Update Arbeitsrecht 12|2025 vom 31.12.2025
Leitsatzreport
BAG: Höhe eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung von Mitbestimmungspflichten des Arbeitgebers
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.09.2025, 8 AZB 6/25
§ 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 890 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO)
Leitsatz des Gerichts:
Bei der Zwangsvollstreckung aus einem im Beschlussverfahren auf der Grundlage von § 87 Abs.1 BetrVG erwirkten Unterlassungstitel ist die konkret zu unterlassende Handlung durch Auslegung des zu vollstreckenden Titels zu bestimmen.
Hintergrund:
Ein großer kommunaler Klinikträger war durch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in mehreren vom Betriebsrat angestrengten Verfahren per Beschluss dazu verpflichtet worden, es zu unterlassen, im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne Arbeitsleistungen ohne Zustimmung des Betriebsrats anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden. Gegen diese Verpflichtung verstieß der Klinikbetreiber im September 2022 in jedenfalls 388 Fällen bzw. bezogen auf entsprechend viele Arbeitnehmer bzw. Arbeitseinsätze. Da dem Arbeitgeber in einem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht worden war, verhängte das Arbeitsgericht Berlin ein Ordnungsgeld von 388.000,00 EUR gegen den Klinikbetreiber (Beschluss vom 05.07.2024, 29 BV 6558/18, 29 BV 12274/23). Das LAG Berlin-Brandenburg verringerte dieses Ordnungsgeld um 90 Prozent, d.h. es setzte pro Verstoß nicht 1.000,00 EUR an (wie das Arbeitsgericht), sondern nur 100,00 EUR, so dass der Klinikbetreiber 38.800,00 EUR zu zahlen hatte (Beschluss vom 21.02.2025, 1 Ta 643/24). Das war angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage des Klinikbetreibers angemessen, so das Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.09.2025, 8 AZB 6/25
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
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