Update Arbeitsrecht 08|2025 vom 31.08.2025
Entscheidungsbesprechungen
LAG Schleswig-Holstein: Betriebsrat und Recruiting-Prämie
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.03.2025, 3 TaBV 1/25
Ein Betriebsratsmitglied, das wegen der Anwerbung eines neuen Mitarbeiters eine vom Arbeitgeber zugesagte Prämie beanspruchen kann, ist bei der Beschlussfassung über die Einstellung dieses Mitarbeiters rechtlich verhindert.
§§ 25 Abs.1 Satz 2; 78 Satz 1; 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Rechtlicher Hintergrund
Aufgrund des Fachkräftemangels zahlen manche Unternehmen ihren Arbeitnehmern Prämien für die erfolgreiche Anwerbung neuer Mitarbeiter.
Um Interessenkonflikte und eine ungerechtfertigte doppelte Vergütung von Arbeitnehmern zu verhindern, ist es sinnvoll, Arbeitnehmer von der Prämienberechtigung auszunehmen, die im Personalwesen oder sogar speziell im Recruiting tätig sind.
Regelungen zum persönlichen Kreis der prämienberechtigten Arbeitnehmer, aber auch zur Höhe der Prämie, die je nach der Qualifikation der angeworbenen Mitarbeiter unterschiedlich hoch ausfallen kann, sollten am besten in einer Unternehmensrichtlinie festgehalten werden.
Besteht ein Betriebsrat, müssen Prämienregeln in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Fraglich ist, ob Mitglieder des Betriebsrats, die an einem solchen Programm teilnehmen und einen Mitarbeiter angeworben haben, von der Beschlussfassung über die Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber geplanten Einstellung dieses Mitarbeiters ausgeschlossen sind.
Gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters. Dazu hat er den Betriebsrat zu informieren, der sich daraufhin mit dem Einstellungsvorgang befassen und einen Beschluss dazu fassen muss, ob er der Einstellung widerspricht, ihr zustimmt oder sich nicht äußert.
Widerspricht der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche nach der Information durch den Arbeitgeber, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs.3 Satz 2 BetrVG), so dass der Arbeitgeber den Kandidaten einstellen darf.
Sollte der Betriebsrat allerdings einen Grund für einen Widerspruch im Sinne von § 99 Abs.2 BetrVG sehen und der Einstellung unter Berufung darauf widersprechen, muss der Arbeitgeber zum Arbeitsgericht ziehen, um die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen zu lassen, wenn er an der geplanten Einstellung festhalten möchte.
Möglicherweise verzichtet der Arbeitgeber daher auf die geplante Einstellung, so dass das Betriebsratsmitglied, das den Kandidaten angeworben hat, keine Prämie erhält.
Diese Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds von der Entscheidung des Betriebsrats spricht dafür, dass er rechtlich an der Teilnahme an dieser Beschlussfassung im Sinne von § 25 Abs.1 Satz 2 BetrVG verhindert ist.
In diesem Sinne hat vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden (Beschluss vom 26.03.2025, 3 TaBV 1/25).
Sachverhalt
Nach dem für die Deutsche Bahn AG konzernweit geltenden Anwerbeprogramm „Mitarbeitende werben Mitarbeitende“ (MAWEMA-Programm) können Arbeitnehmer eine Prämie erhalten, wenn sie erfolgreich einen neuen Mitarbeiter anwerben.
Die Einzelheiten des MAWEMA-Programms sind in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelt.
Danach gibt es für die unbefristete Einstellung von Akademikern, Meistern, Facharbeitern und Fachkräften eine Prämie von 1.500,00 EUR und für die befristete Einstellung solcher Mitarbeiter 500,00 EUR. Ebenfalls 500,00 EUR gibt es bei der Einstellung von Auszubildenden
Ausgenommen von der Prämienberechtigung sind DB-Mitarbeiter, die mit der Personalgewinnung befasst sind, und auch generell die „jeweiligen Beteiligten im konkreten Bewerbungs- und Bewerbungsauswahlprozess“.
Nachdem der Vorsitzende des Betriebsrats eines DB-Omnibusunternehmens einen neuen Mitarbeiter erfolgreich angeworben und auch an der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einstellung gemäß § 99 Abs.1 BetrVG teilgenommen hatte, verweigerte der Arbeitgeber ihm die Zahlung der Prämie.
Dabei verwies der Arbeitgeber auf die Ausschlussgründe in der Konzernbetriebsvereinbarung und auf die Beteiligung des Betriebsratsvorsitzenden an dem Bewerbungsauswahlprozess. Dagegen setzte sich der Betriebsratsvorsitzende mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr.
Aber auch der Betriebsrat als Gremium wurde aktiv und beanstandete eine angebliche Benachteiligung seiner Mitglieder. Denn während Arbeitnehmer im Allgemeinen prämienberechtigt seien, würde der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit im Betriebsrat davon ausschließen, obwohl dies von der Konzernbetriebsvereinbarung nicht (eindeutig) vorgeschrieben werde.
Daher zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht Lübeck mit dem Antrag, eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern zu unterlassen, die darin liegen sollte, dass diesen die Prämie unter Hinweis auf ihre Beteiligung im Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG vorenthalten würde.
Das Arbeitsgericht Lübeck gab dem Antrag statt (Beschluss vom 1. Februar 2024 - 5 BV 28/23).
Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein
In der Beschwerde vor dem LAG Schleswig-Holstein hatte der Arbeitgeber Erfolg. Das LAG hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und wies die Anträge des Betriebsrats zurück.
Dabei stellte der Betriebsrat vor dem LAG klar, dass er seinen Antrag so verstanden hatte: Dem Arbeitgeber sollte aufgegeben werden, es zu unterlassen, auf die Besetzung des Betriebsrats bei der Beschlussfassung über eine Einstellung neuer Mitarbeiter nach § 99 BetrVG dadurch Einfluss zu nehmen, dass er Betriebsratsmitgliedern Anwerbungsprämien unter Verweis auf ihre Beteiligung an der Beschlussfassung vorenthielt.
Mit dieser Klarstellung machte der Betriebsrat zwar eigene Rechte geltend, d.h. er wehrte sich gegen eine - angebliche - Behinderung der Betriebsratsarbeit, so dass der Antrag zulässig war. Eine solche Behinderung durch eine - angeblich unzulässige - Beeinflussung der Zusammensetzung des Betriebsrats bei der Beschlussfassung gemäß § 99 BetrVG gab es aber nicht, so das LAG.
Denn Mitglieder des Betriebsrats dürfen gar nicht an der Beschlussfassung im Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG teilnehmen, wenn es um die Einstellung eines Mitarbeiters geht, der von einem Betriebsratsmitglied angeworben wurde.
Dies ergibt sich aus § 25 Abs.1 Satz 2 BetrVG. Danach werden zeitweilig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats durch Ersatzmitglieder vertreten. Dies gilt nicht nur bei einer Verhinderung aus tatsächlichen Gründen wie z.B. Krankheit oder Urlaub, sondern auch bei einer Verhinderung aus rechtlichen Gründen.
Dies war hier der Fall, so das LAG. Ein Betriebsratsmitglied, das wegen der Anwerbung eines neuen Mitarbeiters eine vom Arbeitgeber zugesagte Prämie beanspruchen kann, ist bei der Beschlussfassung über die Einstellung dieses Mitarbeiters rechtlich verhindert.
Denn da er (nur) bei Einstellung des neuen Mitarbeiters eine Prämie beanspruchen kann, ist er von dem Einstellungsvorgang individuell und unmittelbar betroffen, so dass er nicht mitentscheiden kann.
Praxishinweis
Dem LAG ist zuzustimmen.
Betriebsverfassungsrechtlich kann es keine Behinderung der Betriebsratsarbeit sein, als Arbeitgeber durch Verweigerung der Prämienzahlung auf die Besetzung des Betriebsrats bei der Abstimmung gemäß § 99 BetrVG „Einfluss zu nehmen“, wenn diese Besetzung ohnehin schon durch § 25 Abs.1 Satz 2 BetrVG festliegt, weil werbende Betriebsratsmitglieder bereits kraft Gesetzes nicht abstimmen dürfen.
Im Übrigen hatte sich der Betriebsratsvorsitzende den individualrechtlichen Streit über die Prämie selbst eingebrockt. Hätte er nämlich bei der Abstimmung über die Einstellung des von ihm angeworbenen Mitarbeiters nicht teilgenommen, hätte der Arbeitgeber zumindest weniger gute Argumente, ihm die Zahlung der Prämie zu verweigern.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen, wo der Fall inzwischen liegt (Aktenzeichen des BAG: 7 ABR 24/25).
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.03.2025, 3 TaBV 1/25
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
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