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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 08|2025

Update Arbeitsrecht 08|2025 vom 31.08.2025

Leitsatzreport

Hessisches LAG: Betriebsräte müssen Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Urteilsverfahren verfolgen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.07.2025, 16 Ta 401/25

§§ 2 Absatz 1 Nr.3a; 2a Abs.1 Nr.1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Leitsätze des Gerichts:

Nach § 2 Absatz 1 Nr.3a ArbGG kommt es für die Verfahrensart des Urteilsverfahrens darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dies trifft auf die Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, zu (BAG 3.12.2020 -7 AZB 57/20-Rn. 13).

Die zuständige Verfahrensart ergibt sich nicht aus § 2a Abs.1 Nr.1 bzw. Nr.3a ArbGG. Insbesondere ist über den Antrag nicht deshalb im Beschlussverfahren zu unterscheiden, weil sich das Betriebsratsmitglied zur Begründung seines Antrags auch auf das Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG beruft, das kollektiven Charakter hat (BAG, a.a.O., Rn.14ff).

Das BAG hat durch die Entscheidung vom 3.12.2020 seine frühere Rechtsprechung (4.12.2013 -7 ABR 7/12) klargestellt.

Hintergrund:

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr.3a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Dazu gehören Klagen auf Lohn und Gehalt, auf vertragsgemäße Beschäftigung, aber auch auf Entfernung einer aus Sicht des klagenden Arbeitnehmers zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Die Verfahrensart ist hier das Urteilsverfahren, d.h. das Gericht stützt sein Urteil auf das Parteivorbringen und klärt den Sachverhalt nicht selbst bzw. von Amts wegen auf. Wer den Prozess verliert, trägt zwar in der ersten Instanz nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts, aber immerhin die Gerichtsgebühren. Das ist im (kostenfreien) Beschlussverfahren anders, z.B. wenn es gemäß § 2a Abs.1 Nr.1 ArbGG um Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten geht. Sind Mitglieder des Betriebsrats von einer nachteiligen Maßnahme betroffen, die aus ihrer Sicht im Zusammenhang mit ihrer Betriebsratsarbeit steht, versuchen sie daher häufig, diesen Streit im Beschlussverfahren zu klären. Das hat nur selten Erfolg, so auch in einem aktuellen Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG). Hier hatte ein Arbeitnehmer, der Mitglied des Betriebsrats war, im Beschlussverfahren beantragt, den Arbeitgeber zur Entfernung einer ihm erteilten Abmahnung zu verpflichten. Denn die Abmahnung bezog sich auf eine angeblich vom Antragsteller geäußerte Beleidigung im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsarbeit. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main erklärte auf Antrag des Arbeitgebers das Beschlussverfahren für unzulässig und leitete das Verfahren in das Urteilsverfahren über (Beschluss vom 05.02.2025, 14 BV 428/24). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Arbeitnehmers hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.07.2025, 16 Ta 401/25

 

Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung

Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat

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