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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 08|2025

Update Arbeitsrecht 08|2025 vom 31.08.2025

Leitsatzreport

LAG Köln: Unwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle, der den Regelungsauftrag der Betriebsparteien nicht vollständig umsetzt

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23.05.2025, 9 TaBV 80/24

§ 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Einigungsstelle ist nicht berechtigt, den ihr von den Betriebsparteien unterbreiteten Regelungsauftrag ohne deren ausdrückliche Zustimmung und ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss zu beschränken. Ein Einigungsstellenspruch, der entgegen dem Regelungsauftrag „Sonderöffnungszeiten“ nur Regelungen für verkaufsoffene Sonntage trifft, ist unwirksam, weil er den Regelungsauftrag nicht vollständig erfüllt.

2. Dies gilt auch dann, wenn einer der Beisitzer, wie hier, zugleich Betriebsratsvorsitzender ist und mit der Beschränkung des Regelungsgenstands einverstanden war. Die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht finden insoweit keine Anwendung.

3. Es verstößt weder gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit noch ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle wegen nicht vollständiger Erfüllung ihres Regelungsauftrags sodann anficht.

4. Endet die Amtszeit eines anwaltlich vertretenen Betriebsrats während des Anfechtungsverfahrens, rückt ein zwischenzeitlich neu gewählter Betriebsrat in dessen Beteiligtenstellung ein, auch wenn er sich im Zeitpunkt des Anhörungstermins noch nicht konstituiert und noch keinen Vorsitzenden gewählt hatte. In diesem Fall kann das Verfahren durch den Bevollmächtigten des alten Betriebsrats fortgeführt werden.

Hintergrund:

In einem arbeitsgerichtlichen Prozess einigten sich der Arbeitgeber, ein Sportbekleidungshändler, und der bei ihm gebildete Betriebsrat auf einen Vergleich, der u.a. folgende Regelung enthielt: „Die Beteiligten führen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung, die Sonderöffnungen (z.B. Late-Night-Shopping, Öffnung der Filialen an Sonn- und Feiertagen) regelt. (...) Sollte eine Einigung bis zum 30. 09.2023 nicht erzielt werden können oder sollten die Verhandlungen scheitern, wird eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau Dr. K M sowie jeweils zwei Beisitzern eingesetzt. (...)" Nachdem eine Einigung nicht fristgerecht erzielt werden konnte, informierte der Arbeitgeber Frau Dr. M mit einer E-Mail vom 24.11.2023 über den Vergleich und übersandte einen arbeitgeberseitigen Entwurf einer Betriebsvereinbarung zu einer Vielzahl von Abweichungen von der betriebsüblichen Arbeitszeit (u.a. „verkaufsoffene Sonntage“, „Late Night Shopping“, „Inventur Vor- und Nachbereitung“, „Shopfits“). In den daraufhin geführten Verhandlungen vor der Einigungsstelle verständigten sich die Parteivertreter darauf, dass die Erweiterung des Regelungsgegenstands auf die Sonderöffnungen nunmehr doch nicht erfolgen sollte, und dass der alleinige Regelungsgegenstand die Abweichung von betrieblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen sein sollte. Dieser Änderung des Regelungsauftrags der Einigungsstelle hatte der Betriebsrat allerdings nicht durch einen Beschluss zugestimmt. Da eine gütliche Einigung nicht zu erzielen war, beschloss die Einigungsstelle durch Spruch mit den Stimmen der Arbeitgebervertreter und der Vorsitzenden eine „Betriebsvereinbarung Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen". Der daraufhin binnen zwei Wochen beim Arbeitsgericht Köln vom Betriebsrat eingereichte Antrag, die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung festzustellen, hatte Erfolg (Beschluss vom 24.10.2024, 10 BV 11/24). Die dagegen vom Arbeitgeber eingelegte Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Köln zurück.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23.05.2025, 9 TaBV 80/24

 

Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung

Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle

Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

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