Update Arbeitsrecht 25|2023 vom 13.12.2023
Leitsatzreport
LAG Berlin-Brandenburg: Keine ordnungsgemäße Erteilung eines Zeugnisses „i.A. des Arbeitsgerichts“
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023, 26 Ta 1198/23
§ 109 Gewerbeordnung (GewO)
Leitsätze des Gerichts:
1. Wenn im Berufszweig der Schuldnerin üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen/Briefköpfe verwandt werden und die Schuldnerin einen solchen besitzt und benutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Unter diesen Umständen wird ein Zeugnis auch nicht als ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt angesehen, wenn es nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf der Schuldnerin versehen ist (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92, Rn. 13 bei juris).
2. Nicht ausreichend ist es zudem, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92, Rn. 14 bei juris). Gerade das war hier der Fall.
Hintergrund:
Zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die klagende Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber im März 2023 einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2022 geendet hatte. Außerdem war der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin unter dem 30.09.2022 ein Zeugnis zu erteilen. Die Arbeitnehmerin war berechtigt, einen Zeugnisentwurf zu übersenden, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Daraufhin erstellte der Arbeitgeber im Mai 2023 nach dem Entwurf der Arbeitnehmerin ein Zeugnis unter dem 15.05.2023, allerdings nicht auf seinem üblicherweise verwendeten Geschäftspapier. Außerdem erlaubte er sich den Spaß, oben auf dem Zeugnis „i.A. des Arbeitsgerichts, Berlin 15.05.2023“ zu vermerken und in der letzten Zeile „(Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A)“. Die Arbeitnehmerin fand das nicht witzig und beantragte ein Zwangsgeld zur Erzwingung der im Vergleich übernommenen Pflicht zur Zeugniserteilung. Das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld fest (Beschluss vom 09.10.2023, 42 Ca 9481/22). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023, 26 Ta 1198/23
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