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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 03|2021

Update Arbeitsrecht 03|2021 vom 10.02.2021

Leitsatzreport

LAG Hamm: Vergütung von Leiharbeitnehmern nach ihrer Abberufung aus einem Einsatzbetrieb

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.01.2020, 6 Sa 1023/19

§ 11 Abs.4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG); § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die einseitig durch den Arbeitgeber erfolgende Anrechnung von Arbeitszeitguthaben während Nichteinsatzzeiten von Zeitarbeitnehmern verstößt gegen § 11 Abs.4 Satz 2 AÜG.

2. Die einvernehmlich vereinbarte Anrechnung von Arbeitszeitguthaben während Nichteinsatzzeiten von Zeitarbeitnehmern verstößt nur dann nicht gegen § 11 Abs.4 Satz 2 AÜG, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zeitarbeitnehmer am Abbau seiner Plusstunden durch Freizeitausgleich gerade während der Nichteinsatzzeit interessiert ist.

Hintergrund:

Gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Arbeitnehmer auch dann den vereinbarten Lohn verlangen, wenn der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigt, obwohl er es eigentlich müsste, z.B. infolge eines Auftragsmangels oder nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung. Diese Arbeitnehmer-Schutzvorschrift ist allerdings „dispositiv“, d.h. die Parteien des Arbeitsvertrags können § 615 Satz 1 BGB zulasten des Arbeitnehmers vertraglich ausschließen. Üblicherweise enthalten Arbeitsverträge keine solchen Abweichungen von § 615 Satz 1 BGB, da der Fall des Arbeitgeber-Annahmeverzugs selten vorkommt. Nicht so bei der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung: Hier passiert es häufig, dass Leiharbeitnehmer zeitweise nicht bei einem Kunden eingesetzt werden können, weshalb Zeitarbeitsfirmen für solche Zeiten ihre Lohnzahlungspflicht recht gerne vertraglich ausschließen würden, indem sie § 615 Satz 1 BGB vertraglich abbedingen. Das ist aber durch § 11 Abs.4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen: Danach kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) nicht vertraglich ausgehebelt werden. In dem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hatte ein Zeitarbeitsunternehmen seine Arbeitnehmer in der zweiten Dezemberhälfte 2017 von einem Kunden, einem Aluminiumhersteller, abgezogen, da dieser mit der Bezahlung im Rückstand war. Daher mussten die Leiharbeitnehmer zwei Wochen zu Hause herumsitzen. Einer der Betroffenen, der zum 27.12.2017 durch Aufhebungsvertrag bei dem Zeitarbeitsunternehmen ausgeschieden war, klagte auf rückständigen Lohn für die zweite Dezemberhälfte 2017, da das Zeitarbeitsunternehmen die Zeit der Nicht-Beschäftigung mit Guthaben-Stunden des Arbeitnehmers auf dem Arbeitszeitkonto „verrechnete“, d.h. letztlich die Nicht-Beschäftigung in der zweiten Dezemberhälfte 2017 gar nicht bezahlte. Das Arbeitsgericht Dortmund (Urteil vom 21.05.2019, 2 Ca 932/19) und das LAG Hamm verurteilten das Unternehmen zur Zahlung, da die von ihm vorgenommene „Verrechnung“ gegen § 11 Abs.4 Satz 2 AÜG verstieß.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.01.2020, 6 Sa 1023/19

 

Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers

Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)

Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht

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