Update Arbeitsrecht 20|2021 vom 06.10.2021
Leitsatzreport
Arbeitsgericht München: Kein Recht auf längerfristige mobile Arbeit aus dem Ausland
Arbeitsgericht München, Urteil vom 27.08.2021, 12 Ga 62/21
§ 106 Gewerbeordnung (GewO); § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leitsatz der Redaktion:
Sind Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich und für kurze Zeit im Ausland tätig, wirft dies steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf, die sich nach ausländischem und internationalem Recht richten. Es ist daher rechtlich ohne weiteres zulässig, wenn ein Arbeitgeber entscheidet, die mit der Klärung solcher Fragen verbundenen Kosten für Gutachten oder die Einholung rechtsverbindlicher Auskünfte nicht tragen zu wollen.
Hintergrund:
Ein großes öffentliches IT-Dienstleistungsunternehmen mit über 6.000 Arbeitnehmern, das für die Bundeswehr und für Bundesbehörden tätig ist, stritt mit einer Arbeitnehmerin über deren Antrag, vom 21.05.2021 bis zum 21.06.2021 von Basel aus arbeiten zu dürfen. Aufgrund der Sicherheits-, Geheimschutz- und Datenschutzrelevanz dürfen die vom Arbeitgeber gestellten Mobiltelefone, Laptops und Tablets nur nach vorheriger Anzeige und Genehmigung durch den Chief Information Security Officer ins Ausland mitgeführt werden. In der Schweiz unterhält das IT-Unternehmen keine Betriebe oder Zweigstellen. Vor diesem Hintergrund lehnte das Unternehmen den Antrag der Angestellten ab. Ein beim Arbeitsgericht München gestellter Eilantrag hatte dort keinen Erfolg, d.h. das Arbeitsgericht wies den Antrag ab (Urteil vom 27.08.2021, 12 Ga 62/21). Denn, so das Arbeitsgericht: Sind Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich und für kurze Zeit im Ausland tätig, wirft dies steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf, die sich nach ausländischem und internationalem Recht richten (Urteil, Rn.35). Es ist rechtlich ohne weiteres zulässig, wenn ein Arbeitgeber entscheidet, die mit der Klärung solcher Fragen verbundenen Kosten für entsprechende Gutachten oder die Einholung rechtsverbindlicher Auskünfte nicht tragen zu wollen. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt auch keine Regelung, aus der sich eine Berechtigung zur Tätigkeit im Ausland ergab. Darüber hinaus ergab sich aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung Telearbeit sogar ein grundsätzliches Verbot mobiler Arbeit aus dem Ausland heraus.
Arbeitsgericht München, Urteil vom 27.08.2021, 12 Ga 62/21
Handbuch Arbeitsrecht: Home-Office
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