UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 08|2025

Update Arbeitsrecht 08|2025 vom 31.08.2025

Leitsatzreport

LAG Düsseldorf: Abgrenzung von Kirchengerichtsbarkeit und staatlicher Arbeitsgerichtsbarkeit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2025, 3 Ta 60/25

§§ 2 Abs.1 Nr.3a und 3c; 48 Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); 17 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Art.15, 82 Abs.1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Abgrenzung von Kirchengerichtsbarkeit und staatlicher (Arbeits-)Gerichtsbarkeit ist nicht im Rechtswegverfahren nach §§ 48 Abs.1 ArbGG, 17 ff. GVG vorzunehmen, denn dieses Vorabentscheidungsverfahren betrifft allein die Abgrenzung der staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Wird im staatlichen Rechtsweg trotz vorrangiger kirchengerichtlicher Zuständigkeit geklagt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage.

2. Bei - ggfs. zu unterstellender - staatlicher gerichtlicher Zuständigkeit sind für Klagen sich erfolglos um eine Anstellung im Arbeitsverhältnis bewerbender Kläger auf datenschutzrechtliche Auskunftserteilung und/oder Schadensersatz nach Art.82 Abs.1 DSGVO ausschließlich die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs.1 Nr.3 lit. c ArbGG zuständig.

Hintergrund:

Ein Stellenbewerber hatte sich ohne Erfolg bei einem - evangelischen - kirchlichen Arbeitgeber beworben und klagte im Anschluss daran datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gemäß Art.15 und Schadensersatz gemäß Art.82 Abs.1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf ein. Seiner Meinung nach war die Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 2 Abs.1 Nr.3c Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zuständig. Der Arbeitgeber berief sich auf eine Vorschrift des kirchlichen Datenschutzrechts und meinte, dass dieses vorrangig anzuwenden und das Arbeitsgericht daher erst nach Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs zuständig sein könnte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf erklärte durch Beschluss den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig, und begründete dies damit, dass der Streitfall unter § 2 Abs.1 Nr.3c Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) falle. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies die Beschwerde des Arbeitgebers zwar zurück, stellte dabei aber klar, dass die Vorschriften der Rechtswegbestimmung bei Meinungsverschiedenheiten darüber, welche staatliche Gerichtsbarkeit für einen Streitfall zuständig sind, nicht für die zwischen den Parteien streitige Frage der Anwendbarkeit des kirchlichen Rechts gelten. Das Arbeitsgericht war daher zu einer Entscheidung über die Klage berufen, was aber die Frage offenließ, ob nicht ein Kirchengericht vorrangig zuständig sein könnte. Sollte das so sein, müsste das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abweisen. Eine (bindende) Verweisung an ein Kirchengericht, auf der Grundlage der vom Arbeitsgericht herangezogenen Vorschriften, ist dem Arbeitsgericht dagegen nicht möglich.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2025, 3 Ta 60/25

 

Handbuch Arbeitsrecht: Auskunftspflicht des Stellenbewerbers

Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
 

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM