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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 21|2021

Update Arbeitsrecht 21|2021 vom 20.10.2021

Leitsatzreport

Hessisches LAG: Weiterbeschäftigungstitel können trotz nachgeschobener Kündigungen vollstreckt werden

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.08.2021, 10 Ta 56/21

§§ 767, 769, 888 Zivilprozessordnung (ZPO); § 62 Abs.1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Einwand der Unmöglichkeit zu überprüfen. Unmöglichkeit ist nicht mit Unzumutbarkeit nach § 275 Abs.2 BGB gleichzusetzen.

2. Der Ausspruch einer weiteren Kündigung nach Titulierung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO unbeachtlich. Der Schuldner kann diesen materiell-rechtlichen Einwand vielmehr nur im Berufungsverfahren nach § 62 Abs.1 Satz 2, 3 ArbGG i.V.m. §§ 719, 707 ZPO oder im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach den §§ 769, 767 ZPO geltend machen.

3. Verweist man den Schuldner auf die Möglichkeit nach § 62 Abs.1 Satz 3 ArbGG, so muss die Auslegung dieser Norm dem Schuldner im Lichte des Grundsatzes auf effektiven Rechtsschutz aber auch einen gewissen Mindestschutz gewähren. Wendet man insoweit nicht § 769 ZPO analog an, kommt es darauf an, wann ein „nicht zu ersetzender Nachteil“ vorliegt. Ein solcher wäre dann zu bejahen, wenn aufgrund von objektiven Anhaltspunkten die Gefahr bestünde, dass der Gläubiger eine erhebliche Pflichtwidrigkeit, wie z.B. Wettbewerbsverstöße, begehen würde. Ferner ist die Vollstreckung vorläufig einzustellen, wenn das eingelegte Rechtsmittel aus Sicht des Berufungsgerichts offenkundig Erfolg haben wird.

Hintergrund:

Arbeitnehmer, die einen Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz gewinnen, können den Arbeitgeber dazu verurteilen lassen, sie vorläufig weiter zu beschäftigen. Erfüllt der Arbeitgeber den titulierten Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht, kann der Arbeitnehmer die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) beantragen. Dagegen haben Arbeitgeber vollstreckungsrechtliche Abwehrrechte, die sie aber eher selten nutzen. Meistens sprechen Arbeitgeber nachträglich weitere Kündigungen aus, insbesondere auch fristlose Kündigungen, um dadurch eine neue Sachlage zu schaffen. In dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitgeber so vorgegangen. Er hatte aber weder beim Arbeitsgericht Frankfurt (Beschluss vom 02.02.2021, 16 Ca 4128/20) noch vor dem LAG mit seinem Versuch Erfolg, das gegen ihn verhängte Zwangsgeld zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung aufheben zu lassen (LAG, Beschluss vom 03.08.2021, 10 Ta 56/21). Denn so das LAG: Spricht der Arbeitgeber nachträglich weitere Kündigungen aus, so ist dies bei der Vollstreckung des Weiterbeschäftigungstitels gemäß § 888 ZPO unbeachtlich. Vielmehr müsste der Arbeitgeber eine Vollstreckungsabwehrklage erheben, oder er müsste gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen und gleichzeitig (ergänzend) eine gesonderte Entscheidung des Berufungsgerichts beantragen, nach der die Pflicht zur Weiterbeschäftigung aufgehoben wird. Dazu müsste er glaubhaft machen, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 62 Abs.1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG). Das hatte der Arbeitgeber hier nicht getan.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.08.2021, 10 Ta 56/21

 

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage

Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung

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