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Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell
In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber gegen den tariflichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Altersteilzeit eingewandt, dass er schon mit zu vielen anderen Beschäftigten Altersteilzeitverträge abgeschlossen habe und sich dabei auf die so genannte Überforderungsklausel des Altersteilzeitgesetzes berufen, nach der ein Arbeitgeber in der Entscheidung, Altersteilzeitverträge abzuschließen, ab einer bestimmten Quote frei beleiben muss.
Warum der Arbeitgeber mit dieser Argumentation unterlag, beantwortet das LAG: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010, 14 Sa 26/09.
- Altersteilzeit und Überforderungsklausel
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg: Arbeitgeber lehnt Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell ab unter Berufung auf die Überforderungsklausel des ATZG
- Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg: Überforderungsklausel des ATZG berechtigt nur zu Stichtagsregelung
Altersteilzeit und Überforderungsklausel
Das Altersteilzeitgesetz (ATZG) will einen vereinfachten frühzeitigen Übergang in den Ruhestand erleichtern, in dem Altersteilzeitmodelle subventioniert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Bundesagentur für Arbeit danach Subventionen, wenn Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, mit ihrem Arbeitgeber Teilzeit vereinbaren.
Besonders attraktiv für viele Arbeitnehmer ist dabei die so genannte Altersteilzeit im Blockmodell. Danach arbeiten die Arbeitnehmer zumeist mehrere Jahre Vollzeit zu einem reduzierten Gehalt und werden im Anschluss gegen Bezahlung die gleiche Zeit gegen Bezahlung freigestellt. Die Vergütung wird dabei durch den Arbeitgeber, finanziert von der Bundesagentur für Arbeit, aufgestockt.
In vielen Bereichen regeln Tarifverträge, unter welchen Umständen Arbeitnehmer Altersteilzeit vereinbaren können oder sogar einen Anspruch hierauf haben. Für den öffentlichen Dienst ist dies etwa der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), dessen grundsätzliche Fortgeltung bei der letzten Tarifrunde vereinbart wurde.
Allerdings enthält § 3 Abs. 1 Nr.3 ATZG, der sich eigentlich mit den Voraussetzungen für eine Subventionierung der Altersteilzeit befasst, eine so genannte „Überforderungsklausel“. Danach muss der Arbeitgeber in seiner Entscheidung, ob er Altersteilzeitverträge abschließt, frei bleiben, wenn er bereits mit mehr als fünf Prozent der Beschäftigten des Betriebes einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat.
Um die Frage, wie diese Regelung zu verstehe ist, geht es in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 09.02.2010, 14 Sa 26/09).
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg: Arbeitgeber lehnt Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell ab unter Berufung auf die Überforderungsklausel des ATZG
Ein über 60jähriger Diplomchemiker war in einer Forschungseinrichtung beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und damit auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) Anwendung.
Nach den Regelungen des TV ATZ erfüllte der Diplomchemiker alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersteilzeit und beantragte deshalb Alterteilzeit im Blockmodell. Nach einigem Hin und Her bezüglich des Zeitpunkts, zu dem ein solcher Antrag nach Auffassung des Arbeitgebers gestellt werden musste, lehnte der Arbeitgeber den Antrag schließlich mit der Begründung ab, dass schon mehr als fünf Prozent der Beschäftigten einen Altersteilzeitvertrag vereinbart hätten, so dass wegen der „Überforderungsklausel“ des ATZG ein Anspruch des Diplomchemikers nicht mehr bestand.
Dagegen klagte der Diplomchemiker vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe und gewann (Urteil vom 17.04.2009, 11 Ca 28/08).
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg: Überforderungsklausel des ATZG berechtigt nur zu Stichtagsregelung
Auch vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bekam der Diplomchemiker Recht. Nach Auffassung des LAG hatte der Diplomchemiker einen Anspruch auf Altersteilzeit.
Der Arbeitgeber hatte die Überforderungsklausel des ATZG nämlich nach Ansicht des LAG falsch verstanden. Bei Überschreitung der dort genannte Quote ist der Arbeitgeber nämlich nicht berechtigt, Anträge von Arbeitnehmern auf Altersteilzeit abzulehnen, so das LAG.
Vielmehr räumt die Regelung dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, eine Stichtagsregelung einzuführen, wenn die fragliche Quote überschritten ist. Bis zu diesem Stichtag besteht ein Anspruch auf Altersteilzeit weiterhin für alle Arbeitnehmer, die hierfür die tariflichen Voraussetzungen erfüllen, erst nach der Stichtagsregelung entfällt ein Anspruch.
Fazit: § 1 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz ermöglicht dem Arbeitgeber nur, bei einer Überschreitung der Quote generell für alle Beschäftigten des Betriebes für die Zukunft den Abschluss von Altersteilzeitverträgen nicht mehr vorzusehen, gibt ihm jedoch kein Recht, ohne eine Stichtagsregelung individuelle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer abzulehnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010, 14 Sa 26/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
Letzte Überarbeitung: 22. Juli 2014
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