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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 23|2020

Update Arbeitsrecht 23|2020 vom 11.11.2020

Leitsatzreport

LAG Baden-Württemberg: Zulässige Ablehnung eines Bewerbers, der zuvor altersbedingt ausgeschieden ist

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2020, 11 Sa 58/19

Art.33 Abs.2 Grundgesetz (GG); §§ 1, 2 Abs.1 Nr.1, 7, 10 Satz 3 Nr.2, 3, 5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG); § 33 Abs.1 Buchst. a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD-Bund)

Leitsatz des Gerichts:

Ein öffentlicher Arbeitgeber darf die Bewerbung seines früheren Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer zulässigen tariflichen Altersgrenzenregelung mit ihm selbst endete, auch ohne dessen Einbeziehung in das Bewerberauswahlverfahren wegen dessen Ausscheidens aufgrund Erreichens der Regelaltersgrenze ablehnen, weil andernfalls der Sinn der zulässigen tariflichen Altersgrenze konterkariert würde.

Hintergrund:

Gemäß § 33 Abs.1 Buchst. a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD-Bund) enden Arbeitsverhältnisse automatisch ohne Kündigung zum Monatsende mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für die Regelaltersrente. Solche Rentenaltersklauseln beinhalten nach der Rechtsprechung keine Altersdiskriminierung, d.h. sie verstoßen nicht gegen §§ 1, 2 Abs.1 Nr.1, 7 und 10 Satz 2 Nr.5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im Streitfall war ein beim Bund beschäftigter Volljurist aufgrund dieser tariflichen Rentenaltersklausel zum 30.09.2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Davon ließ sich der Jurist nicht beeindrucken und bewarb sich auf verschiedene Stellen, die sein ehemaliger Arbeitgeber beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgeschrieben hatte, allerdings ohne Erfolg. Daraufhin strengte er weitere arbeitsgerichtliche Verfahren an, um die Besetzung der jeweils streitigen Stelle mit anderen Bewerbern zu verhindern, wobei er auf Art.33 Abs.2 Grundgesetz (GG) verwies bzw. auf das darin festgeschriebene Prinzip der Bestenauslese bei der Einstellung im öffentlichen Dienst. In einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren einigte er sich mit dem Bund darauf, dass dieser eine streitige BAMF-Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einstellungsanspruch des Juristen freihalten würde. In dem darüber geführten arbeitsgerichtlichen Hauptverfahren wollte der Jurist den Bund verurteilen lassen, die Auswahlentscheidung hinsichtlich der BAMF-Stelle zu wiederholen. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Freiburg zunächst Erfolg (Urteil vom 07.08.2019, 3 Ca 157/19), nicht aber vor dem LAG Baden-Württemberg, das die Klage abwies (Urteil vom 30.03.2020, 11 Sa 58/19). Laut LAG war der Ex-Arbeitgeber berechtigt, die Bewerbung ohne Auswahlverfahren abzulehnen, nachdem der Bewerber zuvor altersbedingt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war (Urteil, Rn.78, Leitsatz). Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu, wo der Fall inzwischen liegt (AZ des BAG: 9 AZR 358/20).

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2020, 11 Sa 58/19

 

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