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Befristung des Arbeitsvertrags bis zur Betriebsschließung?
Typischerweise steht dann aber der genaue Endtermin zunächst nicht fest. Irgendwann kommt er aber mit Sicherheit. Diese Unklarheit wird dadurch abgemildert, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Zweckerreichung informieren muss und das Arbeitsverhältnis dann frühestens zwei Wochen später endet (§ 15 Abs. 2, 4 TzBfG). Außerdem muss die Zweckerreichung nach objektiven Tatsachen bestimmbar sein. Ob das bei einer Befristung „bis zur Betriebsstilllegung“ einer Klinik der Fall ist, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zu klären (Urteil vom 18.11.2010, 17 Sa 1345/10).
Ein Krankenpfleger wurde vom Betreiber einer - nur als Zwischenlösung gedachten - Klinik befristet bis zum „Ende des Betriebs“ eingestellt. Das Arbeitsgericht Rheine (Urteil vom 14.06.2010, 1 Ca 2005/09) und das LAG hielten diese Befristung für unwirksam. Weil bei der Betriebsstilllegung einer Klinik nach und nach weniger Personal benötigt wird und bei den Entlassungen eine (subjektive) Auswahl getroffen werden muss, kann das Betriebsende nicht objektiv bestimmt werden, meinten die Gerichte.
Fazit: Mit seinem Urteil schützt das LAG zu Recht zweckbefristet beschäftigte Arbeitnehmer vor einem allzu überraschenden Ende ihres Arbeitsverhältnisses. Es liegt damit auf der Linie des TzBfG und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Das Urteil wird daher in der beim BAG anhängigen Revision (AZ: 7 AZR 35/11) wohl bestätigt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, ob der Befristungszweck das Vertragsende wirklich ebenso klar bestimmt wie eine Datumsangabe.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.11.2010, 17 Sa 1345/10
- Landesarbeitsgericht Hamm (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
Hinweis: in der Zwischenzeit hat das BAG die Revision zurückgewiesen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 7 AZR 35/11
Letzte Überarbeitung: 30. November 2020
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