die Haftpflichtversicherung den Deckungsschutz.
Da die Erzieherin auf einem Teil der Anwaltskosten sitzenblieb, nämlich auf 1.275,09 EUR für die Tätigkeit des Anwalts gegenüber dem Arbeitgeber, klagte sie diesen Betrag vor dem Arbeitsgericht Stralsund ein. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt (Urteil vom 05.03.2024, 2 Ca 373/23) und verwies zur Begründung darauf, dass der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht fahrlässig verletzt habe.
Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hob das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund auf und wies die Klage ab. Denn, so das LAG:
Die streitige Forderung fiel in den Anwendungsbereich des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG. Die Erzieherin wollte nämlich die Freistellung von Kosten erreichen, die auf das Tätigwerden ihres Anwalts gegenüber ihrem Arbeitgeber zurückzuführen waren.
Es ging nicht etwa um Anwaltskosten, die auf eine anwaltliche Vertretung der Erzieherin gegenüber dem Kind bzw. gegenüber der Unfallkasse zurückzuführen waren, sondern um Freistellung von Anwaltskosten, die durch anwaltliche Tätigkeiten im Verhältnis der Parteien des Arbeitsverhältnisses entstanden waren.
Ein vom BAG anerkannter Ausnahmefall lag hier nicht vor, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern. Denn eine vorsätzliche Vertragsverletzung oder eine (vorsätzliche) unerlaubte Handlung hatte der Arbeitgeber hier - nach eigenem Vorbringen der Erzieherin - nicht begangen.
Im Streitfall konnte man dem Arbeitgeber der Erzieherin höchstens eine fahrlässige Vertragsverletzung vorwerfen, wovon auch das Arbeitsgericht Stralsund ausgegangen war.
Ein solcher Pflichtverstoß genügt aber nicht, um ausnahmsweise von der Regel abzuweichen, dass jede Partei des Arbeitsverhältnisses ihre Anwaltskosten im außergerichtlichen Bereich selbst trägt.
Praxishinweis
Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern ist korrekt.
Würde man der vom Arbeitsgericht Stralsund vertretenen Ansicht folgen, wäre der Ausschluss der Überwälzung von Anwaltskosten bei außergerichtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entsprechend § 12 a Abs.1 Satz 1 ArbGG weitgehend ausgehebelt.
Pflichtverstöße im Arbeitsverhältnis, die nicht vorsätzlich verübt werden und keine (vorsätzliche) unerlaubte Handlung darstellen, begründen keine Pflicht der Gegenpartei zur Übernahme von Anwaltskosten.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.12.2024, 3 SLa 87/24
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