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Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers?
Wunschliste mit den benötigten Inventar für die Unterrichtsvorbereitung?
Zwingend ist der Anspruch aber nicht. Gibt es arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen, durch die der Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen wird, dann bleibt der Arbeitnehmer auf seinen Aufwendungen sitzen. Das ist besonders ärgerlich, wenn der Arbeitnehmer sie nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann. Ein Lehrer wollte vor diesem Hintergrund durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären lassen, ob er den Nutzungs- und Ausstattungsaufwand für sein häusliches Arbeitszimmer von seinem Arbeitgeber zurückverlangen kann (Urteil vom 12.04.2011, 9 AZR 14/10).
Nachdem die Abzugsfähigkeit von Kosten für häusliche Arbeitszimmer durch das Steueränderungsgesetz 2007 stark eingeschränkt wurde, hatte der Lehrer vom Schulträger Aufwendungsersatz verlangt. Wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 09.11.2009, 6 Sa 1114/08) wies auch das BAG seine Klage ab. Der Arbeitgeber hatte ihm - anstelle eines Ersatzanspruchs - die freie Entscheidung über Ort und Zeit seiner unterrichtsbegleitenden Arbeiten eingeräumt, so das BAG.
Fazit: Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor. Die zentrale Botschaft des BAG lässt sich aber bereits seiner Pressemitteilung entnehmen: Lehrer und Staatsbedienstete mit ähnlich freier Zeiteinteilung können vom Arbeitgeber im Regelfall keinen Aufwendungsersatz für ihr häusliches Arbeitszimmer verlangen. Immerhin sind die Kosten zwischenzeitlich wieder steuerlich abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 9 AZR 14/10 (Pressemitteilung)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2009, 6 Sa 1114/08
- Arbeitsrecht aktuell: 10/176 Häusliches Arbeitszimmer wieder absetzbar
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. August 2015
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