Update Arbeitsrecht 11|2025 vom 30.11.2025
Arbeit und Soziales
Erhöhung der sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen ab 2026
Am 08.10.2025 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen.
30.11.2025. Grundlage für die Festsetzung ist Lohn- und Gehaltsentwicklung im vorvergangenen Jahr, d.h. im Jahr 2024. Hier stiegen die Bruttolöhne in Deutschland durchschnittlich um 5,16 Prozent.
Steigen die Einkommen, werden auch die Grenzen und Bemessungswerte in der Sozialversicherung angepasst.
Besonders wichtig ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für 2026 wurde sie auf 101.400 EUR im Jahr bzw. auf 8.450 EUR im Monat festgelegt. Die BBG legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) erhoben werden. Verdienste oberhalb dieser Grenze bleiben in der RV und AV beitragsfrei.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich ab 2026 die BBG auf 69.759 EUR jährlich bzw. auf 5.812,50 EUR monatlich. Für Einkommensbestandteile, die darüber liegen, werden keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet.
Außerdem wurde die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) nach § 6 Abs.6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), d.h. die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), auf 77.400 EUR pro Jahr bzw. auf 6.450 EUR pro Monat angepasst.
Verdienen Arbeitnehmer regelmäßig mehr, können sie aus der GKV ausscheiden und sich stattdessen privat versichern. Wer mit seinem Einkommen unter der JAE liegt, hat diese Wahlmöglichkeit nicht.
Angepasst wurde auch der Rentenwert für 2026. Er bestimmt, wie viel ein sog. Entgeltpunkt wert ist. Ein Entgeltpunkt entspricht dem Verhältnis des eigenen Einkommens zum Durchschnittsentgelt, das 2026 bei 51.944 Euro jährlich liegt.
Wer dieses Einkommen erreicht, erhält einen Entgeltpunkt, der mit dem Rentenwert von nun 40,79 Euro pro Monat multipliziert wird. Verdient man mehr oder weniger, steigt oder sinkt die Punktzahl entsprechend.
Für Beschäftigte mit einem mittleren Einkommen verändern die neuen Werte kaum etwas, da sie mit ihrem Gehalt meistens schon unterhalb der alten Grenzwerte liegen. Für Gutverdiener laufen die höhere BBG, vor allem in der RV und AV, aber darauf hinaus, dass ab 2026 ein größerer Teil ihres Einkommens beitragspflichtig ist.
Dementsprechend fallen auch die Arbeitgeberbeiträge ab 2026 höher aus.
Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
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