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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 07|2024

Update Arbeitsrecht 07|2024 vom 03.04.2024

Leitsatzreport

Arbeitsgericht Köln: Vollstreckbarkeit eines auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titels

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 05.03.2024, 10 Ca 1441/20

§ 888 Zivilprozessordnung (ZPO)

Leitsätze des Gerichts:

a) Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19)

b) Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig.

Hintergrund:

Mit Urteil vom 27.10.2022 (Aktenzeichen: 10 Ca 1441/20) verurteilte das Arbeitsgericht Köln die Arbeitgeberin in einem Kündigungsschutzprozess zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des klagenden Arbeitnehmers. Entsprechend dem in dem Prozess gestellten Antrag des Klägers lautete der Urteilsausspruch („Tenor“) zu Ziffer 3): „Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.“ Nachdem die beklagte Arbeitgeberin Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eingelegt hatte (Aktenzeichen des LAG Köln: 4 Sa 186/23), verlangte der Arbeitnehmer Beschäftigung entsprechend dem Urteil, was die Arbeitgeberin aber verweigerte. Daher stellte der Arbeitnehmer am 16.02.2024 über seine Anwälte einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Zivilprozessordnung (ZPO). Arbeitsgericht Köln wies den Antrag zurück. Denn der o.g. Weiterbeschäftigungstitel war nicht hinreichend bestimmt. Er erhielt nämlich keine Angabe eines Berufsbildes, so das Arbeitsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19). Daher ergab sich aus dem Urteil nicht, auch nicht in groben Umrissen, in welcher Weise bzw. mit welchen Aufgaben die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Titels bzw. zur Vermeidung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung beschäftigen musste. Der von den klägerischen Anwälten in der ersten Instanz gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung war daher ein Schlag ins Wasser. Ergänzend führt das Gericht aus, dass es dem Arbeitnehmer in der Zwangsvollstreckung auch nicht half, dass seine Anwälte in dem Zwangsgeldantrag die begehrte Handlung der Arbeitgeberin als Beschäftigung „mit der bisher gezahlten Gesamtvergütung“ verdeutlichen wollten. Denn die Vergütung hat mit der Art der begehrten Beschäftigung nichts zu tun, so das Gericht.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.03.2024, 10 Ca 1441/20

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19

 

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage

Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
 

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