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Kein Fei­er­tags­zu­schlag für Os­tern und Pfingst­sonn­tag

Os­ter­sonn­tag und Pfingst­sonn­tag sind kei­ne ge­setz­li­chen Fei­er­ta­ge: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09
Münzen, Münzhaufen Kei­ne Zu­schlä­ge für Ar­beit am Os­ter­sonn­tag
27.05.2010. Vie­le Ar­beit­neh­mer (und Ju­ris­ten) ge­hen ver­mut­lich oh­ne lan­ge Über­le­gun­gen da­von aus, dass der Os­ter­sonn­tag und der Pfingst­sonn­tag ge­setz­li­che Fei­er­ta­ge sind. Schließ­lich han­delt es sich ja um sehr ho­he christ­li­che Fei­er­ta­ge. Dies ist in den meis­ten Bun­des­län­dern je­doch nicht der Fall, da die­se Ta­ge so­wie­so auf den ohn­hein ar­beits­frei­en Sonn­tag fal­len.

Was dies für Aus­wir­kung auf ta­rif­lich ge­re­gel­te Fei­er­tags­zu­schlä­ge hat, zeigt ein ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG): BAG, Ur­teil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09.

Ta­rif­ver­trag und Zu­schläge für Fei­er­ta­ge

In Ta­rif­verträgen sind ne­ben den „nor­ma­len“ Ge­halts­re­ge­lun­gen häufig Re­ge­lun­gen über Zu­schläge ge­trof­fen, die Ar­beit­neh­mer un­ter be­stimm­ten Umständen ver­lan­gen können. In Lohn- und Ge­halts­ta­rif­verträge ist z.B. oft fest­ge­legt, dass Ar­beit­neh­mer Zu­schläge er­hal­ten, wenn sie un­ter er­schwer­ten Be­din­gun­gen ar­bei­ten. Re­ge­lun­gen zu Zu­schlägen fin­den sich oft auch in Man­tel­ta­rif­verträgen. Dort sind ins­be­son­de­re Zu­schläge für Über­stun­den, Schicht­ar­beit, Nacht­ar­beit oder die Ar­beit an Sams­ta­gen, Sonn­ta­gen und Fei­er­ta­gen ge­re­gelt.. Denn wird der Ar­beit­neh­mer über das übli­che Maß hin­aus be­an­sprucht (sei es we­gen der Art der Tätig­keit, der La­ge oder dem Um­fang), soll dies be­son­dert ho­no­riert wer­den.

Geht es um die Zah­lung von Zu­schlägen, ent­steht zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber häufig Streit darüber, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewährung des Zu­schlags vor­lie­gen. Um dem ab­zu­hel­fen, ent­hal­ten die Ta­rif­verträge sel­ber oft De­fi­ni­tio­nen, was et­wa un­ter „Nacht­ar­beit“ oder ei­ner Tätig­keit un­ter er­schwer­ten Be­din­gun­gen zu ver­ste­hen ist. Dies ist auch sinn­voll, da­mit Streit über die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Zu­schlags gar nicht erst ent­steht.

Al­ler­dings kann selbst dann, wenn der Ta­rif­ver­trag De­fi­ni­ti­ons­vor­schrif­ten enthält, Streit über de­ren Aus­le­gen be­ste­hen. Dies ver­an­schau­licht ein ak­tu­el­les Ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG). Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber wa­ren hier un­ter­schied­li­cher An­sicht über die Fra­ge, Was un­ter „Fei­er­tags­ar­beit“ zu ver­ste­hen war, für die der Man­tel­ta­rif­ver­trag für die Brot- und Back­wa­ren­in­dus­trie Nie­der­sach­sen/Bre­men Zu­schläge fest­leg­te (BAG, Ur­teil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09).

Der Fall des Bun­des­ar­beits­ge­richts: Ar­beit­neh­mer ver­lan­gen ta­rif­li­chen Fei­er­tags­zu­schlag für Ar­beit am Os­ter­sonn­tag

Kläger wa­ren 17 Bäcker bzw. Be­triebs­elek­tri­ker, auf de­ren Ar­beits­verhält­nis der Man­tel­ta­rif­ver­trag für die Brot- und Back­wa­ren­in­dus­trie Nie­der­sach­sen/Bre­men An­wen­dung fand. Dort war in § 5 Abs. 1 Buch­sta­be f) ge­re­gelt:

„Für Mehr-, Nacht-, Sonn-, Fei­er­tags- und Schicht­ar­beit sind fol­gen­de Zu­schläge zu zah­len (…) für Ar­beit an Fei­er­ta­gen, auch wenn sie auf ei­nen Sonn­tag fal­len, 175 v.H.“

Fei­er­tags­ar­beit de­fi­niert der Ta­rif­ver­trag (§ 4 Abs. 5 MTV) da­bei so:

„Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit ist die an Sonn- und ge­setz­li­chen Fei­er­ta­gen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr ge­leis­te­te Ar­beit, so­fern nicht bei Schicht­ar­beit durch Be­triebs­ver­ein­ba­rung an­de­re Zei­ten be­stimmt sind.“

Für den Os­ter­sonn­tag er­hiel­ten die Beschäftig­ten zu­vor den Zu­schlag für Fei­er­tags­ar­beit in Höhe von 175 % . Im Jahr 2007 zahl­te der Ar­beit­ge­ber für die Ar­beit am Os­ter­sonn­tag je­doch nur den „Sonn­tags­zu­schlag“ in Höhe von 75 %, weil ihm auf­fiel, dass Os­ter­sonn­tag in Nie­der­sach­sen kein ge­setz­li­cher Fei­er­tag ist. In ei­ner Sam­mel­kla­ge be­gehr­ten die 17 Beschäftig­ten des­halb Zah­lung des Fei­er­tags­zu­schlags für die am Os­ter­sonn­tag ge­leis­te­te Ar­beit.

Das Ar­beits­ge­richt Ol­den­burg (Ur­teil vom 28.11.2007, 6 Ca 590/07) und das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Nie­der­sach­sen (Ur­teil vom 03.03.2009, 3 Sa 590/08) ga­ben ih­nen Recht. Das LAG fand die in § 5 ent­hal­te­ne Be­stim­mung der Fei­er­tags­ar­beit un­ein­deu­tig, weil Os­ter­sonn­tag zwar ein christ­li­cher aber in den meis­ten Bun­desländern kein ge­setz­li­cher Fei­er­tag ist. Al­ler­dings sei Os­ter­sonn­tag in Bran­den­burg als ge­setz­li­cher Fei­er­tag an­er­kannt, so dass die De­fi­ni­ti­on von Fei­er­tags­ar­beit als „ge­setz­li­cher Fei­er­tag“ in § 4 eben­falls nicht wei­ter­hel­fe. Nach Sinn und Zweck in­ter­pre­tier­te das LAG den Ta­rif­ver­trag des­halb so, dass Os­ter­sonn­tag als Fei­er­tag gel­ten müsse, weil die Be­ein­träch­ti­gung für Ar­beit­neh­mer, die am Os­ter­sonn­tag ar­bei­ten müssen, nicht ge­rin­ger sei als die Ar­beit am Os­ter­mon­tag, der oh­ne wei­te­res als Fei­er­tag galt.

Bun­des­ar­beits­ge­richt: Os­ter­sonn­tag kein ge­setz­li­cher Fei­er­tag. Kein An­spruch auf Fei­er­tags­zu­schlag

Vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt un­ter­la­gen die Ar­beit­neh­mer al­ler­dings. Denn das BAG hielt Os­ter­sonn­tag nicht für ei­nen ge­setz­li­chen Fei­er­tag im Sin­ne der ta­rif­li­chen Re­ge­lung.

Da der Os­ter­sonn­tag in den meis­ten Bun­desländern kein ge­setz­li­cher Fei­er­tag ist, spricht ei­ni­ges für die In­ter­pre­ta­ti­on des BAG.

Kon­se­quen­ter­wei­se lehn­te das BAG des­halb auch ei­nen An­spruch der Ar­beit­neh­mer aus be­trieb­li­cher Übung ab. Sch­ließlich hielt sich der Ar­beit­ge­ber nur an sei­ne (ver­meint­li­che) Pflicht aus dem Ta­rif­ver­trag, als er die Fei­er­tags­zu­schläge zahl­te, so das BAG. Ein schützens­wer­tes Ver­trau­en der Ar­beit­neh­mer, dass sie auch in Zu­kunft für ih­re Ar­beit am Os­ter­sonn­tag den Fei­er­tags­zu­schlag er­hal­ten würden, konn­te des­halb nicht ent­ste­hen.

Fa­zit: Die glei­che Si­tua­ti­on be­steht beim Pfingst­sonn­tag, der eben­falls in den meis­ten Bun­desländern kein ge­setz­li­cher Fei­er­tag ist.

Al­ler­dings merkt das LAG Nie­der­sach­sen zu­recht an, dass die Be­ein­träch­ti­gung für Ar­beit­neh­mer, die durch ei­nen Fei­er­tags­zu­schlag kom­pen­siert wer­den soll, für die Ar­beit am Os­ter­sonn­tag ge­nau­so groß ist wie an un­strei­tig ge­setz­li­chen Fei­er­ta­gen. Des­halb soll­ten die Ta­rif­par­tei­en sich an den Ar­beits­ver­trags­richt­li­ni­en (AVR) der kirch­lich ge­bun­de­nen Ein­rich­tun­gen ori­en­tie­ren. Dort ist nämlich aus­drück­lich be­stimmt, dass für die Ar­beit am Os­ter­sonn­tag und Pfingst­sonn­tag der Fei­er­tags­zu­schlag zu gewähren ist.

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Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2019

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