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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 22.10.2008, 13 Sa 77/08

   
Schlagworte: TVÜ-B, TVöD, Tarifvertrag, BAT, Eingruppierung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 13 Sa 77/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.10.2008
   
Leitsätze: "Vergütungsgruppe" im Sinne von § 12 Abs 1 S 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-Bund) in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund ist diejenige Vergütungsgruppe, in welche der Arbeitnehmer aufgrund Erfüllung der materiellen Vergütungsgruppenmerkmale originär eingruppiert ist, nicht aber die beispielsweise durch Zeit- oder Bewährungsaufstieg erreichte Vergütungsgruppe, aus der zum Stichtag der Überleitung in den TVöD tatsächlich Vergütung gezahlt wurde. (Rn.25)
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2008, 8 Ca 13/08
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08
Nachgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2010, 13 Sa 73/10
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ba­den-Würt­tem­berg

- Kam­mern Mann­heim -

 

Verkündet

am 22.10.2008

Ak­ten­zei­chen:

13 Sa 77/08

8 Ca 13/08 (ArbG Karls­ru­he)
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Im Na­men des Vol­kes

 

Ur­teil

In dem Rechts­streit

- Kläge­rin/Be­ru­fungskläge­rin -

Proz.-Bev.:

ge­gen

- Be­klag­te/Be­ru­fungs­be­klag­te -

Proz.-Bev.:

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg - Kam­mern Mann-
heim - - 13. Kam­mer -
durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr.
Schlünder,
den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Het­tin­ger
und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Klotz
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 22.10.2008

für Recht er­kannt:

1. Die Be­ru­fung der Kläge­rin ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Karls­ru­he vom 10.04.2008 (8 Ca 13/08) wird zurück­ge­wie­sen.

2. Die Kläge­rin trägt die Kos­ten der Be­ru­fung.

3. Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand

 

- 2 -

Die Par­tei­en strei­ten über ei­nen von der Kläge­rin ge­genüber der Be­klag­ten gel­tend ge­mach­ten An­spruch auf Zah­lung ei­nes Struk­tur­aus­gleichs nach § 12 des Ta­rif­ver­tra­ges zur Über­lei­tung der Beschäftig­ten des Bun­des in den TVöD und zur Re­ge­lung des Über­g­angs­rechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005.

Die am 0.0.1966 ge­bo­re­ne, ver­hei­ra­te­te und zwei Kin­dern un­ter­halts­pflich­ti­ge Kläge­rin ar­bei­tet seit dem 15.03.1989 bei der Be­klag­ten, die in K. ei­ne For­schungs­an­stalt be­treibt, als Che­mie­la­bo­ran­tin in der Funk­ti­on ei­ner Che­misch-Tech­ni­schen As­sis­ten­tin, zu­letzt im Um­fang der hal­ben ta­rif­li­chen Wo­chen­ar­beits­zeit. Auf das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en fand kraft beid­sei­ti­ger Ta­rif­ge­bun­den­heit zunächst der Bun­des-An­ge­stell­ten­ta­rif­ver­trag (BAT), seit dem 01.10.2005 dann der Ta­rif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst (TVöD) An­wen­dung. Die Kläge­rin er­hielt auf­grund ih­rer Tätig­keit als Che­mie­la­bo­ran­tin zunächst Vergütung nach Vergütungs­grup­pe VI b Fall­grup­pe 1 der An­la­ge 1a zum BAT, Teil II Ab­schnitt L Un­ter­ab­schnitt II. Auf­grund ei­nes Zeit­auf­stiegs (vgl. Be­wer­tung des Ar­beits­plat­zes vom 16.01.1997, Bl. 69 d.A. 1. In­stanz; I/69) erhält sie seit 01.01.1997 Vergütung nach Vergütungs­grup­pe V c Fall­grup­pe 2 der An­la­ge 1a zum BAT, Teil II Ab­schnitt L Un­ter­ab­schnitt II. Zum Zeit­punkt des In-Kraft-Tre­tens des TVÜ-Bund am 01.10.2005 war die Kläge­rin der Le­bens­al­ters­stu­fe 39 zu­ge­ord­net. Im Rah­men der Über­lei­tung in den TVöD er­hielt die Kläge­rin Ent­gelt nach Ent­gelt­grup­pe 8 Stu­fe 6 (in­di­vi­du­el­le End­stu­fe).

Mit ih­rer am 20.12.2007 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen und der Be­klag­ten am 28.12.2007 zu­ge­stell­ten Kla­ge be­gehrt die Kläge­rin die Zah­lung ei­nes Struk­tur­aus­gleichs nach § 12 TVÜ-Bund i.V.m. der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund an­tei­lig im Um­fang ih­rer Teil­zeit­beschäfti­gung von EUR 20,00 brut­to pro Mo­nat, be­gin­nend ab Ok­to­ber 2007.

Die Kläge­rin hat erst­in­stanz­lich vor­ge­tra­gen, ihr ste­he nach der An­la­ge 3 zu § 12 TVÜ-Bund dau­er­haft ein An­spruch auf Struk­tur­aus­gleich in Höhe von EUR 40,00 brut­to pro Mo­nat, be­zie­hungs-wei­se EUR 20,00 brut­to pro Mo­nat für die Dau­er ih­rer Teil­zeit­beschäfti­gung zu. Es kom­me nach dem Wort­laut der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund ins­be­son­de­re auf ih­re tatsächli­che Vergütungs­grup­pe bei In-Kraft-Tre­ten des TVÜ an, al­so Vergütungs­grup­pe V c BAT, an. Der TVÜ stel­le nach sei­nem Wort­laut nicht auf ei­ne "ori­ginäre" Ein­grup­pie­rung ab. Auch die übri­gen Spal­ten der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund beträfen die zum Zeit­punkt des In-Kraft-Tre­tens des TVÜ ak­tu­el­len Da­ten.

Die Kläge­rin hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt:

 

- 3 -

1. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an die Kläge­rin EUR 40,00 brut­to ("Struk­tur­aus­gleich" für die Mo­na­te Ok­to­ber und No­vem­ber 2007) nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz hier­aus seit 01.12.2007 zu be­zah­len.

2. Es wird fest­ge­stellt, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, für die Dau­er des Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses der Kläge­rin ei­nen mo­nat­li­chen Struk­tur­aus­gleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu be­zah­len.

Die Be­klag­te hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te hat erst­in­stanz­lich vor­ge­tra­gen, der Kläge­rin ste­he der von ihr gel­tend ge­mach­te An­spruch nicht zu. Ins­be­son­de­re kom­me es nach der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund nicht auf die ak­tu­el­le, zum Zeit­punkt des In-Kraft-Tre­tens des TVÜ ge­zahl­ten Vergütungs­grup­pe an, son­dern auf die ori­ginäre Vergütungs­grup­pe der Kläge­rin, al­so Vergütungs­grup­pe VI b BAT, die im kon­kre­ten Fall der Kläge­rin aber kei­nen An­spruch auf Struk­tur­aus­gleich be­gründe, da ihr ein Zeit­auf­stieg möglich ge­we­sen sei. In­so­weit be­zieht sich die Be­klag­te auf ein Rund­schrei­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums des In­nern vom 10.08.2007 mit "Hin­wei­sen zur An­wen­dung der Re­ge­lun­gen über Struk­tur­aus­gleich gemäß § 12 TVÜ-Bund" (vgl. I/15 ff.) so­wie ein Schrei­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums des In­nern vom 05.02.2008 (vgl. I/76 ff.) in ei­nem ähn­lich ge­la­ger­ten Fall. Die Spal­te "Vergütungs­grup­pe bei In-Kraft-Tre­ten TVÜ" in der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund müsse mit der Spal­te "Auf-stieg" als Ein­heit ge­se­hen wer­den.

Das Ar­beits­ge­richt hat mit ei­nem am 10.04.2008 verkünde­ten Ur­teil die Kla­ge als un­be­gründet ab­ge­wie­sen. Maßgeb­lich nach der An­la­ge 3 zu TVÜ-Bund sei nicht die ak­tu­el­le Vergütungs­grup­pe der Kläge­rin bei In-Kraft-Tre­ten des TVÜ, son­dern ih­re ori­ginäre Vergütungs­grup­pe. Dies er­ge­be sich aus ei­nem Ver­gleich der An­la­ge 2 und der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund. An­la­ge 3 neh­me in­so­weit Be­zug auf An­la­ge 2 zum TVÜ-Bund. Un­ter "Vergütungs­grup­pe V c oh­ne Auf­stieg" könne nur der Fall aus An­la­ge 2 zum TVÜ-Bund "Ent­gelt­grup­pe 8: (2. Fall): ori­ginäre Ein­grup­pie­rung in die Vergütungs­grup­pe V c oh­ne Auf­stieg nach V b" ge­meint sein. Die­ses er­ge­be sich auch aus ei­nem Ver­gleich mit an­de­ren in den An­la­gen ge­re­gel­ten Vergütungs­grup­pen.

 

- 4 -

Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts wur­de der Kläge­rin am 15.05.2008 zu­ge­stellt. Hier­ge­gen wen­det sie sich mit ih­rer Be­ru­fung, die am 03.06.2008 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­gen ist und die sie mit ei­nem am 14.07.2008 (Fax) / 15.07.2008 (Ori­gi­nal) ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet hat.

Die Kläge­rin trägt vor, nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut von Spal­te 2 der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund sei die Vergütungs­grup­pe bei In-Kraft-Tre­ten des TVÜ maßge­bend. Dies er­ge­be sich auch aus dem Wort­laut von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund. Dort stünden auch die Merk­ma­le "Vergütungs-grup­pe bei In-Kraft-Tre­ten des TVÜ" und "Auf­stieg", an­ders als in der An­la­ge 3, nicht ne­ben­ein­an­der. Dar­aus er­ge­be sich, dass die­se Merk­ma­le ge­trennt und nicht als Ein­heit zu be­trach­ten sei­en. Der vom Ar­beits­ge­richt an­ge­stell­te Ver­gleich der An­la­ge 2 und An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund sei nicht rich­tig. Viel­mehr sei er­kenn­bar, dass die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en die Re­ge­lun­gen aus der An­la­ge 2 in der An­la­ge 3 des TVÜ-Bund ge­ra­de nicht ver­wen­det hätten. Bei­de An­la­gen hätten auch un­ter­schied­li­che Re­ge­lungs­be­rei­che. An­la­ge 2 des TVÜ-Bund ha­be die Auf­ga­be der Si­che­rung der bei der Über­lei­tung be­ste­hen­den Vergütungshöhe. Sinn und Zweck der An­la­ge 3 (Struk­tur­aus­gleich) zum TVÜ-Bund sol­le dem­ge­genüber Ver­lus­te aus­glei­chen, die sich für die Beschäftig­ten im wei­te­ren Ver­lauf ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses aus der neu­en Ta­bel­len­struk­tur ergäben. Die­se re­sul­tier­ten ins­be­son­de­re aus ei­ner Ab­sen­kung der höhe­ren Ta­bel­len­stu­fen zu Guns­ten der Ein­gangs­stu­fen, was zu Ein­kom­mens­ent­wick­lungs­nach­tei­len bei Ar­beit­neh­mern führe, die die un­te­ren Stu­fen be­reits vor der Über­lei­tung durch­lau­fen hätten. Fer­ner sei der Orts­zu­schlag der Stu­fe 2 in der neu­en Ent­gelt­ta­bel­le nur teil­wei­se ein­ge­ar­bei­tet. Auch wenn der Orts­zu­schlag Stu­fe 2 zunächst in das Ver­gleichs­ent­gelt für ei­ne in­di­vi­du­el­le Zwi­schen­stu­fe ein­ge­rech­net ge­we­sen sei, er­ge­be sich für die­se Mit­ar­bei­ter bei wei­te­rem Stu­fen­auf­stieg ein Nach­teil. Auch im übri­gen könne der neue Stu­fen­ver­lauf zu Nach­tei­len bei den Ar­beit­neh­mern führen. Die­se Ver­lus­te bei der kom­men­den Ein­kom­mens­ent­wick­lung hätten die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en aus­glei­chen wol­len. Die Auf­fas­sung, wo­nach auf die ori­ginäre Vergütungs­grup­pe ab­zu­stel­len sei in Ver­bin­dung mit der Spal­te "Auf­stieg", die bei den Vergütungs­grup­pen VI b und V c BAT re­gelmäßig ein "oh­ne" vor­se­he, führe im Er­geb­nis zu ei­nem Leer­lau­fen des Struk­tur­aus­gleichs bei die­sen Vergütungs­grup­pen.

Die Kläge­rin be­an­tragt,

die Be­klag­te un­ter Auf­he­bung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Karls­ru­he vom 10. April 2008 - Az. 8 Ca 13/08 - zu ver­ur­tei­len:

 

- 5 -

1. an die Kläge­rin EUR 40,00 brut­to für die Mo­na­te Ok­to­ber und No­vem­ber 2007 zu be­zah­len.

2. fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, für die Dau­er des Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses der Kläge­rin ei­nen mo­nat­li­chen Struk­tur­aus­gleich gemäß § 12 TVÜ Bund zu be­zah­len.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te ver­tei­digt das an­ge­grif­fe­ne Ur­teil. Es sei die Stel­lung des § 12 TVÜ-Bund im 3. Ab­schnitt "Be­sitz­stands­re­ge­lun­gen" zu be­ach­ten. Bei der Be­ur­tei­lung, ob ein Beschäftig­ter die ein­zel­nen Vor­aus­set­zun­gen erfülle, sei grundsätz­lich auf den Stich­tag 01.10.2005 ab­zu­stel­len. Da­nach fol­gen­de Verände­run­gen müss­ten un­berück­sich­tigt blei­ben. Wie das Ar­beits­ge­richt aus­geführt ha­be, sei auf die ori­ginäre Vergütungs­grup­pe und nicht auf die zum 01.10.2005 er­reich­te Vergütungs­grup­pe ab­zu­stel­len. Die Kläge­rin, die bei der Über­lei­tung in die Vergütungs­grup­pe VI b BAT ein­grup­piert ge­we­sen sei, könne an dem Struk­tur­aus­gleich nicht teil­neh­men.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die Be­ru­fung der Kläge­rin ist statt­haft, da der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des EUR 600,00 über­steigt und die Be­ru­fung im Ur­teil des Ar­beits­ge­richts aus­drück­lich zu­ge­las­sen wur­de, § 64 Abs. 2 Buch­sta­ben a und b ArbGG. Die Be­ru­fung ist auch zulässig. Sie ist frist- und form­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Ver­bin­dung mit §§ 519, 520 ZPO.

 

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II.

Die Be­ru­fung der Kläge­rin ist aber nicht be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat zu Recht den von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten An­spruch auf Zah­lung ei­nes Struk­tur­aus­gleichs nach § 12 TVÜ-Bund in Ver­bin­dung mit An­la­ge 3 als un­be­gründet zurück­ge­wie­sen.

1. Der Kläge­rin steht der von ihr gel­tend ge­mach­te An­spruch auf Zah­lung ei­nes Struk­tur­aus-gleichs nur dann zu, wenn sie die Kri­te­ri­en der An­la­ge 3 bezüglich der ers­ten fünf Spal­ten ku­mu-ativ erfüllt (vgl. Brei­er/Das­sau u.a., TVöD, Ord­ner 3, Ak­tua­li­sie­rung 1/2008, § 12 TVÜ-Bund Rn. 12).

2. Die Kläge­rin fällt un­ter kei­ne der in An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund an­ge­ge­be­nen Va­ri­an­ten. Ins­be-son­de­re war sie zum Stich­tag 01.10.2005 (vgl. § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund) nicht (ori­ginär) in die ursprüng­li­che Vergütungs­grup­pe VI b BAT ein­grup­piert ge­we­sen, oh­ne dass es die Möglich­keit ei­nes Auf­stiegs ge­ge­ben hätte. So­weit sie zum Stich­tag 01.10.2005 tatsächlich Vergütung nach Vergütungs­grup­pe V c BAT er­hal­ten hat und nach Ent­gelt­grup­pe 8 über­ge­lei­tet wur­de, han­delt es sich hier­bei nicht um die ori­ginäre Vergütungs­grup­pe der Kläge­rin, die für die Fra­ge des Struk­tur­aus­gleichs nach der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund aber maßgeb­lich ist.

a) Al­ler­dings ist der Kläge­rin zu­zu­ge­ben, dass der Wort­laut von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund zu­min­dest mehr­deu­tig ist. Dort wird als "maßgeb­li­cher Stich­tag für die an­spruchs­be­gründen­den Vor­aus­set­zun­gen (Vergütungs­grup­pe, ...)" grundsätz­lich der 01.10.2005 be­stimmt. Der Wort­laut die­ser Re­ge­lung würde nicht zwin­gend ei­ner Aus­le­gung ent­ge­gen­ste­hen, wo­nach die Vergütungs­grup­pe, aus der am 01.10.2005 tatsächlich Vergütung an die Kläge­rin ge­zahlt wird, für die Fra­ge des Struk­tur­aus­gleichs maßgeb­lich sein soll. Dies wäre im Fal­le der Kläge­rin die Vergütungs­grup­pe V c. Al­ler­dings steht auch schon der Wort­laut der Re­ge­lung ei­ner Aus­le­gung nicht ent­ge­gen, wo­nach es auf die "ori­ginäre" Vergütungs­grup­pe an­kommt, aus wel­cher sich die ma­te­ri­ell zu erfüllen­den Tätig­keits­merk­ma­le er­ge­ben, die für die Ein­grup­pie­rung maßgeb­lich sind, oh­ne dass späte­re Umstände - wie vor­lie­gend et­wa im Rah­men ei­nes Zeit­auf­stiegs - berück­sich­tigt wer­den, die nicht mit der ma­te­ri­ell aus­geübten Tätig­keit zu­sam­menhängen. Die Tätig­keit der Kläge­rin erfüllt in­so­weit un­strei­tig die Tätig­keits­merk­ma­le der Vergütungs­grup­pe VI b Fall­grup­pe 1 der An­la­ge 1a zum BAT Teil II Ab­schnitt L Un­ter­ab­schnitt II. Es han­delt sich da­bei um Tech­ni­sche As­sis­ten­ten mit staat­li­cher An­er­ken­nung und be­stimm­te gleich­ge­stell­te An­ge­stell­te mit ent­spre­chen­der Tätig­keit, die schwie­ri­ge Auf­ga­ben erfüllen (vgl. Be­wer­tung des Ar­beits­plat­zes der Kläge-

 

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rin vom 16.01.1997; I/69 ff.). Der Um­stand, dass die Kläge­rin seit 01.01.1997 tatsächlich Vergütung nach Vergütungs­grup­pe V c BAT erhält, steht nicht in Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ände­rung ih­res Tätig­keits­be­reichs (z.B. Vergütungs­grup­pe V c Fall­grup­pe 1: schwie­ri­ge Auf­ga­ben und in nicht un­er­heb­li­chem Um­fang ver­ant­wort­li­che­re Tätig­kei­ten), son­dern er­gibt sich aus dem bloßen Zeit­ab­lauf (Vergütungs­grup­pe V c Fall­grup­pe 2: "nach zweijähri­ger Tätig­keit in die­ser [d.h.: Vergütungs­grup­pe VI b Fall­grup­pe 1] Vergütungs- und Fall­grup­pe). Aus dem bloßen Wort­laut von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund und der Über­schrift von Spal­te 2 der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund al­lein lässt sich nicht klar ab­lei­ten, ob da­mit die "tatsächli­che" Vergütungs­grup­pe ge­meint ist, aus der Vergütung ge­zahlt wird, oder ob die "ori­ginäre" Vergütungs­grup­pe ge­meint ist, aus der sich die ma­te­ri­el­len Tätig­keits­merk­ma­le der Ein­grup­pie­rung er­ge­ben. Die Kläge­rin erfüllt nach wie vor da­bei nur die Tätig­keits­merk­ma­le der "ori­ginären" Vergütungs­grup­pe (schwie­ri­ge Auf­ga­be), nicht aber die Tätig­keits­merk­ma­le der Vergütungs­grup­pe aus der am Stich­tag tatsächlich Vergütung ge­zahlt wur­de (schwie­ri­ge Auf­ga­ben und in nicht un­er­heb­li­chem Um­fang ver­ant­wort­li­che­re Tätig­kei­ten). Vergütung aus die­ser Vergütungs­grup­pe er­hielt die Kläge­rin zum Stich­tag nur auf­grund ei­nes Zeit­auf­stiegs aus der Vergütungs­grup­pe VI b, de­ren Tätig­keits­merk­ma­le sie erfüllt. An­ge­sichts des­sen ist es durch­aus be­acht­lich, dass we­der § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund noch die Über­schrift der Spal­te 2 von An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund auf die (tatsächli­che) Vergütung ab­stel­len, son­dern die Vergütungs­grup­pe. Die­se wird aber vor­ran­gig durch die Tätig­keits­merk­ma­le de­fi­niert.

b) Nach­dem der Wort­laut der Re­ge­lung kei­ne ein­deu­ti­ge Aus­le­gung zulässt, ist auf wei­te­re Aus-le­gungs­kri­te­ri­en zurück­zu­grei­fen. Wie die ge­werk­schaft­lich ver­tre­te­ne Kläge­rin mit­teilt (vgl. I/93), sind his­to­ri­sche Ma­te­ria­li­en zu dem Ta­rif­ver­trags­ab­schluss, wel­che ergänzend her­an­ge­zo­gen wer­den könn­ten, nicht be­kannt. Im Vor­der­grund ei­ner wei­te­ren Aus­le­gung muss da­her die Sys­te­ma­tik und der Sinn und Zweck der ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lung ste­hen.

aa) Die Sys­te­ma­tik der ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lung spricht dafür, dass es im Rah­men von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund und der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund auf die "ori­ginäre" Vergütungs­grup­pe der Kläge­rin an­kommt.

(1) Die Spal­ten 2 "Vergütungs­grup­pe bei In-Kraft-Tre­ten TVÜ" und 3 "Auf­stieg" der Ta­bel­le in An­la­ge 3 TVÜ-Bund sind für den An­spruch auf Struk­tur­aus­gleich von zen­tra­ler Be­deu­tung (vgl. hier­zu und zum Nach­fol­gen­den: Brei­er/Das­sau u.a., TVöD, Ord­ner 3, Ak­tua­li­sie­rung 1/2008, § 12 TVÜ-Bund Rn. 19). Sie bil­den ei­ne Ein­heit und können nicht iso­liert von­ein­an­der ge­prüft wer­den. Die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en ha­ben mit den bei­den Spal­ten die Ab­bil­dung von Kar­rie­re­ent­wick­lun­gen

 

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der ehe­ma­li­gen An­ge­stell­ten be­zweckt, bei de­nen nach der Ein­grup­pie­rung in ei­ne ori­ginäre Ver-gütungs­grup­pe im Re­gel­fall der ein­ma­li­ge Auf­stieg in die nächsthöhe­re Vergütungs­grup­pe folg­te. Die Vor­aus­set­zun­gen für den Auf­stieg und die Dau­er bis zum Er­rei­chen des Auf­stiegs er­ga­ben sich aus §§ 23a und 23b BAT/BAT-O i.V.m. der An­la­ge 1a zum BAT. Der Sys­te­ma­tik der dor­ti­gen, für den vor­lie­gen­den Fall oben be­schrie­be­nen Fall­grup­pen sind die kon­kre­ten Auf­stiegs­verläufe zu ent­neh­men, die in­ner­halb ei­ner Vergütungs­grup­pe in Verläufe mit und oh­ne Auf­stieg so-wie Verläufe mit un­ter­schied­lich lan­gen Auf­stiegs­zei­ten va­ri­ie­ren. Da letzt­lich die der ori­ginären Vergütungs­grup­pe (Spal­te 2) zu­ge­ord­ne­te Fall­grup­pe über das "ob" und "wie lan­ge" ei­nes Auf­stiegs (Spal­te 3) ent­schei­den hat, wird ne­ben der ori­ginären Ein­grup­pie­rung der Vergütungs­grup­pe in Spal­te 2 auch die da­zu­gehöri­ge Fall­grup­pe in Spal­te 3 (Auf­stieg) aus­ge­wie­sen (vgl. Brei­er/Das­sau a.a.O.). Die An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund ist sys­te­ma­tisch nur dann verständ­lich, wenn in Spal­te 2 von der ori­ginären Ein­grup­pie­rung aus­ge­gan­gen wird, der die Erfüllung be­stimm­ter ma­te­ri­el­ler Tat­be­stands­merk­ma­le zu Grun­de liegt, und die sich aus die­ser ori­ginären Ein­grup­pie­rung er­ge­ben­de Auf­stiegsmöglich­keit im Rah­men der Fall­grup­pen in Spal­te 3 nach­voll­zo­gen wird, so­weit die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en in­so­weit ei­nen Struk­tur­aus­gleich für er­for­der­lich ge­hal­ten ha­ben. Es kann so­mit im­mer nur auf die "ori­ginäre" Ein­grup­pie­rung an­kom­men (vgl. auch Ku­ner, Der neue TVöD, 2006, Sei­te 87 (Rn. 114a)), da sich hier­aus die Auf­stiegsmöglich­keit be­stimmt, die für die da­mit zu­sam­menhängen­de Spal­te 3 von Be­deu­tung ist.

(2) Die­ser Zu­sam­men­hang wird auch bei den an­de­ren Va­ri­an­ten, die in der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund ge­re­gelt sind, deut­lich. So ist dort bei­spiels­wei­se für meh­re­re Le­bens­al­ters­stu­fen ein Struk­tur­aus­gleich für die Vergütungs­grup­pe V b BAT vor­ge­se­hen. In ei­ner Rei­he von Fällen be­trifft dies die Kon­stel­la­ti­on ei­ner Auf­stiegsmöglich­keit nach Vergütungs­grup­pe IV b BAT nach ei­ner be­stimm­ten Zahl von Jah­ren. Da­mit wird aber deut­lich, dass die Spal­te 2 der Ta­bel­le zu An­hang 3 zum TVÜ-Bund die "ori­ginäre" Ein­grup­pie­rung an­gibt, aus wel­cher die "Kar­rie­re­ent­wick­lung" statt-fin­den kann, während Spal­te 3 die Vergütungs­grup­pe an­gibt, die das Er­geb­nis et­wa ei­nes Zeit- oder Bewährungs­auf­stiegs ist. Bei gleich­blei­ben­den ma­te­ri­el­len Tätig­keits­merk­ma­len sieht die An­la­ge 1a zum BAT aber durch­weg nur ei­ne Auf­stiegsmöglich­keit auf­grund Zeit­ab­laufs oder Bewährung vor, so auch im Fal­le der Kläge­rin in Teil II Ab­schnitt L Un­ter­ab­schnitt II. Dann kann in Spal­te 2 aber nur die ori­ginäre Vergütungs­grup­pe ge­meint sein, da in Spal­te 3 im­mer nur ei­ne höhe­re Vergütungs­grup­pe ge­nannt wird, in die ein Auf­stieg möglich ist, nie aber ei­ne nied­ri­ge­re Vergütungs­grup­pe als in Spal­te 2, aus der Auf­stieg be­reits er­folgt ist.

 

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(3) Schon das Ar­beits­ge­richt hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass in der An­la­ge 2 zum TVÜ-Bund die Über­lei­tung in die­sel­be Ent­gelt­grup­pe des TVöD aus ver­schie­de­nen Vergütungs­grup­pen oder da­zu­gehöri­gen Fall­grup­pen des BAT statt­fin­den kann. So wer­den bei­spiels­wei­se bei Ent­gelt­grup­pe 8 für die zu­ge­ord­ne­te Vergütungs­grup­pe V c BAT die Va­ri­an­ten "mit aus­ste­hen­dem Auf­stieg nach V b", "oh­ne Auf­stieg nach V b" und "nach Auf­stieg aus VI b" be­nannt. Die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en ha­ben al­so kla­re Vor­stel­lun­gen da­von ge­habt, dass sich die tatsächli­che Vergütungs­grup­pe, aus der über­ge­lei­tet wird, aus der (im­mer noch gel­ten­den) ori­ginären Vergütungs­grup­pe oder nach ei­nem Zeit-/Bewährungs­auf­stieg aus ei­ner nied­ri­ge­ren Vergütungs­grup­pe er­ge­ben kann. Dies ha­ben sie auch sprach­lich un­ter­schie­den. In der Ta­bel­le zu An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund er­schei­nen in Spal­te 3 da­ge­gen nur die Va­ri­an­ten "oh­ne Auf­stieg" und "Auf­stieg nach x Jah­ren" in ei­ne höhe­re Vergütungs­grup­pe. Der in An­la­ge 2 aus­drück­lich ge­re­gel­te und da­mit of­fen­kun­dig von den Ta­rif­ver­trags­par­tei­en be­dach­te Fall ei­nes be­reits ge­sche­he­nen Auf­stiegs aus ei­ner nied­ri­ge­ren Vergütungs­grup­pe fin­det in der Ta­bel­le zu An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund kei­ne Ent­spre­chung. Ins­be­son­de­re kann man nicht an­neh­men, dass die Fälle, aus de­nen aus der ori­ginären Vergütungs­grup­pe selbst kein Auf­stieg vor­ge­se­hen ist und die Fälle, in de­nen es kei­nen Auf­stieg aus der zwi­schen­zeit­lich tatsächlich er­reich­ten Vergütungs­grup­pe (mehr) gibt, da der in der Re­gel ein­zi­ge Zeit-/Bewährungs­auf­stieg be­reits er­folgt ist, in Spal­te 3 gleich­lau­tend und un­dif­fe­ren­ziert mit dem Be­griff "oh­ne" be­zeich­net wur­de. Dies würde der An­sicht der Kläge­rin ent­spre­chen, die da­von aus­geht, zum Stich­tag in Vergütungs­grup­pe V c BAT "oh­ne" Auf­stieg nach Vergütungs­grup­pe V b BAT ein­grup­piert ge­we­sen zu sein. Mit die­ser An­sicht wäre es aber nicht zu erklären, war­um die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en in der An­la­ge 2 bei Ent­gelt­grup­pe 8 bei­spiels­wei­se dif­fe­ren­ziert ha­ben zwi­schen "V c oh­ne Auf­stieg nach V b" und "V c nach Auf­stieg aus VI b", wenn bei­des für iden­tisch er­ach­tet wer­den würde. Viel­mehr sieht man ge­ra­de aus ei­nem Ver­gleich mit der An­la­ge 2 zum TVÜ-Bund, dass dort für die Fra­ge der Über­lei­tung zwar auf die zum Stich­tag ge­zahl­te tatsächli­che Vergütungs­grup­pe ab­ge­stellt wird, die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en dies aber ge­ra­de auch hier im­mer auf die ori­ginäre Vergütungs­grup­pe be­zie­hen und dies zum An­lass für Dif­fe­ren­zie­run­gen neh­men. So ist bei­spiels­wei­se in der An­la­ge 2 zum TVÜ-Bund ei­ne Über­lei­tung in Ent­gelt-grup­pe 13 bei ei­ner "Vergütungs­grup­pe II a oh­ne Auf­stieg nach I b" vor­ge­se­hen. Dem­ge­genüber er­folgt ei­ne Über­lei­tung in Ent­gelt­grup­pe 12 bei "Vergütungs­grup­pe II a nach Auf­stieg aus III", ob­wohl auch hier re­gelmäßig kein Auf­stieg nach Vergütungs­grup­pe I b BAT mehr möglich wäre. Da­mit ha­ben die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en zum Aus­druck ge­bracht, dass An­knüpfungs­punkt für ih­re Re­ge­lun­gen stets die ori­ginäre Vergütungs­grup­pe ist, nicht aber die tatsächlich zum Stich­tag ge­zahl­te Vergütungs­grup­pe. Die tatsächlich ge­zahl­te Vergütungs­grup­pe kann bei un­ter­schied­li­cher ori­ginärer Vergütungs­grup­pe im Ein­zel­fall zum sel­ben Er­geb­nis führen, wie das Bei­spiel der Ent-

 

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gelt­grup­pe 8 in An­la­ge 2 zum TVÜ-Bund zeigt. Aber auch dann dif­fe­ren­zie­ren die Ta­rif­ver­trags-par­tei­en da­nach, ob es sich um ei­ne ori­ginäre Vergütungs­grup­pe "oh­ne" Auf­stieg han­delt, oder ei­ne tatsächlich ge­zahl­te schon erhöhte Vergütungs­grup­pe "nach Auf­stieg" aus ei­ner nied­ri­ge­ren Vergütungs­grup­pe, ob­wohl dies - wenn es nur auf die tatsächlich ge­zahl­te Vergütungs­grup­pe ankäme - überflüssig wäre. An an­de­rer Stel­le, wie das Bei­spiel der Ent­gelt­grup­pen 12 und 13 zeigt, wen­den die Par­tei­en das Prin­zip der Maßgeb­lich­keit der ori­ginären Vergütungs­grup­pe deut­lich an, so dass auch die­sel­be tatsächlich ge­zahl­te Vergütungs­grup­pe zum Stich­tag zu un­ter­schied­li­chen Über­lei­tungs­er­geb­nis­sen führen kann, je nach­dem was die ori­ginäre Vergütungs-grup­pe ist.

(4) Es kann nicht an­ge­nom­men wer­den, die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en hätten die­ses Sys­tem, wel­ches stets die ori­ginäre Vergütungs­grup­pe, in der die ma­te­ri­el­len Tätig­keits­merk­ma­le ge­re­gelt sind, als Be­zugs­punkt nimmt in der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund nicht hätten an­wen­den wol­len. Viel­mehr spricht die Wort­wahl in Spal­te 3 der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund, die die For­mu­lie­run­gen für ori­ginäre Vergütungs­grup­pen oh­ne Auf­stiegsmöglich­kei­ten und ori­ginäre Vergütungs­grup­pen mit ei­ner Auf­stiegsmöglich­keit nach ei­ner be­stimm­ten Zahl von Jah­ren be­inhal­tet, nicht aber den be­reits er­folg­ten Auf­stieg aus ei­ner nied­ri­ge­ren Vergütungs­grup­pe (wes­halb durch­weg auch kei­ne wei­te­re Auf­stiegsmöglich­keit ge­ge­ben ist), dafür, dass die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en auch hier wie in An­la­ge 2 dif­fe­ren­ziert ha­ben. Da­nach ist aber nur die ori­ginäre Vergütungs­grup­pe maßgeb­lich.

bb) Auch aus dem Sinn und Zweck der Re­ge­lung er­gibt sich kei­ne an­de­re, die An­sicht der Kläge­rin stützen­de Aus­le­gung. Der Struk­tur­aus­gleich nach § 12 TVÜ-Bund soll ins­be­son­de­re die Ent­gel­ter­war­tungslücke schließen, die sich aus ei­nem an­de­ren Ver­lauf der Vergütungs­erhöhung auf­grund der Un­ter­schie­de der Le­bens­al­ters­stu­fen nach dem BAT und den Grun­dent­gelt- und Ent­wick­lungs­stu­fen nach dem TVöD er­gibt (vgl. Ku­ner, Der neue TVöD, 2006, Sei­te 85 (Rn. 113); ders.: Ar­beits­recht und TVöD/TV-L, 2007, Sei­te 77 f. (Rn. 236). Ers­te­re ha­ben ei­ne eher li­nea­re Ent­wick­lung. Letz­te­re sind für die frühe Be­rufs­pha­se pro­gres­siv an­ge­ho­ben, für die späte­ren Stu­fen aber ab­ge­flacht, so dass sich für jünge­re Beschäftig­te häufig ein Vor­teil er­gibt, während in der End­stu­fe nicht mehr die­sel­ben (ver­gleich­ba­ren) Beträge er­reicht wer­den wie zu­vor. Da­mit hängt der Struk­tur­aus­gleich nach § 12 TVÜ-Bund aber im We­sent­li­chen mit der Ände­rung der Ent­wick­lung in Le­bens­al­ters- und Ent­wick­lungs­stu­fen zu­sam­men, nicht aber von den im übri­gen be­ste­hen­den Auf­stiegsmöglich­kei­ten, et­wa im Rah­men des Zeit- und Bewährungs­auf­stiegs. Dann gibt es aber auch kei­nen An­lass zu der An­nah­me, die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en hätten im Rah­men von § 12 TVÜ-Bund und der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund an­de­re Prin­zi­pen auf­stel­len wol­len, als es der

 

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übri­gen Hand­ha­bung beim Um­gang mit den Vergütungs­grup­pen bei der Über­lei­tung, et­wa im Rah­men der An­la­ge 2 zum TVÜ-Bund ent­spro­chen hat. Viel­mehr stützt auch der Sinn und Zweck der Re­ge­lung die An­nah­me, dass nicht von den sons­ti­gen Prin­zi­pi­en, die stets die ori­ginäre Ein­grup­pie­rung zum Aus­gangs­punkt ha­ben und da­nach dif­fe­ren­zie­ren, hat ab­ge­wi­chen wer­den sol­len.

cc) Der Hin­weis der Kläge­rin, dass bei ei­ner sol­chen Aus­le­gung der Struk­tur­aus­gleich bei ei­ner Viel­zahl von Beschäftig­ten leer­lau­fen würde, ist oh­ne Be­lang. Zum ei­nen ha­ben die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en nur be­stimm­te Beschäftig­te für da­hin­ge­hend schutz­bedürf­tig ge­hal­ten, dass ih­nen ein Struk­tur­aus­gleich zu­zu­bil­li­gen ist. Fer­ner ha­ben auch die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en selbst in der Nie­der­schrifts­erklärung Nr. 1 zu § 12 TVÜ-Bund mit­ge­teilt, dass die Re­ge­lung zu "Ver­wer­fun­gen" und auch in­di­vi­du­el­len Härten führen kann, was im In­ter­es­se ei­ner Ge­samtlösung aber hin­ge­nom­men wer­de. Auf­grund die­ser Vor­ga­ben der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en ver­bie­tet sich ei­ne ge­richt­li­che Aus­le­gung des Ta­rif­ver­trags, die ei­ne Ein­zel­fall­ge­rech­tig­keit in den Vor­der­grund stellt, wel­che selbst von den Ta­rif­ver­trags­par­tei­en nicht an­ge­strebt wur­de.

3. Die Kläge­rin ist ori­ginär in Vergütungs­grup­pe VI b der An­la­ge 1a zum BAT Teil II Ab­schnitt L Un­ter­ab­schnitt II ein­grup­piert, de­ren ma­te­ri­el­le Tat­be­stands­merk­ma­le sie in Be­zug auf die Fall-grup­pe 1 ("schwie­ri­ge Auf­ga­ben") erfüllt. Die An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund sieht bei ei­ner ori­ginären Vergütungs­grup­pe VI b zum Stich­tag 01.10.2005 aber nur dann ei­nen Struk­tur­aus­gleich vor, wenn es aus die­ser Vergütungs­grup­pe kei­ne Auf­stiegsmöglich­keit gibt. Aus der Fall­grup­pe 1 war aber ein Zeit­auf­stieg in Vergütungs­grup­pe V c Fall­grup­pe 2 der An­la­ge 1a zum BAT Teil II Ab­schnitt L Un­ter­ab­schnitt II möglich, den die Kläge­rin be­reits durch­lau­fen hat­te. Die Kläge­rin erhält tatsächlich Vergütung nach Vergütungs­grup­pe V c, aber nicht "oh­ne" Auf­stieg, wie in ei­ner an­de­ren Va­ri­an­te der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund ge­re­gelt, son­dern "nach Auf­stieg aus Vergütungs­grup­pe VI b". Die Kläge­rin erfüllt kei­ne der Va­ri­an­ten der An­la­ge 3 zum TVÜ-Bund. Ihr steht kein Struk­tur­aus­gleich zu.

III.

Die Kläge­rin hat die Kos­ten ih­rer er­folg­lo­sen Be­ru­fung zu tra­gen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen, weil die Vor­aus­set­zung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erfüllt ist. Es han­delt sich um die Aus­le­gung ei­ner in ganz Deutsch­land an­wend­ba­ren ta­rif­ver­trag-

 

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li­chen Vor­schrift, zu der es noch kei­ne höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung gibt, so dass ei­ne grundsätz­li­che Be­deu­tung der ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Rechts­fra­ge an­zu­neh­men ist.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

1. Ge­gen die­ses Ur­teil kann d. Kläg. schrift­lich Re­vi­si­on ein­le­gen. Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat, die Re­vi­si­ons­be­gründung in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten bei dem

Bun­des­ar­beits­ge­richt

Hu­go-Preuss-Platz 1

99084 Er­furt

ein­ge­hen.

Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spä-tes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Die Re­vi­si­on und die Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten un-ter­zeich­net sein. Als Pro­zess­be­vollmäch­tig­te sind nur zu­ge­las­sen:
a. Rechts­anwälte,
b. Ge­werk­schaf­ten und Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände für ih­re Mit­glie­der oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver-gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der,
c. ju­ris­ti­sche Per­so­nen, die die Vor­aus­set­zun­gen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.

In den Fällen der lit. b und c müssen die han­deln­den Per­so­nen die Befähi­gung zum Rich­ter­amt ha­ben.

2. Für d. Bekl. ist ge­gen die­ses Ur­teil ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben.

 

Dr. Schlünder

Het­tin­ger

Klotz

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