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Europäische Mindeststandards für Betriebsrenten
21.07.2007. Die Europäische Kommission hat am 20.10.2005 eine neue Richtlinie vorgeschlagen.
Sie soll die länderübergreifende Mobilität von Arbeitnehmern verbessern, und zwar durch ein neues, europaweit geltendes Recht zur Mitnahme von Betriebsrentenanwartschaften („Portabilität“).
Außerdem sollte diesem Vorschlag zufolge die sog. Unverfallbarkeit von Betriebsrentenansprüchen erleichtert werden: Vorschlag einer „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen“, vom 20.10.2005, 2005/0214 (COD).
Dieser Vorschlag wurde am 20.06.2007 vor dem Europäischen Parlament in Straßburg verhandelt und fiel dort teilweise durch. Das Europäische Parlament stimmte lediglich der vorgeschlagenen Verbesserung der Unverfallbarkeit zu, lehnte dagegen ein europaweites Mitnahmerecht bzw. die Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften ab: Pressebericht zur Abstimmung des Europäischen Parlaments zur Abstimmung vom 20. Juni 2007.
- Was heißt Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften?
- Was heißt Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften?
- Wie sind der Richtlinienvorschlag und die Entscheidung des Europäischen Parlaments zu bewerten?
Was heißt Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften?
Mit Unverfallbarkeit von Anrechten auf eine künftige Betriebsrente ist gemeint, dass Arbeitnehmer, die eine bestimmte Zeit unter Geltung einer Betriebsrentenzusage bei einem Arbeitgeber tätig waren, auch bei vorzeitigem Ausscheiden die bis zu ihrem Ausscheiden erworbenen Betriebsrentenanwartschaften behalten, d.h. dass diese Anwartschaften nicht ersatzlos wegfallen bzw. – so der Fachausdruck – „verfallen“.
Ein solches Verfallen sahen deutsche Betriebsrentensysteme bis in die 60er und frühen 70er Jahre hinein oftmals vor, was dazu führte, dass auch altgediente Arbeitnehmer teilweise völlig leer ausgingen, wenn sie vor Erreichen des Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden. Dem schiebt in Deutschland mittlerweile § 1b Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Riegel vor. Diese Vorschrift des BetrAVG (auch kurz „Betriebsrentengesetz“ genannt) lautet:
„Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).“
Nach dem derzeit geltenden deutschen Recht hängt die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften somit von zwei Voraussetzungen ab:
Die Versorgungszusage muss für den Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre bestanden haben, d.h. er muss mindestens fünf Jahre mit dem „Wurstzipfel vor der Nase“ gearbeitet haben.
Zweitens muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 30 Jahre alt sein.
Nach dem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 20.10.2005 soll eine derartige Unverfallbarkeit nunmehr in ganz Europa gelten, und zwar in einer aus Arbeitnehmersicht verbesserten Version: Nach der Richtlinie soll die Unverfallbarkeit bereits dann eingreifen, wenn der ausscheidende Arbeitnehmer 25 Jahre alt ist (und die Versorgungszusage vor dem Ausscheiden bereits mindestens fünf Jahre bestand).
Diesem Vorschlag der Europäischen Kommission stimmte das Europäische Parlament am 20.06.2007 zu.
Was heißt Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften?
Mit „Portabilität“ einer Betriebsrentenanwartschaft ist gemeint, dass der ausscheidende Arbeitnehmer, der eine unverfallbare Anwartschaft besitzt, diese nicht nur beim alten Arbeitgeber stehen lassen kann, sondern sie zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen, d.h. diesen zur Übernahme des Betriebsrentenversprechens verpflichten kann.
Ein solches Recht besteht nach deutschem Recht bereits, wenn die Anwartschaft unter Einschaltung einer Versicherung (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) begründet wurde und die Anwartschaft nicht allzu gering ist. Der Mitnahmeanspruch ist in § 4 Abs.3 BetrAVG geregelt. Diese Vorschrift lautet:
„Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn
- die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
- der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.“
Wird der neue Arbeitgeber auf Übernahme einer bereits bestehenden Rentenanwartschaft in Anspruch genommen, so hat er dieses von seinem Vorgänger begründete Betriebsrentenversprechen selbstverständlich nicht in der Zukunft weiter durchzuführen, d.h. er wird nicht gegen seinen Willen mit einer finanziell weiter auszustattenden Versorgungszusage belastet. Er muss lediglich die bereits bestehende Anwartschaft als eigene Versorgungszusage weiterführen, d.h. er übernimmt - immerhin! - bestimmte Insolvenz- und Inflationsrisiken.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission sah vor (Art.6 des Richtlinienentwurfs), dass die Mitgliedsstaaten durch ihr nationales Recht sicherzustellen hätten, „dass ein ausscheidender Arbeitnehmer, der in seinem neuen Arbeitsverhältnis nicht demselben Zusatzrentensystem angeschlossen ist, binnen 18 Monaten nach Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses seine gesamten erworbenen Rentenansprüche innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat übertragen lassen kann“.
Diesen Vorschlag hat das Europaparlament allerdings abgelehnt.
Hierzu heißt es in dem Pressebericht vom 20.06.2007, das Parlament plädiere für ein „vorsichtigeres Vorgehen“ bei der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und spreche sich daher gegen die von der Kommission geforderte Portabilität aus.
Die Kommission kündigte daraufhin an, ihren Richtlinienvorschlag den Änderungswünschen des Parlaments entsprechend abzuändern und dann dem Parlament erneut vorzulegen.
Wie sind der Richtlinienvorschlag und die Entscheidung des Europäischen Parlaments zu bewerten?
Die Richtlinie in der geänderten Gestalt bringt für ausscheidende Arbeitnehmer gegenüber dem in Deutschland bereits bestehenden Rechtszustand eine geringfügige Verbesserung, da das Mindestalter für das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft von 30 auf 25 Jahre gesenkt würde.
Gegen eine solche Rechtsänderung kann wenig gesagt werden, vor allem vor dem Hintergrund des mittlerweile zunehmenden juristischen "Drucks" auf Rechtsvorschriften, die eine Diskriminierung wegen des Alters behinhalten.
Die europaweite Portabilität hat das EU-Parlament dagegen mit guten Gründen abgelehnt, da sie einen erheblichen Aufwand an bürokratischer „Abgleichung“ verschiedenster Versorgungssysteme mit sich gebracht hätte, obwohl die Vorteile für den Arbeitnehmer minimal sind: Bei welchem Arbeitgeber unverfallbare Anwartschaften geführt werden, ist bei bestehendem Insolvenzschutz relativ egal - Hauptsache, es besteht überhaupt Unverfallbarkeit.
Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:
- Vorschlag einer „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen“, vom 20.10.2005, 2005/0214 (COD)
- Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/238 Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie
Letzte Überarbeitung: 13. September 2016
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