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07/12a Rente ab 67
21.05.2007. Mittlerweile haben Bundestag und Bundesrat ihre Zustimmung erteilt, so dass das Gesetz zur Einführung der Rente mit 67 Jahren mittlerweile gilt.
Es trägt, wie bei Rentengesetzen nicht anders zu erwarten, einen langen und mit rechtfertigenden Floskeln gespickten Namen: Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz).
Wie der Name des Gesetzes schon sagt, nimmt die große Koalition den demographischen Wandel, d.h. das zunehmende Missverhältnis von Arbeitnehmern im erwerbsfähigen Alter und Rentnern für ihre Reform in Anspruch.
Richtig ist daran, dass sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Beitragszahler tendenziell aufgrund der niedrigeren Geburtenraten verringert (wobei hier allerdings in Zeiten einer guten Konjunktur immer wieder Spitzenwerte erreicht werden). Und richtig ist auch, dass sich die durchschnittliche Rentenbezugsdauer aufgrund der hohen Lebenserwartung in den letzten Jahren kontinuierlich nach hinten verschoben hat, d.h. die Rentner beanspruchen ihre Rente für eine zunehmend längere Zeit.
Daher hatte der Gesetzgeber bereits mit der Rentenreform 2001 und dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz 2004 erste Schritte unternommen, um die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine bessere Grundlage zu stellen. So wurde mit der Begründung der langfristigen Systemsicherung Beitragsobergrenzen und Niveausicherungsziele eingeführt. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung soll bis 2009 den Satz von 19,9 % nicht übersteigen. Danach, bis 2030, soll er höchstens auf 22 % ansteigen.
Der nun vorliegende Gesetzentwurf ergänzt die vorgenannten Maßnahmen um zwei weitere Schritte zur Beitrags- und Niveausicherung:
Zum einen wird die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, und zwar ab 2012. Betroffen von dieser Stufenregelung sind die Jahrgänge 1948 bis 1962. Die davor liegenden Jahrgänge bleiben ungeschoren und für die nach 1963 Geborenen gilt von vornherein und ausnahmslos die Altersgrenze 67.
Zum anderen gibt es ab 2011 eine sog. Anpassungsdämpfung. Diese wird in Gestalt von § 68a SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neue Fassung realisiert. Anpassungsdämpfung heißt, dass eine unterbliebene Minderungswirkung bei späteren Rentenerhöhungen ab dem Jahr 2011 im Wege der Verrechnung auszugleichen ist und zwar derart, dass die fälligen Rentenerhöhungen halbiert werden. Der Ausgleichsbedarf wird in der Verordnung zur Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts ausgewiesen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz), Entwurf der Bundesregierung, vom 23.02.2007, Bundestag Drucks. 16/4372
- Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz), vom 20.04.2007, BGBl. I 2007, S.554 ff.
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
Letzte Überarbeitung: 19. März 2020
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