HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

RATGEBER GEBÜHREN

RVG An­la­ge 1 (zu § 2 Abs. 2) Ver­gü­tungs­ver­zeich­nis

RVG An­la­ge 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungs­ver­zeich­nis


Teil 1 All­ge­mei­ne Gebühren


Teil 2 Außer­ge­richt­li­che Tätig­kei­ten ein­sch­ließlich der Ver­tre­tung im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren

Ab­schnitt 1 Prüfung der Er­folgs­aus­sicht ei­nes Rechts­mit­tels
Ab­schnitt 2 Her­stel­lung des Ein­ver­neh­mens
Ab­schnitt 3 Ver­tre­tung
Ab­schnitt 4 Ver­tre­tung in be­stimm­ten An­ge­le­gen­hei­ten
Ab­schnitt 5 Be­ra­tungs­hil­fe

Teil 3 Zi­vil­sa­chen, Ver­fah­ren der öffent­lich-recht­li­chen Ge­richts­bar­kei­ten, Ver­fah­ren nach dem Straf­voll­zugs­ge­setz, auch in Ver­bin­dung mit § 92 des Ju­gend­ge­richts­ge­set­zes, und ähn­li­che Ver­fah­ren

Ab­schnitt 1 Ers­ter Rechts­zug
Ab­schnitt 2 Be­ru­fung, Re­vi­si­on, be­stimm­te Be­schwer­den und Ver­fah­ren vor dem Fi­nanz­ge­richt
Un­ter­ab­schnitt 1 Be­ru­fung, be­stimm­te Be­schwer­den und Ver­fah­ren vor dem Fi­nanz­ge­richt
Un­ter­ab­schnitt 2 Re­vi­si­on, be­stimm­te Be­schwer­den und Rechts­be­schwer­den
Ab­schnitt 3 Gebühren für be­son­de­re Ver­fah­ren
Un­ter­ab­schnitt 1 Be­son­de­re erst­in­stanz­li­che Ver­fah­ren
Un­ter­ab­schnitt 2 Mahn­ver­fah­ren
Un­ter­ab­schnitt 3 Voll­stre­ckung und Voll­zie­hung
Un­ter­ab­schnitt 4 Zwangs­ver­stei­ge­rung und Zwangs­ver­wal­tung
Un­ter­ab­schnitt 5 In­sol­venz­ver­fah­ren, Ver­tei­lungs­ver­fah­ren nach der Schiff­fahrts­recht­li­chen Ver­tei­lungs­ord­nung
Un­ter­ab­schnitt 6 Sons­ti­ge be­son­de­re Ver­fah­ren
Ab­schnitt 4 Ein­zeltätig­kei­ten
Ab­schnitt 5 Be­schwer­de, Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de und Er­in­ne­rung


Teil 4 Straf­sa­chen

Ab­schnitt 1 Gebühren des Ver­tei­di­gers
Un­ter­ab­schnitt 1 All­ge­mei­ne Gebühren
Un­ter­ab­schnitt 2 Vor­be­rei­ten­des Ver­fah­ren
Un­ter­ab­schnitt 3 Ge­richt­li­ches Ver­fah­ren
Ers­ter Rechts­zug
Be­ru­fung
Re­vi­si­on
Un­ter­ab­schnitt 4 Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren
Un­ter­ab­schnitt 5 Zusätz­li­che Gebühren
Ab­schnitt 2 Gebühren in der Straf­voll­stre­ckung
Ab­schnitt 3 Ein­zeltätig­kei­ten


Teil 5 Bußgeld­sa­chen

Ab­schnitt 1 Gebühren des Ver­tei­di­gers
Un­ter­ab­schnitt 1 All­ge­mei­ne Gebühr
Un­ter­ab­schnitt 2 Ver­fah­ren vor der Ver­wal­tungs­behörde
Un­ter­ab­schnitt 3 Ge­richt­li­ches Ver­fah­ren im ers­ten Rechts­zug
Un­ter­ab­schnitt 4 Ver­fah­ren über die Rechts­be­schwer­de
Un­ter­ab­schnitt 5 Zusätz­li­che Gebühren
Ab­schnitt 2 Ein­zeltätig­kei­ten


Teil 6 Sons­ti­ge Ver­fah­ren

Ab­schnitt 1 Ver­fah­ren nach dem Ge­setz über die in­ter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Straf­sa­chen und Ver­fah­ren nach dem Ge­setz über die Zu­sam­men­ar­beit mit dem In­ter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hof
Ab­schnitt 2 Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, be­rufs­ge­richt­li­che Ver­fah­ren we­gen der Ver­let­zung ei­ner Be­rufs­pflicht
Un­ter­ab­schnitt 1 All­ge­mei­ne Gebühren
Un­ter­ab­schnitt 2 Außer­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren
Un­ter­ab­schnitt 3 Ge­richt­li­ches Ver­fah­ren
Ers­ter Rechts­zug
Zwei­ter Rechts­zug
Drit­ter Rechts­zug
Un­ter­ab­schnitt 4 Zu­satz­gebühr
Ab­schnitt 3 Ge­richt­li­che Ver­fah­ren bei Frei­heits­ent­zie­hung und in Un­ter­brin­gungs­sa­chen
Ab­schnitt 4 Ver­fah­ren nach der Wehr­be­schwer­de­ord­nung
Ab­schnitt 5 Ein­zeltätig­kei­ten und Ver­fah­ren auf Auf­he­bung oder Ände­rung ei­ner Dis­zi­pli­nar­maßnah­me


Teil 7 Aus­la­gen



Teil 1
All­ge­mei­ne Gebühren


Nr. Gebühren­tat­be­stand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG


Vor­be­mer­kung 1:
Die Gebühren die­ses Teils ent­ste­hen ne­ben den in an­de­ren Tei­len be­stimm­ten Gebühren.

1000 Ei­ni­gungs­gebühr ...
(1) Die Gebühr ent­steht für die Mit­wir­kung beim Ab­schluss ei­nes Ver­trags, durch den der Streit oder die Un­ge­wiss­heit der Par­tei­en über ein Rechts­verhält­nis be­sei­tigt wird, es sei denn, der Ver­trag be­schränkt sich aus­sch­ließlich auf ein An­er­kennt­nis oder ei­nen Ver­zicht. Dies gilt auch für die Mit­wir­kung bei ei­ner Ei­ni­gung der Par­tei­en in ei­nem der in § 36 RVG be­zeich­ne­ten Güte­ver­fah­ren. Im Pri­vat­kla­ge­ver­fah­ren ist Num­mer 4147 an­zu­wen­den.
(2) Die Gebühr ent­steht auch für die Mit­wir­kung bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen, es sei denn, dass die­se für den Ab­schluss des Ver­trags im Sin­ne des Ab­sat­zes 1 nicht ursächlich war.
(3) Für die Mit­wir­kung bei ei­nem un­ter ei­ner auf­schie­ben­den Be­din­gung oder un­ter dem Vor­be­halt des Wi­der­rufs ge­schlos­se­nen Ver­trag ent­steht die Gebühr, wenn die Be­din­gung ein­ge­tre­ten ist oder der Ver­trag nicht mehr wi­der­ru­fen wer­den kann.
(4) So­weit über die Ansprüche ver­trag­lich verfügt wer­den kann, gel­ten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechts­verhält­nis­sen des öffent­li­chen Rechts.
(5) Die Gebühr ent­steht nicht in Ehe­sa­chen und in Le­bens­part­ner­schafts­sa­chen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Ver­trag, ins­be­son­de­re über den Un­ter­halt, im Hin­blick auf die in Satz 1 ge­nann­ten Ver­fah­ren ge­schlos­sen, bleibt der Wert die­ser Ver­fah­ren bei der Be­rech­nung der Gebühr außer Be­tracht. In Kind­schafts­sa­chen ist Ab­satz 1 Satz 1 auch für die Mit­wir­kung an ei­ner Ver­ein­ba­rung, über de­ren Ge­gen­stand nicht ver­trag­lich verfügt wer­den kann, ent­spre­chend an­zu­wen­den.
1,5
1001 Aussöhnungs­gebühr ...
Die Gebühr ent­steht für die Mit­wir­kung bei der Aussöhnung, wenn der ernst­li­che Wil­le ei­nes Ehe­gat­ten, ei­ne Schei­dungs­sa­che oder ein Ver­fah­ren auf Auf­he­bung der Ehe anhängig zu ma­chen, her­vor­ge­tre­ten ist und die Ehe­gat­ten die ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft fort­set­zen oder die ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft wie­der auf­neh­men. Dies gilt ent­spre­chend bei Le­bens­part­ner­schaf­ten.
1,5
1002 Er­le­di­gungs­gebühr, so­weit nicht Num­mer 1005 gilt ...
Die Gebühr ent­steht, wenn sich ei­ne Rechts­sa­che ganz oder teil­wei­se nach Auf­he­bung oder Ände­rung des mit ei­nem Rechts­be­helf an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akts durch die an­walt­li­che Mit­wir­kung er­le­digt. Das Glei­che gilt, wenn sich ei­ne Rechts­sa­che ganz oder teil­wei­se durch Er­lass ei­nes bis­her ab­ge­lehn­ten Ver­wal­tungs­akts er­le­digt.
1,5
1003

(1)Über den Ge­gen­stand ist ein an­de­res ge­richt­li­ches Ver­fah­ren als ein selbstständi­ges Be­weis­ver­fah­ren anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 be­tra­gen ...
Dies gilt auch, wenn ein Ver­fah­ren über die Pro­zess­kos­ten­hil­fe anhängig ist, so­weit nicht le­dig­lich Pro­zess­kos­ten­hil­fe für ein selbständi­ges Be­weis­ver­fah­ren oder die ge­richt­li­che Pro­to­kol­lie­rung des Ver­gleichs be­an­tragt wird oder sich die Bei­ord­nung auf den Ab­schluss ei­nes Ver­trags im Sin­ne der Num­mer 1000 er­streckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Das Ver­fah­ren vor dem Ge­richts­voll­zie­her steht ei­nem ge­richt­li­chen Ver­fah­ren gleich.
(2) In Kind­schafts­sa­chen ent­steht die Gebühr auch für die Mit­wir­kung am Ab­schluss ei­nes ge­richt­lich ge­bil­lig­ten Ver­gleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an ei­ner Ver­ein­ba­rung, über de­ren Ge­gen­stand nicht ver­trag­lich verfügt wer­den kann, wenn hier­durch ei­ne ge­richt­li­che Ent­schei­dung ent­behr­lich wird oder wenn die Ent­schei­dung der ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­rung folgt.

1,0

1004

Über den Ge­gen­stand ist ein Be­ru­fungs- oder Re­vi­si­ons­ver­fah­ren anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 be­tra­gen ...
(1) Dies gilt auch in den in den Vor­be­mer­kun­gen 3.2.1 und 3.2.2 ge­nann­ten Be­schwer­de- und Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren.
(2) Ab­satz 2 der An­mer­kung zu Num­mer 1003 ist an­zu­wen­den. 

1,3

1005 Ei­ni­gung oder Er­le­di­gung in so­zi­al­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten, in de­nen im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 be­tra­gen ...
40,00 bis 520,00 EUR
1006 Über den Ge­gen­stand ist ein ge­richt­li­ches Ver­fah­ren anhängig:
Die Gebühr 1005 beträgt ...

30,00 bis 350,00 EUR
1007 Über den Ge­gen­stand ist ein Be­ru­fungs- oder Re­vi­si­ons­ver­fah­ren anhängig:
Die Gebühr 1005 beträgt ...
40,00 bis 460,00 EUR
1008 Auf­trag­ge­ber sind in der­sel­ben An­ge­le­gen­heit meh­re­re Per­so­nen:
Die Ver­fah­rens- oder Geschäfts­gebühr erhöht sich für je­de wei­te­re Per­son um ...
(1) Dies gilt bei Wert­gebühren nur, so­weit der Ge­gen­stand der an­walt­li­chen Tätig­keit der­sel­be ist.
(2) Die Erhöhung wird nach dem Be­trag be­rech­net, an dem die Per­so­nen ge­mein­schaft­lich be­tei­ligt sind.
(3) Meh­re­re Erhöhun­gen dürfen ei­nen Gebühren­satz von 2,0 nicht über­stei­gen; bei Fest­gebühren dürfen die Erhöhun­gen das Dop­pel­te der Fest­gebühr und bei Be­trags­rah­men­gebühren das Dop­pel­te des Min­dest- und Höchst­be­trags nicht über­stei­gen.
0,3 oder 30 % bei Fest­gebühren, bei Be­trags­rah­men-
gebühren erhöhen sich der Min­dest- und Höchst­be­trag um 30%
1009
He­be­gebühr
1. bis ein­sch­ließlich 2.500,00 EUR ... 1,0 %
2. von dem Mehr­be­trag bis ein­sch­ließlich 10.000,00 EUR ... 0,5 %
3. von dem Mehr­be­trag über 10.000,00 EUR ...
(1) Die Gebühr wird für die Aus­zah­lung oder Rück­zah­lung von ent­ge­gen­ge­nom­me­nen Geld­beträgen er­ho­ben.
(2) Un­ba­re Zah­lun­gen ste­hen ba­ren Zah­lun­gen gleich. Die Gebühr kann bei der Ab­lie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber ent­nom­men wer­den.
(3) Ist das Geld in meh­re­ren Beträgen ge­son­dert aus­ge­zahlt oder zurück­ge­zahlt, wird die Gebühr von je­dem Be­trag be­son­ders er­ho­ben.
(4) Für die Ab­lie­fe­rung oder Rück­lie­fe­rung von Wert­pa­pie­ren und Kost­bar­kei­ten ent­steht die in den Absätzen 1 bis 3 be­stimm­te Gebühr nach dem Wert.
(5) Die He­be­gebühr ent­steht nicht, so­weit Kos­ten an ein Ge­richt oder ei­ne Behörde wei­ter­ge­lei­tet oder ein­ge­zo­ge­ne Kos­ten an den Auf­trag­ge­ber ab­geführt oder ein­ge­zo­ge­ne Beträge auf die Vergütung ver­rech­net wer­den.
0,25 % des aus- oder zurück­ge­zahl-ten Be­trags - min­des­tens 1,00 EUR


Teil 2
Außer­ge­richt­li­che Tätig­kei­ten ein­sch­ließlich der Ver­tre­tung im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren


Nr. Gebühren­tat­be­stand Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG


Vor­be­mer­kung 2:
(1) Die Vor­schrif­ten die­ses Teils sind nur an­zu­wen­den, so­weit nicht die §§ 34 bis 36 RVG et­was an­de­res be­stim­men.
(2) Für die Tätig­keit als Bei­stand für ei­nen Zeu­gen oder Sach­verständi­gen in ei­nem Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, für das sich die Gebühren nach die­sem Teil be­stim­men, ent­ste­hen die glei­chen Gebühren wie für ei­nen Be­vollmäch­tig­ten in die­sem Ver­fah­ren. Für die Tätig­keit als Bei­stand ei­nes Zeu­gen oder Sach­verständi­gen vor ei­nem par­la­men­ta­ri­schen Un­ter­su­chungs­aus­schuss ent­ste­hen die glei­chen Gebühren wie für die ent­spre­chen­de Bei­stands­leis­tung in ei­nem Straf­ver­fah­ren des ers­ten Rechts­zugs vor dem Ober­lan­des­ge­richt.
(3) (weg­ge­fal­len)


Ab­schnitt 1
Prüfung der Er­folgs­aus­sicht ei­nes Rechts­mit­tels

2100 Gebühr für die Prüfung der Er­folgs­aus­sicht ei­nes Rechts­mit­tels, so­weit in Num­mer 2102 nichts an­de­res be­stimmt ist ...
Die Gebühr ist auf ei­ne Gebühr für das Rechts­mit­tel­ver­fah­ren an­zu­rech­nen.
0,5 bis 1,0
2101 Die Prüfung der Er­folgs­aus­sicht ei­nes Rechts­mit­tels ist mit der Aus­ar­bei­tung ei­nes schrift­li­chen Gut­ach­tens ver­bun­den:
Die Gebühr 2100 beträgt ...
1,3
2102 Gebühr für die Prüfung der Er­folgs­aus­sicht ei­nes Rechts­mit­tels in so­zi­al­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten, in de­nen im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG), und in den An­ge­le­gen­hei­ten, für die nach den Tei­len 4 bis 6 Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen ...
Die Gebühr ist auf ei­ne Gebühr für das Rechts­mit­tel­ver­fah­ren an­zu­rech­nen.
10,00 bis 260,00 EUR
2103 Die Prüfung der Er­folgs­aus­sicht ei­nes Rechts­mit­tels ist mit der Aus­ar­bei­tung ei­nes schrift­li­chen Gut­ach­tens ver­bun­den:
Die Gebühr 2102 beträgt
40,00 bis 400,00 EUR


Ab­schnitt 2
Her­stel­lung des Ein­ver­neh­mens

2200 Geschäfts­gebühr für die Her­stel­lung des Ein­ver­neh­mens nach § 28
Eu­RAG
in Höhe der ei­nem
Be­vollmäch­tig­ten oder
Ver­tei­di­ger zu­ste­hen­den
Ver­fah­rens­gebühr
2201 Das Ein­ver­neh­men wird nicht her­ge­stellt:
Die Gebühr 2200 beträgt
0,1 bis 0,5
oder
Min­dest­be­trag der ei­nem
Be­vollmäch­tig­ten oder
Ver­tei­di­ger zu­ste­hen­den
Ver­fah­rens­gebühr


Ab­schnitt 3
Ver­tre­tung

Vor­be­mer­kung 2.3:
(1) Im Ver­wal­tungs­zwangs­ver­fah­ren ist Teil 3 Ab­schnitt 3 Un­ter­ab­schnitt 3 ent­spre­chend an­zu­wen­den.
(2) Die­ser Ab­schnitt gilt nicht für die in Ab­schnitt 4 und in den Tei­len 4 bis 6 ge­re­gel­ten An­ge­le­gen­hei­ten.
(3) Die Geschäfts­gebühr ent­steht für das Be­trei­ben des Geschäfts ein­sch­ließlich der In­for­ma­ti­on und für die Mit­wir­kung bei der Ge­stal­tung ei­nes Ver­trags.

2300 Geschäfts­gebühr ...
Ei­ne Gebühr von mehr als 1,3 kann nur ge­for­dert wer­den, wenn die Tätig­keit um­fang­reich oder schwie­rig war.
0,5 bis 2,5
2301 Es ist ei­ne Tätig­keit im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren vor­aus­ge­gan­gen:
Die Gebühr 2300 für das wei­te­re, der Nach­prüfung des Ver­wal­tungs­akts die­nen­de Ver­wal­tungs­ver­fah­ren beträgt ...
(1) Bei der Be­mes­sung der Gebühr ist nicht zu berück­sich­ti­gen, dass der Um­fang der Tätig­keit in­fol­ge der Tätig­keit im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren ge­rin­ger ist.
(2) Ei­ne Gebühr von mehr als 0,7 kann nur ge­for­dert wer­den, wenn die Tätig­keit um­fang­reich oder schwie­rig war.
0,5 bis 1,3
2302 Der Auf­trag be­schränkt sich auf ein Schrei­ben ein­fa­cher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt ...
Es han­delt sich um ein Schrei­ben ein­fa­cher Art, wenn die­ses we­der schwie­ri­ge recht­li­che Ausführun­gen noch größere sach­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen enthält.
0,3
2303 Geschäfts­gebühr für
1. Güte­ver­fah­ren vor ei­ner durch die Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tung ein­ge­rich­te­ten oder an­er­kann­ten Gütestel­le (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Par­tei­en den Ei­ni­gungs­ver­such ein­ver­nehm­lich un­ter­neh­men, vor ei­ner Gütestel­le, die Streit­bei­le­gung be­treibt (§ 15a Abs. 3 EG­Z­PO),
2. Ver­fah­ren vor ei­nem Aus­schuss der in § 111 Abs. 2 des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes be­zeich­ne­ten Art,
3. Ver­fah­ren vor dem See­mann­s­amt zur vorläufi­gen Ent­schei­dung von Ar­beits­sa­chen und
4. Ver­fah­ren vor sons­ti­gen ge­setz­lich ein­ge­rich­te­ten Ei­ni­gungs­stel­len, Gütestel­len oder Schieds­stel­len
So­weit we­gen des­sel­ben Ge­gen­stands ei­ne Geschäfts­gebühr nach Num­mer 2300 ent­stan­den ist, wird die Hälf­te die­ser Gebühr nach dem Wert des Ge­gen­stands, der in das Ver­fah­ren über­ge­gan­gen ist, je­doch höchs­tens mit ei­nem Gebühren­satz von 0,75, an­ge­rech­net.
1,5

 

Ab­schnitt 4
Ver­tre­tung in be­stimm­ten An­ge­le­gen­hei­ten

Vor­be­mer­kung 2.4:
(1) Gebühren nach die­sem Ab­schnitt ent­ste­hen
1. in so­zi­al­recht­li­chen an­ge­le­gen­hei­ten, in de­nen im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG), und
2. in Ver­fah­ren nach der WBO, wenn im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren das Ver­fah­ren vor dem Trup­pen­dienst­ge­richt oder vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt an die Stel­le des Ver­wal­tungs­rechts­wegs gemäß § 82 SG tritt.

Im Ver­wal­tungs­zwangs­ver­fah­ren ist Teil 3 Ab­schnitt 3 Un­ter­ab­schnitt 3 ent­spre­chend an­zu­wen­den.

(2) Vor­be­mer­kung 2.3 Abs. 3 gilt ent­spre­chend.

2400 Geschäfts­gebühr
Ei­ne Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur ge­for­dert wer­den, wenn die Tätig­keit um­fang­reich oder schwie­rig war.
40,00 bis 520,00 EUR
2401

Es ist ei­ne Tätig­keit im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren vor­aus­ge­gan­gen oder im Be­schwer­de­ver­fah­ren nach der WBO vor­aus­ge­gan­gen:
Die Gebühr 2400 für das wei­te­re, der Nach­prüfung des Ver­wal­tungs­akts die­nen­de Ver­wal­tungs­ver­fah­ren oder für das Ver­fah­ren der wei­te­ren Be­schwer­de nach der WBO beträgt
(1) Bei der Be­mes­sung der Gebühr ist nicht zu berück­sich­ti­gen, dass der Um­fang der Tätig­keit in­fol­ge der Tätig­keit im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren oder im Be­schwer­de­ver­fah­ren nach der WBO ge­rin­ger ist.
(2) Ei­ne Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur ge­for­dert wer­den, wenn die Tätig­keit um­fang­reich oder schwie­rig war.

40,00 bis 260,00 EUR

 

Ab­schnitt 5
Be­ra­tungs­hil­fe

Vor­be­mer­kung 2.5:
Im Rah­men der Be­ra­tungs­hil­fe ent­ste­hen Gebühren aus­sch­ließlich nach die­sem Ab­schnitt

2500 Be­ra­tungs­hil­fe­gebühr ...
Ne­ben der Gebühr wer­den kei­ne Aus­la­gen er­ho­ben. Die Gebühr kann er­las­sen wer­den.
10,00 EUR
2501 Be­ra­tungs­gebühr ...
(1) Die Gebühr ent­steht für ei­ne Be­ra­tung, wenn die Be­ra­tung nicht mit ei­ner an­de­ren gebühren­pflich­ti­gen Tätig­keit zu­sam­menhängt.
(2) Die Gebühr ist auf ei­ne Gebühr für ei­ne sons­ti­ge Tätig­keit an­zu­rech­nen, die mit der Be­ra­tung zu­sam­menhängt.
30,00 EUR
2502 Be­ra­tungstätig­keit mit dem Ziel ei­ner außer­ge­richt­li­chen Ei­ni­gung mit den Gläubi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung auf der Grund­la­ge ei­nes Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 In­sO):
Die Gebühr 2501 beträgt ...
60,00 EUR
2503 Geschäfts­gebühr ...
(1) Die Gebühr ent­steht für das Be­trei­ben des Geschäfts ein­sch­ließlich der In­for­ma­ti­on oder die Mit­wir­kung bei der Ge­stal­tung ei­nes Ver­trags.
(2) Auf die Gebühren für ein an­sch­ließen­des ge­richt­li­ches oder behörd­li­ches Ver­fah­ren ist die­se Gebühr zur Hälf­te an­zu­rech­nen. Auf die Gebühren für ein Ver­fah­ren auf Voll­streck­ba­r­erklärung ei­nes Ver­gleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu ei­nem Vier­tel an­zu­rech­nen.
70,00 EUR
2504 Tätig­keit mit dem Ziel ei­ner außer­ge­richt­li­chen Ei­ni­gung mit den Gläubi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung auf der Grund­la­ge ei­nes Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 In­sO):
Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubi­gern ... 224,00 EUR
2505 Es sind 6 bis 10 Gläubi­ger vor­han­den:
Die Gebühr 2503 beträgt ... 336,00 EUR
2506 Es sind 11 bis 15 Gläubi­ger vor­han­den:
Die Gebühr 2503 beträgt ... 448,00 EUR
2507 Es sind mehr als 15 Gläubi­ger vor­han­den:
Die Gebühr 2503 beträgt ... 560,00 EUR
2508 Ei­ni­gungs- und Er­le­di­gungs­gebühr ... 125,00 EUR"
(1) Die An­mer­kun­gen zu Num­mern 1000 und 1002 sind an­zu­wen­den.
(2) Die Gebühr ent­steht auch für die Mit­wir­kung bei ei­ner außer­ge­richt­li­chen Ei­ni­gung mit den Gläubi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung auf der Grund­la­ge ei­nes
Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 In­sO).



Teil 3
Zi­vil­sa­chen, Ver­fah­ren der öffent­lich-recht­li­chen Ge­richts­bar­kei­ten, Ver­fah­ren nach dem
Straf­voll­zugs­ge­setz, auch in Ver­bin­dung mit § 92 des Ju­gend­ge­richts­ge­set­zes, und ähn­li­che Ver­fah­ren

Nr. Gebühren­tat­be­stand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG


Vor­be­mer­kung 3:
(1) Für die Tätig­keit als Bei­stand für ei­nen Zeu­gen oder Sach­verständi­gen in ei­nem Ver­fah­ren, für das sich Gebühren nach die­sem Teil be­stim­men, ent­ste­hen die glei­chen Gebühren wie für ei­nen Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten in die­sem Ver­fah­ren.

(2) Die Ver­fah­rens­gebühr ent­steht für das Be­trei­ben des Geschäfts ein­sch­ließlich der In­for­ma­ti­on.

(3) Die Ter­mins­gebühr ent­steht für die Ver­tre­tung in ei­nem Ver­hand­lungs-, Erörte­rungs- oder Be­weis­auf­nah­me­ter­min oder die Wahr­neh­mung ei­nes von ei­nem ge­richt­lich be­stell­ten Sach­verständi­gen an­be­raum­ten Ter­mins oder die Mit­wir­kung an auf die Ver­mei­dung oder Er­le­di­gung des Ver­fah­rens ge­rich­te­ten Be­spre­chun­gen auch oh­ne Be­tei­li­gung des Ge­richts; dies gilt nicht für Be­spre­chun­gen mit dem Auf­trag­ge­ber.

(4) So­weit we­gen des­sel­ben Ge­gen­stands ei­ne Geschäfts­gebühr nach den Num­mern 2300 bis 2303 ent­steht, wird die­se Gebühr zur Hälf­te, je­doch höchs­tens mit ei­nem Gebühren­satz von 0,75, auf die Ver­fah­rens­gebühr des ge­richt­li­chen Ver­fah­rens an­ge­rech­net. Sind meh­re­re Gebühren ent­stan­den, ist für die An­rech­nung die zu­letzt ent­stan­de­ne Gebühr maßge­bend. Die An­rech­nung er­folgt nach dem Wert des Ge­gen­stands, der auch Ge­gen­stand des ge­richt­li­chen Ver­fah­rens ist.

(5) So­weit der Ge­gen­stand ei­nes selbstständi­gen Be­weis­ver­fah­rens auch Ge­gen­stand ei­nes Rechts­streits ist oder wird, wird die Ver­fah­rens­gebühr des selbstständi­gen Be­weis­ver­fah­rens auf die Ver­fah­rens­gebühr des Rechts­zugs an­ge­rech­net.

(6) So­weit ei­ne Sa­che an ein un­ter­ge­ord­ne­tes Ge­richt zurück­ver­wie­sen wird, das mit der Sa­che be­reits be­fasst war, ist die vor die­sem Ge­richt be­reits ent­stan­de­ne Ver­fah­rens­gebühr auf die Ver­fah­rens­gebühr für das er­neu­te Ver­fah­ren an­zu­rech­nen.

(7) Die Vor­schrif­ten die­ses Teils sind nicht an­zu­wen­den, so­weit Teil 6 be­son­de­re Vor­schrif­ten enthält.

Ab­schnitt 1
Ers­ter Rechts­zug

Vor­be­mer­kung 3.1:
(1) Die Gebühren die­ses Ab­schnitts ent­ste­hen in al­len Ver­fah­ren, für die in den fol­gen­den Ab­schnit­ten die­ses Teils kei­ne Gebühren be­stimmt sind.
(2) Die­ser Ab­schnitt ist auch für das Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren nach 1065 ZPO an­zu­wen­den.

3100 Ver­fah­rens­gebühr, so­weit in Num­mer 3102 nichts an­de­res be­stimmt ist ...
(1) Die Ver­fah­rens­gebühr für ein ver­ein­fach­tes
Ver­fah­ren über den Un­ter­halt Min­derjähri­ger wird auf die
Ver­fah­rens­gebühr an­ge­rech­net, die in dem nach­fol­gen­den
Rechts­streit ent­steht (§ 255 FamFG)
(2) Die Ver­fah­rens­gebühr für ei­nen Ur­kun­den- oder Wech­sel­pro­zess wird auf die Ver­fah­rens­gebühr für das or­dent­li­che Ver­fah­ren an­ge­rech­net, wenn die­ses nach Ab­stand­nah­me vom Ur­kun­den- oder Wech­sel­pro­zess oder nach ei­nem Vor­be­halts­ur­teil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO).
(3) Die Ver­fah­rens­gebühr für ein Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren
nach § 165 FamFG wird auf die Ver­fah­rens­gebühr für ein
sich an­sch­ließen­des Ver­fah­ren an­ge­rech­net.
1,3
3101 1. En­digt der Auf­trag, be­vor der Rechts­an­walt die Kla­ge, den ein Ver­fah­ren ein­lei­ten­den An­trag oder ei­nen Schrift­satz, der Sach­anträge, Sach­vor­trag, die Zurück­nah­me der Kla­ge oder die Zurück­nah­me des An­trags enthält, ein­ge­reicht oder be­vor er für sei­ne Par­tei ei­nen ge­richt­li­chen Ter­min wahr­ge­nom­men hat,
2. so­weit le­dig­lich be­an­tragt ist, ei­ne Ei­ni­gung der Par­tei­en oder mit Drit­ten über in die­sem Ver­fah­ren nicht rechtshängi­ge Ansprüche zu Pro­to­koll zu neh­men oder fest­zu­stel­len (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder so­weit le­dig­lich Ver­hand­lun­gen vor Ge­richt zur Ei­ni­gung über sol­che Ansprüche geführt wer­den oder
3. so­weit in ei­ner Fa­mi­li­en­sa­che, die nur die Er­tei­lung
ei­ner Ge­neh­mi­gung oder die Zu­stim­mung des
Fa­mi­li­en­ge­richts zum Ge­gen­stand hat, oder in
ei­nem Ver­fah­ren der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit
le­dig­lich ein An­trag ge­stellt und ei­ne Ent­schei­dung
ent­ge­gen­ge­nom­men wird,
beträgt die Gebühr 3100 ...
(1) So­weit in den Fällen der Num­mer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG er­ge­ben­de Ge­samt­be­trag der Ver­fah­rens­gebühren die Gebühr 3100 über­steigt, wird der über­stei­gen­de Be­trag auf ei­ne Ver­fah­rens­gebühr an­ge­rech­net, die we­gen des­sel­ben Ge­gen­stands in ei­ner an­de­ren An­ge­le­gen­heit ent­steht.
(2) Num­mer 3 ist in strei­ti­gen Ver­fah­ren der
frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit, ins­be­son­de­re in Ver­fah­ren
nach dem Ge­setz über das ge­richt­li­che Ver­fah­ren in
Land­wirt­schafts­sa­chen, nicht an­zu­wen­den.
0,8
3102 Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren vor den So­zi­al­ge­rich­ten, in de­nen Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG) ... 40,00 bis 460,00 EUR
3103 Es ist ei­ne Tätig­keit im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren oder im wei­te­ren, der Nach­prüfung des Ver­wal­tungs­akts die­nen­den Ver­wal­tungs­ver­fah­ren vor­aus­ge­gan­gen:
Die Gebühr 3102 beträgt ...
Bei der Be­mes­sung der Gebühr ist nicht zu berück­sich­ti­gen, dass der Um­fang der Tätig­keit in­fol­ge der Tätig­keit im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren oder im wei­te­ren, der Nach­prüfung des Ver­wal­tungs­akts die­nen­den Ver­wal­tungs­ver­fah­ren ge­rin­ger ist.
20,00 bis 320,00 EUR
3104

Ter­mins­gebühr, so­weit in Num­mer 3106 nichts an­de­res be­stimmt ist ...

(1) Die Gebühr ent­steht auch, wenn
1. in ei­nem Ver­fah­ren, für das münd­li­che Ver­hand­lung vor­ge­schrie­ben ist, im Ein­verständ­nis mit den Par­tei­en oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung ent­schie­den oder in ei­nem sol­chen Ver­fah­ren ein schrift­li­cher Ver­gleich ge­schlos­sen wird,
2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Vw­GO oder § 105 Abs. 1 SGG oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung durch Ge­richts­be­scheid ent­schie­den wird oder
3. das Ver­fah­ren vor dem So­zi­al­ge­richt nach an­ge­nom­me­nem An­er­kennt­nis oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung en­det.

(2) Sind in dem Ter­min auch Ver­hand­lun­gen zur Ei­ni­gung über in die­sem Ver­fah­ren nicht rechtshängi­ge Ansprüche geführt wor­den, wird die Ter­mins­gebühr, so­weit sie den sich oh­ne Berück­sich­ti­gung der nicht rechtshängi­gen Ansprüche er­ge­ben­den Gebühren­be­trag über­steigt, auf ei­ne Ter­mins­gebühr an­ge­rech­net, die we­gen des­sel­ben Ge­gen­stands in ei­ner an­de­ren An­ge­le­gen­heit ent­steht.

(3) Die Gebühr ent­steht nicht, so­weit le­dig­lich be­an­tragt ist, ei­ne Ei­ni­gung der Par­tei­en oder mit Drit­ten über nicht rechtshängi­ge Ansprüche zu Pro­to­koll zu neh­men.

(4) Ei­ne in ei­nem vor­aus­ge­gan­ge­nen Mahn­ver­fah­ren oder ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren über den Un­ter­halt Min­derjähri­ger ent­stan­de­ne Ter­mins­gebühr wird auf die Ter­mins­gebühr des nach­fol­gen­den Rechts­streits an­ge­rech­net.

1,2
3105 Wahr­neh­mung nur ei­nes Ter­mins, in dem ei­ne Par­tei oder ein Be­tei­lig­ter nicht er­schie­nen oder nicht ord­nungs­gemäß ver­tre­ten ist und le­dig­lich ein An­trag auf Versäum­nis­ur­teil,
Versäum­nis­ent­schei­dung oder zur Pro­zess-, Ver­fah­rens- oder Sach­lei­tung ge­stellt wird:

Die Gebühr 3104 beträgt ...

(1) Die Gebühr ent­steht auch, wenn
1. das Ge­richt bei Säum­nis le­dig­lich Ent­schei­dun­gen zur Pro­zess- oder Sach­lei­tung von Amts we­gen trifft oder
2. ei­ne Ent­schei­dung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO er­geht.

(2) § 333 ZPO ist nicht ent­spre­chend an­zu­wen­den.
0,5
3106 Ter­mins­gebühr in Ver­fah­ren vor den So­zi­al­ge­rich­ten, in de­nen Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG)
Die Gebühr ent­steht auch, wenn
1. in ei­nem Ver­fah­ren, für das münd­li­che Ver­hand­lung vor­ge­schrie­ben ist, im Ein­verständ­nis mit den Par­tei­en oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung ent­schie­den wird,
2. nach § 105 Abs. 1 SGG oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung durch Ge­richts­be­scheid ent­schie­den wird oder
3. das Ver­fah­ren nach an­ge­nom­me­nem An­er­kennt­nis oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung en­det.
20,00 bis 380,00 EUR

 

Ab­schnitt 2
Be­ru­fung, Re­vi­si­on, be­stimm­te Be­schwer­den und Ver­fah­ren vor dem Fi­nanz­ge­richt

Vor­be­mer­kung 3.2:
(1) Die­ser Ab­schnitt ist auch in Ver­fah­ren vor dem Rechts­mit­tel­ge­richt über die Zu­las­sung des Rechts­mit­tels an­zu­wen­den.

(2) Wenn im Ver­fah­ren über ei­nen An­trag auf An­ord­nung, Abände­rung oder Auf­he­bung ei­nes Ar­rests oder ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung das Be­ru­fungs­ge­richt als Ge­richt der Haupt­sa­che an­zu­se­hen ist (§ 943 ZPO), be­stim­men sich die Gebühren nach Ab­schnitt 1. Dies gilt ent­spre­chend im Ver­fah­ren vor den Ge­rich­ten der Ver­wal­tungs- und So­zi­al­ge­richts­bar­keit auf An­ord­nung oder Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung, auf Aus­set­zung oder Auf­he­bung der Voll­zie­hung oder An­ord­nung der so­for­ti­gen Voll­zie­hung ei­nes Ver­wal­tungs­akts und in Ver­fah­ren auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung. Satz 1 gilt fer­ner ent­spre­chend in Ver­fah­ren über ei­nen An­trag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.

Un­ter­ab­schnitt 1
Be­ru­fung, be­stimm­te Be­schwer­den und Ver­fah­ren vor dem Fi­nanz­ge­richt

Vor­be­mer­kung 3.2.1:
(1) Die­ser Un­ter­ab­schnitt ist auch an­zu­wen­den
1. in Ver­fah­ren vor dem Fi­nanz­ge­richt,
2. in Ver­fah­ren über Be­schwer­den
a) die den Rechts­zug be­en­den­den Ent­schei­dun­gen in Ver­fah­ren über Anträge auf
Voll­streck­ba­r­erklärung ausländi­scher Ti­tel oder auf Er­tei­lung der Voll­stre­ckungs­klau­sel zu ausländi­schen Ti­teln so­wie Anträge auf Auf­he­bung oder Abände­rung der Voll­streck­ba­r­erklärung oder der Voll­stre­ckungs­klau­sel,
b) die End­ent­schei­dung in Fa­mi­li­en­sa­chen und
c) die End­ent­schei­dung in Ver­fah­ren nach dem Ge­setz über das ge­richt­li­che Ver­fah­ren in Land­wirt­schafts­sa­chen,
3. in Ver­fah­ren über Be­schwer­den oder Rechts­be­schwer­den ge­gen die den Rechts­zug be­en­den­den Ent­schei­dun­gen im Be­schluss­ver­fah­ren vor den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen,
4. in Be­schwer­de- und Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren nach dem GWB,
5. in Be­schwer­de­ver­fah­ren nach dem WpÜG,
6. in Be­schwer­de­ver­fah­ren nach dem WpHG,
7. in Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren nach dem St­Voll­zG, auch i. V. m. § 92 JGG,
8. in Be­schwer­de- und Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren nach dem EnWG,
9. in Be­schwer­de- und Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren nach dem VSch­DG.

(2) (weg­ge­fal­len)

3200 Ver­fah­rens­gebühr, so­weit in Num­mer 3204 nichts an­de­res be­stimmt ist ... 1,6
3201 Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung des Auf­trags:
Die Gebühr 3200 beträgt ...
Ei­ne vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung liegt vor,
1. wenn der Auf­trag en­digt, be­vor der Rechts­an­walt das Rechts­mit­tel ein­ge­legt oder ei­nen Schrift­satz, der Sach­anträge, Sach­vor­trag, die Zurück­nah­me der Kla­ge oder die Zurück­nah­me des Rechts­mit­tels enthält, ein­ge­reicht oder be­vor er für sei­ne Par­tei ei­nen ge­richt­li­chen Ter­min wahr­ge­nom­men hat, oder
2. so­weit le­dig­lich be­an­tragt ist, ei­ne Ei­ni­gung der Par­tei­en oder mit Drit­ten über in die­sem Ver­fah­ren nicht rechtshängi­ge Ansprüche zu Pro­to­koll zu neh­men oder­fest­zu­stel­len (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder so­weit le­dig­lich Ver­hand­lun­gen zur Ei­ni­gung über sol­che Ansprüche geführt wer­den.
So­weit in den Fällen der Num­mer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG er­ge­ben­de Ge­samt­be­trag der Ver­fah­rens­gebühren die Gebühr 3200 über­steigt, wird der über­stei­gen­de Be­trag auf ei­ne Ver­fah­rens­gebühr an­ge­rech­net, die we­gen des­sel­ben Ge­gen­stands in ei­ner an­de­ren An­ge­le­gen­heit ent­steht.
1,1
3202 Ter­mins­gebühr, so­weit in Num­mer 3205 nichts an­de­res be­stimmt ist ...

(1) Die An­mer­kung zu Num­mer 3104 gilt ent­spre­chend.

(2) Die Gebühr ent­steht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a Vw­GO oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung ent­schie­den wird.
1,2
3203
Wahr­neh­mung nur ei­nes Ter­mins, in dem ei­ne Par­tei, im Be­ru­fungs­ver­fah­ren der Be­ru­fungskläger, nicht er­schie­nen oder nicht ord­nungs­gemäß ver­tre­ten ist und le­dig­lich ein An­trag auf Versäum­nis­ur­teil oder zur Pro­zess- oder Sach­lei­tung ge­stellt wird:
Die Gebühr 3202 beträgt ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3105 und Ab­satz 2 der An­mer­kung zu Num­mer 3202 gel­ten ent­spre­chend.
0,5
3204
Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren vor den Lan­des­so­zi­al­ge­rich­ten, in de­nen Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG) ... 50,00 bis 570,00 EUR
3205
Ter­mins­gebühr in Ver­fah­ren vor den Lan­des­so­zi­al­ge­rich­ten, in de­nen Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG) ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3106 gilt ent­spre­chend.
20,00 bis 380,00 EUR



Un­ter­ab­schnitt 2
Re­vi­si­on, be­stimm­te Be­schwer­den und Rechts­be­schwer­den

Vor­be­mer­kung 3.2.2:
Die­ser Un­ter­ab­schnitt ist auch an­zu­wen­den
1. in Ver­fah­ren über Rechts­be­schwer­den
a) in Ver­fah­ren über Anträge auf Voll­streck­ba­r­erklärung ausländi­scher Ti­tel oder auf Er­tei­lung der Voll­stre­ckungs­klau­sel zu ausländi­schen Ti­teln so­wie Anträge auf Auf­he­bung oder Abände­rung der Voll­streck­ba­r­erklärung oder der Voll­stre­ckungs­klau­sel,
b) in Fa­mi­li­en­sa­chen,
c) in Ver­fah­ren nach dem Ge­setz über das ge­richt­li­che Ver­fah­ren in Land­wirt­schafts­sa­chen,
d) nach dem WpÜG und
e) nach § 15 Kap­MuG so­wie
2. in Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ge­richts­hof über die Be­schwer­de oder Rechts­be­schwer­de ge­gen Ent­schei­dun­gen des Bun­des­pa­tent­ge­richts.

3206
Ver­fah­rens­gebühr, so­weit in Num­mer 3212 nichts an­de­res be­stimmt ist ... 1,6
3207
Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung des Auf­trags:
Die Gebühr 3206 beträgt ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3201 gilt ent­spre­chend.
1,1
3208
Im Ver­fah­ren können sich die Par­tei­en oder die Be­tei­lig­ten nur durch ei­nen beim Bun­des­ge­richts­hof zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt ver­tre­ten las­sen:
Die Gebühr 3206 beträgt ...
2,3
3209
Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung des Auf­trags, wenn sich die Par­tei­en oder die Be­tei­lig­ten nur durch ei­nen beim Bun­des­ge­richts­hof zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt ver­tre­ten
las­sen können:
Die Gebühr 3206 beträgt ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3201 gilt ent­spre­chend.
1,8
3210
Ter­mins­gebühr, so­weit in Num­mer 3213 nichts an­de­res be­stimmt ist ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3104 und Ab­satz 2 der An­mer­kung zu Num­mer 3202 gel­ten ent­spre­chend.
1,5

3211
Wahr­neh­mung nur ei­nes Ter­mins, in dem der
Re­vi­si­onskläger oder Be­schwer­deführer nicht
ord­nungs­gemäß ver­tre­ten ist und le­dig­lich ein An­trag auf Versäum­nis­ur­teil, Versäum­nis­ent­schei­dung oder zur Pro­zess-, Ver­fah­rens- oder Sach­lei­tung ge­stellt wird:
Die Gebühr 3210 beträgt ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3105 und Ab­satz 2 der An­mer­kung zu Num­mer 3202 gel­ten ent­spre­chend.
0,8
3212 Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren vor dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt, in de­nen Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG) 80,00 bis 800,00 EUR
3213 Ter­mins­gebühr in Ver­fah­ren vor dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt, in de­nen Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG)
Die An­mer­kung zu Num­mer 3106 gilt ent­spre­chend.
40,00 bis 700,00 EUR


Ab­schnitt 3
Gebühren für be­son­de­re Ver­fah­ren

Un­ter­ab­schnitt 1
Be­son­de­re erst­in­stanz­li­che Ver­fah­ren

Vor­be­mer­kung 3.3.1:
Die Ter­mins­gebühr be­stimmt sich nach Ab­schnitt 1.


3300

Ver­fah­rens­gebühr ...
1. für das Ver­fah­ren vor dem Ober­lan­des­ge­richt nach § 16 Abs. 4 des Ur­he­ber­rechts­wahr­neh­mungs­ge­set­zes,
2. für das erst­in­stanz­li­che Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt und dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (Ver­wal­tungs­ge­richts­hof) und
3. für das Ver­fah­ren bei über­lan­gen Ge­richts­ver­fah­ren und straf­recht­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren vor dem Ober­lan­des­ge­rich­ten, den Lan­des­so­zi­al­ge­rich­ten, den Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­ten, den Lan­des­ar­beits­ge­rich­ten oder ei­nem obers­ten Ge­richts­hof des Bun­des.

1,6
3301 Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung des Auf­trags:
Die Gebühr 3300 beträgt ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3201 gilt ent­spre­chend.
1,0
3304 (weg­ge­fal­len)


Un­ter­ab­schnitt 2
Mahn­ver­fah­ren

Vor­be­mer­kung 3.3.2:
Die Ter­mins­gebühr be­stimmt sich nach Ab­schnitt 1.

3305 Ver­fah­rens­gebühr für die Ver­tre­tung des An­trag­stel­lers ...
Die Gebühr wird auf die Ver­fah­rens­gebühr für ei­nen nach­fol­gen­den Rechts­streit an­ge­rech­net.
1,0
3306 Be­en­di­gung des Auf­trags, be­vor der Rechts­an­walt den ver­fah­rens­ein­lei­ten­den An­trag oder ei­nen Schrift­satz, der Sach­anträge, Sach­vor­trag oder die Zurück­nah­me des An­trags enthält, ein­ge­reicht hat:
Die Gebühr 3305 beträgt ...
0,5
3307 Ver­fah­rens­gebühr für die Ver­tre­tung des An­trags­geg­ners ...
Die Gebühr wird auf die Ver­fah­rens­gebühr für ei­nen nach­fol­gen­den Rechts­streit an­ge­rech­net.
0,5
3308 Ver­fah­rens­gebühr für die Ver­tre­tung des An­trag­stel­lers im Ver­fah­ren über den An­trag auf Er­lass ei­nes Voll­stre­ckungs­be­scheids ...
Die Gebühr ent­steht ne­ben der Gebühr 3305 nur, wenn in­ner­halb der Wi­der­spruchs­frist kein Wi­der­spruch er­ho­ben oder der Wi­der­spruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO be­schränkt wor­den ist. Num­mer 1008 ist nicht an­zu­wen­den, wenn sich be­reits die Gebühr 3305 erhöht.
0,5


Un­ter­ab­schnitt 3
Voll­stre­ckung und Voll­zie­hung

Vor­be­mer­kung 3.3.3:
Die­ser Un­ter­ab­schnitt gilt für
1. die Zwangs­voll­stre­ckung,
2. die Voll­stre­ckung,
3. Ver­fah­ren des Ver­wal­tungs­zwangs und
4. die Voll­zie­hung ei­nes Ar­res­tes oder einst­wei­li­gen Verfügung, so­weit nach­fol­gend kei­ne be­son­de­ren Gebühren be­stimmt sind. Er gilt auch für Ver­fah­ren auf Ein­tra­gung ei­ner Zwangs­hy­po­thek (§§ 867 und 870a ZPO).

3309 Ver­fah­rens­gebühr ...  0,3
3310 Ter­mins­gebühr ...
Die Gebühr ent­steht nur für die Teil­nah­me an ei­nem ge­richt­li­chen Ter­min oder ei­nem Ter­min zur Ab­nah­me der ei­des­statt­li­chen Ver­si­che­rung.
0,3


Un­ter­ab­schnitt 4
Zwangs­ver­stei­ge­rung und Zwangs­ver­wal­tung

3311 Ver­fah­rens­gebühr ...
Die Gebühr ent­steht je­weils ge­son­dert
1. für die Tätig­keit im Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren bis zur Ein­lei­tung des Ver­tei­lungs­ver­fah­rens;
2. im Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren für die Tätig­keit im Ver­tei­lungs­ver­fah­ren, und zwar auch für ei­ne Mit­wir­kung an ei­ner außer­ge­richt­li­chen Ver­tei­lung;
3. im Ver­fah­ren der Zwangs­ver­wal­tung für die Ver­tre­tung des An­trag­stel­lers im Ver­fah­ren über den An­trag auf An­ord­nung der Zwangs­ver­wal­tung oder auf Zu­las­sung des Bei­tritts;
4. im Ver­fah­ren der Zwangs­ver­wal­tung für die Ver­tre­tung des An­trag­stel­lers im wei­te­ren Ver­fah­ren ein­sch­ließlich des Ver­tei­lungs­ver­fah­rens;
5. im Ver­fah­ren der Zwangs­ver­wal­tung für die Ver­tre­tung ei­nes sons­ti­gen Be­tei­lig­ten im gan­zen Ver­fah­ren ein­sch­ließlich des Ver­tei­lungs­ver­fah­rens und
6. für die Tätig­keit im Ver­fah­ren über Anträge auf einst­wei­li­ge Ein­stel­lung oder Be­schränkung der Zwangs­voll­stre­ckung und einst­wei­li­ge Ein­stel­lung des Ver­fah­rens so­wie für Ver­hand­lun­gen zwi­schen Gläubi­ger und Schuld­ner mit dem Ziel der Auf­he­bung des Ver­fah­rens.
0,4
3312 Ter­mins­gebühr ...
Die Gebühr ent­steht nur für die Wahr­neh­mung ei­nes Ver­stei­ge­rungs­ter­mins für ei­nen Be­tei­lig­ten. Im Übri­gen ent­steht im Ver­fah­ren der Zwangs­ver­stei­ge­rung und der Zwangs­ver­wal­tung kei­ne Ter­mins­gebühr.
0,4


Un­ter­ab­schnitt 5
In­sol­venz­ver­fah­ren, Ver­tei­lungs­ver­fah­ren nach der Schiff­fahrts­recht­li­chen Ver­tei­lungs­ord­nung

Vor­be­mer­kung 3.3.5:
(1) Die Gebühren­vor­schrif­ten gel­ten für die Ver­tei­lungs­ver­fah­ren nach der SVer­tO, so­weit dies aus­drück­lich an­ge­ord­net ist.
(2) Bei der Ver­tre­tung meh­re­rer Gläubi­ger, die ver­schie­de­ne For­de­run­gen gel­tend ma­chen, ent­ste­hen die Gebühren je­weils be­son­ders.
(3) Für die Ver­tre­tung des ausländi­schen In­sol­venz­ver­wal­ters im Se­kundärinsol­venz­ver­fah­ren ent­ste­hen die glei­chen Gebühren wie für die Ver­tre­tung des Schuld­ners.

3313 Ver­fah­rens­gebühr für die Ver­tre­tung des Schuld­ners im Eröff­nungs­ver­fah­ren ...
Die Gebühr ent­steht auch im Ver­tei­lungs­ver­fah­ren nach der SVer­tO.
1,0
3314 Ver­fah­rens­gebühr für die Ver­tre­tung des Gläubi­gers im Eröff­nungs­ver­fah­ren ...
Die Gebühr ent­steht auch im Ver­tei­lungs­ver­fah­ren nach der SVer­tO.
0,5
3315 Tätig­keit auch im Ver­fah­ren über den Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan:
Die Ver­fah­rens­gebühr 3313 beträgt
1,5
3316 Tätig­keit auch im Ver­fah­ren über den Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan:
Die Ver­fah­rens­gebühr 3314 beträgt ...
1,0
3317 Ver­fah­rens­gebühr für das In­sol­venz­ver­fah­ren ...
Die Gebühr ent­steht auch im Ver­tei­lungs­ver­fah­ren nach der SVer­tO.
1,0
3318 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über ei­nen In­sol­venz­plan ... 1,0
3319 Ver­tre­tung des Schuld­ners, der den Plan vor­ge­legt hat:
Die Ver­fah­rens­gebühr 3318 beträgt ...
3,0
3320 Die Tätig­keit be­schränkt sich auf die An­mel­dung ei­ner In­sol­venz­for­de­rung: Die Ver­fah­rens­gebühr 3317 beträgt ...
Die Gebühr ent­steht auch im Ver­tei­lungs­ver­fah­ren nach der SVer­tO.
0,5
3321 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über ei­nen An­trag auf Ver­sa­gung oder Wi­der­ruf der Rest­schuld­be­frei­ung
(1) Das Ver­fah­ren über meh­re­re gleich­zei­tig anhängi­ge Anträge ist ei­ne An­ge­le­gen­heit.
(2) Die Gebühr ent­steht auch ge­son­dert, wenn der An­trag be­reits vor Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens ge­stellt wird.
0,5
3322 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über Anträge auf Zu­las­sung der Zwangs­voll­stre­ckung nach § 17 Abs. 4 SVer­tO ... 0,5
3323 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über Anträge auf Auf­he­bung von Voll­stre­ckungs­maßre­geln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVer­tO) 0,5


Un­ter­ab­schnitt 6
Sons­ti­ge be­son­de­re Ver­fah­ren

Vor­be­mer­kung 3.3.6:
Die Ter­mins­gebühr be­stimmt sich nach Ab­schnitt 1, so­weit in die­sem Un­ter­ab­schnitt nichts an­de­res be­stimmt ist.

3324 Ver­fah­rens­gebühr für das Auf­ge­bots­ver­fah­ren ... 1,0
3325 Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 Um­wG ... 0,75
3326 Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren vor den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen, wenn sich die Tätig­keit auf ei­ne ge­richt­li­che Ent­schei­dung über die Be­stim­mung ei­ner Frist (§ 102 Abs. 3 des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes), die Ab­leh­nung ei­nes Schieds­rich­ters (§ 103 Abs. 3 des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes) oder die Vor­nah­me ei­ner Be­weis­auf­nah­me oder ei­ner Ver­ei­di­gung (§ 106 Abs. 2 des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes) be­schränkt ... 0,75
3327 Ver­fah­rens­gebühr für ge­richt­li­che Ver­fah­ren über die Be­stel­lung ei­nes Schieds­rich­ters oder Er­satz­schieds­rich­ters, über die Ab­leh­nung ei­nes Schieds­rich­ters oder über die Be­en­di­gung des Schieds­rich­ter­amts, zur Un­terstützung bei der Be­weis­auf­nah­me oder bei der Vor­nah­me sons­ti­ger rich­ter­li­cher Hand­lun­gen anläss­lich ei­nes schieds­rich­ter­li­chen Ver­fah­rens ... 0,75
3328 Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren über die vorläufi­ge
Ein­stel­lung, Be­schränkung oder Auf­he­bung der
Zwangs­voll­stre­ckung oder die einst­wei­li­ge Ein­stel­lung oder
Be­schränkung der Voll­stre­ckung und die An­ord­nung, dass
Voll­stre­ckungs­maßnah­men auf­zu­he­ben sind ...
Die Gebühr ent­steht nur, wenn ei­ne ab­ge­son­der­te münd­li­che Ver­hand­lung hierüber statt­fin­det. Wird der An­trag beim Voll­stre­ckungs­ge­richt und beim Pro­zess­ge­richt ge­stellt, ent­steht die Gebühr nur ein­mal.
0,5
3329 Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren auf Voll­streck­ba­r­erklärung der durch Rechts­mit­tel­anträge nicht an­ge­foch­te­nen Tei­le ei­nes Ur­teils (§§ 537, 558 ZPO) ... 0,5
3330 Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren über ei­ne Rüge we­gen Ver­let­zung des An­spruchs auf recht­li­ches Gehör ... 0,5
3331 (weg­ge­fal­len) 
3332 Ter­mins­gebühr in den in Num­mern 3324 bis 3330 ge­nann­ten Ver­fah­ren ... 0,5
3333 Ver­fah­rens­gebühr für ein Ver­tei­lungs­ver­fah­ren außer­halb der Zwangs­ver­stei­ge­rung und der Zwangs­ver­wal­tung ...
Der Wert be­stimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Ei­ne Ter­mins­gebühr ent­steht nicht.
0,4
3334 Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren vor dem Pro­zess­ge­richt oder dem Amts­ge­richt auf Be­wil­li­gung, Verlänge­rung oder Verkürzung ei­ner Räum­ungs­frist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Ver­fah­ren mit dem Ver­fah­ren über die Haupt­sa­che nicht ver­bun­den ist ... 1,0
3335 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über die Pro­zess­kos­ten­hil­fe, so­weit in Num­mer 3336 nichts an­de­res be­stimmt ist ...
(1) Im Ver­fah­ren über die Be­wil­li­gung der Pro­zess­kos­ten­hil­fe oder die Auf­he­bung der Be­wil­li­gung nach § 124 Nr. 1 ZPO be­stimmt sich der Ge­gen­stands­wert nach dem für die Haupt­sa­che maßge­ben­den Wert; im Übri­gen ist er nach dem Kos­ten­in­ter­es­se nach bil­li­gem Er­mes­sen zu be­stim­men.
(2) Ent­steht die Ver­fah­rens­gebühr auch für das Ver­fah­ren, für das die Pro­zess­kos­ten­hil­fe be­an­tragt wor­den ist, wer­den die Wer­te nicht zu­sam­men­ge­rech­net.
in Höhe der Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren, für das die
Pro­zess­kos­ten­hil­fe
be­an­tragt wird, höchs­tens 1,0
3336 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über die Pro­zess­kos­ten­hil­fe vor Ge­rich­ten der So­zi­al­ge­richts­bar­keit, wenn in dem Ver­fah­ren, für das Pro­zess­kos­ten­hil­fe be­an­tragt wird, Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG) ... 30,00 bis 320,00 EUR
3337 Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung des Auf­trags im Fall der Num­mern 3324 bis 3327, 3334 und 3335:
Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 be­tra­gen ...
Ei­ne vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung liegt vor,
1. wenn der Auf­trag en­digt, be­vor der Rechts­an­walt den das Ver­fah­ren ein­lei­ten­den An­trag oder ei­nen Schrift­satz, der Sach­anträge, Sach­vor­trag oder die Zurück­nah­me des An­trags enthält, ein­ge­reicht oder be­vor er für sei­ne Par­tei ei­nen ge­richt­li­chen Ter­min wahr­ge­nom­men hat, oder
2. so­weit le­dig­lich be­an­tragt ist, ei­ne Ei­ni­gung der Par­tei­en oder der Be­tei­lig­ten zu Pro­to­koll zu neh­men oder so­weit le­dig­lich Ver­hand­lun­gen vor Ge­richt zur Ei­ni­gung geführt wer­den.
0,5


Ab­schnitt 4
Ein­zeltätig­kei­ten

Vor­be­mer­kung 3.4:
(1) Für in die­sem Ab­schnitt ge­nann­te Tätig­kei­ten ent­steht ei­ne Ter­mins­gebühr nur, wenn dies aus­drück­lich be­stimmt ist.
(2) Im Ver­fah­ren vor den So­zi­al­ge­rich­ten, in de­nen Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG), ver­min­dern sich die in den Num­mern 3400, 3401, 3405 und 3406 be­stimm­ten Höchst­beträge auf die Hälf­te, wenn ei­ne Tätig­keit im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren oder im wei­te­ren, der Nach­prüfung des Ver­wal­tungs­akts die­nen­den Ver­wal­tungs­ver­fah­ren vor­aus­ge­gan­gen ist. Bei der Be­mes­sung der Gebühren ist nicht zu berück­sich­ti­gen, dass der Um­fang der Tätig­keit in­fol­ge der Tätig­keit im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren oder im wei­te­ren, der Nach­prüfung des Ver­wal­tungs­akts die­nen­den Ver­wal­tungs­ver­fah­ren ge­rin­ger ist.

3400 Der Auf­trag be­schränkt sich auf die Führung des Ver­kehrs der Par­tei oder des Be­tei­lig­ten mit dem Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten:
Ver­fah­rens­gebühr ...
Die glei­che Gebühr ent­steht auch, wenn im Ein­verständ­nis mit dem Auf­trag­ge­ber mit der Über­sen­dung der Ak­ten an den Rechts­an­walt des höhe­ren Rechts­zugs gut­ach­ter­li­che Äußerun­gen ver­bun­den sind.
in Höhe der dem Ver­fah­rens-
be­vollmäch­tig­ten zu­ste­hen­den Ver­fah­rens­gebühr, höchs­tens 1,0, bei Be­trags­rah­men-
gebühren höchs­tens 260,00 EUR
3401 Der Auf­trag be­schränkt sich auf die Ver­tre­tung in ei­nem Ter­min im Sin­ne der Vor­be­mer­kung 3 Abs. 3:
Ver­fah­rens­gebühr ...
in Höhe der Hälf­te der dem Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten zu­ste­hen­den Ver­fah­rens­gebühr
3402 Ter­mins­gebühr in dem in Num­mer 3401 ge­nann­ten Fall ... in Höhe der ei­nem Ver­fah­rens-
be­vollmäch­tig­ten zu­ste­hen­den Ter­mins­gebühr
3403 Ver­fah­rens­gebühr für sons­ti­ge Ein­zeltätig­kei­ten, so­weit in Num­mer 3406 nichts an­de­res be­stimmt ist ...
Die Gebühr ent­steht für sons­ti­ge Tätig­kei­ten in ei­nem ge­richt­li­chen Ver­fah­ren, wenn der Rechts­an­walt nicht zum Pro­zess- oder Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten be­stellt ist, so­weit in die­sem Ab­schnitt nichts an­de­res be­stimmt ist.
0,8
3404 Der Auf­trag be­schränkt sich auf ein Schrei­ben ein­fa­cher Art:
Die Gebühr 3403 beträgt ...
Die Gebühr ent­steht ins­be­son­de­re, wenn das Schrei­ben we­der schwie­ri­ge recht­li­che Ausführun­gen noch größere sach­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen enthält.
0,3
3405 En­det der Auf­trag
1. im Fall der Num­mer 3400, be­vor der Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­te be­auf­tragt oder der Rechts­an­walt ge­genüber dem Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten tätig ge­wor­den ist,
2. im Fall der Num­mer 3401, be­vor der Ter­min be­gon­nen hat:
Die Gebühren 3400 und 3401 be­tra­gen ...
Im Fall der Num­mer 3403 gilt die Vor­schrift ent­spre­chend.
höchs­tens 0,5,
bei Be­trags­rah­men­gebühren höchs­tens 130,00 EUR
3406 Ver­fah­rens­gebühr für sons­ti­ge Ein­zeltätig­kei­ten in Ver­fah­ren vor Ge­rich­ten der So­zi­al­ge­richts­bar­keit, wenn Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG) ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3403 gilt ent­spre­chend.
10,00 bis 200,00 EUR


Ab­schnitt 5
Be­schwer­de, Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de und Er­in­ne­rung

Vor­be­mer­kung 3.5:
Die Gebühren nach die­sem Ab­schnitt ent­ste­hen nicht in den in Vor­be­mer­kung 3.1 Abs. 2 und Vor­be­mer­kung 3.2.1 ge­nann­ten Be­schwer­de­ver­fah­ren.

3500 Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren über die Be­schwer­de und die Er­in­ne­rung, so­weit in die­sem Ab­schnitt kei­ne be­son­de­ren Gebühren be­stimmt sind ... 0,5
3501 Ver­fah­rens­gebühr für Ver­fah­ren vor den Ge­rich­ten der So­zi­al­ge­richts­bar­keit über die Be­schwer­de und die Er­in­ne­rung, wenn in den Ver­fah­ren Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG), so­weit in die­sem Ab­schnitt kei­ne be­son­de­ren Gebühren be­stimmt sind ... 15,00 bis 160,00 EUR
3502 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über die Rechts­be­schwer­de ...  1,0
3503 Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung des Auf­trags:
Die Gebühr 3502 beträgt ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3201 ist ent­spre­chend an­zu­wen­den.
0,5
3504 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Be­ru­fung, so­weit in Num­mer 3511 nichts an­de­res be­stimmt ist ...
Die Gebühr wird auf die Ver­fah­rens­gebühr für ein nach­fol­gen­des Be­ru­fungs­ver­fah­ren an­ge­rech­net.
1,6
3505 Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung des Auf­trags:
Die Gebühr 3504 beträgt ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3201 ist ent­spre­chend an­zu­wen­den.
1,0
3506 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­si­on, so­weit in Num­mer 3512 nichts an­de­res be­stimmt ist ...
Die Gebühr wird auf die Ver­fah­rens­gebühr für ein nach­fol­gen­des Re­vi­si­ons­ver­fah­ren an­ge­rech­net.
1,6
3507 Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung des Auf­trags:
Die Gebühr 3506 beträgt ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3201 ist ent­spre­chend an­zu­wen­den.
1,1
3508 In dem Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­si­on können sich die Par­tei­en nur durch ei­nen beim Bun­des­ge­richts­hof zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt ver­tre­ten las­sen:
Die Gebühr 3506 beträgt ...
2,3
3509 Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung des Auf­trags, wenn sich die Par­tei­en nur durch ei­nen beim Bun­des­ge­richts­hof zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt ver­tre­ten las­sen können:
Die Gebühr 3506 beträgt ...
Die An­mer­kung zu Num­mer 3201 ist ent­spre­chend an­zu­wen­den.
1,8
3510 Ver­fah­rens­gebühr für Be­schwer­de­ver­fah­ren vor dem Bun­des­pa­tent­ge­richt
1. nach dem Pa­tent­ge­setz, wenn sich die Be­schwer­de ge­gen ei­nen Be­schluss rich­tet,
a) durch den die Vergütung bei Li­zenz­be­reit­schafts­erklärung fest­ge­setzt wird oder Zah­lung der Vergütung an das Deut­sche Pa­tent- und Mar­ken­amt an­ge­ord­net wird,
b) durch den ei­ne An­ord­nung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Auf­he­bung die­ser An­ord­nung er­las­sen wird,
c) durch den die An­mel­dung zurück­ge­wie­sen oder über die Auf­recht­er­hal­tung, den Wi­der­ruf oder die Be­schränkung des Pa­tents ent­schie­den wird,
2. nach dem Ge­brauchs­mus­ter­ge­setz, wenn sich die Be­schwer­de ge­gen ei­nen Be­schluss rich­tet,
a) durch den die An­mel­dung zurück­ge­wie­sen wird,
b) durch den über den Löschungs­an­trag ent­schie­den wird,
3. nach dem Mar­ken­ge­setz, wenn sich die Be­schwer­de ge­gen ei­nen Be­schluss rich­tet,
a) durch den über die An­mel­dung ei­ner Mar­ke, ei­nen Wi­der­spruch oder ei­nen An­trag auf Löschung oder über die Er­in­ne­rung ge­gen ei­nen sol­chen Be­schluss ent­schie­den wor­den ist oder
b) durch den ein An­trag auf Ein­tra­gung ei­ner geo­gra­phi­schen An­ga­be oder ei­ner Ur­sprungs­be­zeich­nung zurück­ge­wie­sen wor­den ist,
4. nach dem Halb­leiter­schutz­ge­setz, wenn sich die Be­schwer­de ge­gen ei­nen Be­schluss rich­tet,
a) durch den die An­mel­dung zurück­ge­wie­sen wird,
b) durch den über den Löschungs­an­trag ent­schie­den wird,
5. nach dem Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz, wenn sich die Be­schwer­de ge­gen ei­nen Be­schluss rich­tet, durch den die An­mel­dung ei­nes Ge­schmacks­mus­ters zurück­ge­wie­sen oder durch den über ei­nen Löschungs­an­trag ent­schie­den wor­den ist,
6. nach dem Sor­ten­schutz­ge­setz, wenn sich die Be­schwer­de ge­gen ei­nen Be­schluss des Wi­der­spruchs­aus­schus­ses rich­tet ...
1,3
3511 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Be­ru­fung vor dem Lan­des­so­zi­al­ge­richt, wenn Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG) ...
Die Gebühr wird auf die Ver­fah­rens­gebühr für ein nach­fol­gen­des Be­ru­fungs­ver­fah­ren an­ge­rech­net.
50,00 bis 570,00 EUR
3512 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­si­on vor dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt, wenn Be­trags­rah­men­gebühren ent­ste­hen (§ 3 RVG) ...
Die Gebühr wird auf die Ver­fah­rens­gebühr für ein nach­fol­gen­des Re­vi­si­ons­ver­fah­ren an­ge­rech­net.
80,00 bis 800,00 EUR
3513 Ter­mins­gebühr in den in Num­mer 3500 ge­nann­ten Ver­fah­ren ... 0,5
3514 Das Be­schwer­de­ge­richt ent­schei­det über ei­ne Be­schwer­de ge­gen die Zurück­wei­sung des An­trags auf An­ord­nung ei­nes Ar­rests oder Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung durch Ur­teil:
Die Gebühr 3513 beträgt ...
1,2
3515 Ter­mins­gebühr in den in Num­mer 3501 ge­nann­ten Ver­fah­ren ... 15,00 bis 160,00 EUR
3516 Ter­mins­gebühr in den in Num­mern 3502, 3504, 3506 und 3510 ge­nann­ten Ver­fah­ren ... 1,2
3517 Ter­mins­gebühr in den in Num­mer 3511 ge­nann­ten Ver­fah­ren ... 12,50 bis 215,00 EUR
3518 Ter­mins­gebühr in den in Num­mer 3512 ge­nann­ten Ver­fah­ren ... 20,00 bis 350,00 EUR



Teil 4
Straf­sa­chen

Nr. Gebühren­tat­be­stand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahl­an­walt ge­richt­lich be­stell­ter oder bei­ge­ord­ne­ter Rechts­an­walt


Vor­be­mer­kung 4:
(1) Für die Tätig­keit als Bei­stand oder Ver­tre­ter ei­nes Pri­vatklägers, ei­nes Ne­benklägers, ei­nes Ein­zie­hungs- oder Ne­ben­be­tei­lig­ten, ei­nes Ver­letz­ten, ei­nes Zeu­gen oder Sach­verständi­gen und im Ver­fah­ren nach dem Straf­recht­li­chen Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­setz sind die Vor­schrif­ten ent­spre­chend an­zu­wen­den.
(2) Die Ver­fah­rens­gebühr ent­steht für das Be­trei­ben des Geschäfts ein­sch­ließlich der In­for­ma­ti­on.
(3) Die Ter­mins­gebühr ent­steht für die Teil­nah­me an ge­richt­li­chen Ter­mi­nen, so­weit nichts an­de­res be­stimmt ist. Der Rechts­an­walt erhält die Ter­mins­gebühr auch, wenn er zu ei­nem an­be­raum­ten Ter­min er­scheint, die­ser aber aus Gründen, die er nicht zu ver­tre­ten hat, nicht statt­fin­det. Dies gilt nicht, wenn er recht­zei­tig von der Auf­he­bung oder Ver­le­gung des Ter­mins in Kennt­nis ge­setzt wor­den ist.
(4) Be­fin­det sich der Be­schul­dig­te nicht auf frei­em Fuß, ent­steht die Gebühr mit Zu­schlag.
(5) Für fol­gen­de Tätig­kei­ten ent­ste­hen Gebühren nach den Vor­schrif­ten des Teils 3:
1. im Ver­fah­ren über die Er­in­ne­rung oder die Be­schwer­de ge­gen ei­nen Kos­ten­fest­set­zungs­be­schluss (§ 464b St­PO) und im Ver­fah­ren über die Er­in­ne­rung ge­gen den Kos­ten­an­satz und im Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen die Ent­schei­dung über die­se Er­in­ne­rung,
2. in der Zwangs­voll­stre­ckung aus Ent­schei­dun­gen, die über ei­nen aus der Straf­tat er­wach­se­nen vermögens­recht­li­chen An­spruch oder die Er­stat­tung von Kos­ten er­gan­gen sind (§§ 406b, 464b St­PO), für die Mit­wir­kung bei der Ausübung der Veröffent­li­chungs­be­fug­nis und im Be­schwer­de­ver­fah­ren ge­gen ei­ne die­ser Ent­schei­dun­gen.

Ab­schnitt 1
Gebühren des Ver­tei­di­gers

Vor­be­mer­kung 4.1:
(1) Die­ser Ab­schnitt ist auch an­zu­wen­den auf die Tätig­keit im Ver­fah­ren über die im Ur­teil vor­be­hal­te­ne Si­che­rungs­ver­wah­rung und im Ver­fah­ren über die nachträgli­che An­ord­nung der Si­che­rungs­ver­wah­rung.
(2) Durch die Gebühren wird die ge­sam­te Tätig­keit als Ver­tei­di­ger ent­gol­ten. Hier­zu gehören auch Tätig­kei­ten im Rah­men des Täter-Op­fer-Aus­gleichs, so­weit der Ge­gen­stand nicht vermögens­recht­lich ist.

Un­ter­ab­schnitt 1
All­ge­mei­ne Gebühren

4100 Grund­gebühr
(1) Die Gebühr ent­steht für die erst­ma­li­ge Ein­ar­bei­tung in den Rechts­fall nur ein­mal, un­abhängig da­von, in wel­chem Ver­fah­rens­ab­schnitt sie er­folgt.
(2) Ei­ne we­gen der­sel­ben Tat oder Hand­lung be­reits ent­stan­de­ne Gebühr 5100 ist an­zu­rech­nen.
30,00 bis 300,00 EUR 132,00 EUR
4101 Gebühr 4100 mit Zu­schlag 30,00 bis 375,00 EUR 162,00 EUR
4102 Ter­mins­gebühr für die Teil­nah­me an
1. rich­ter­li­chen Ver­neh­mun­gen und Au­gen­scheins­ein­nah­men,
2. Ver­neh­mun­gen durch die Staats­an­walt­schaft oder ei­ne an­de­re Straf­ver­fol­gungs­behörde,
3. Ter­mi­nen außer­halb der Haupt­ver­hand­lung, in de­nen über die An­ord­nung oder Fort­dau­er der Un­ter­su­chungs­haft oder der einst­wei­li­gen Un­ter­brin­gung ver­han­delt
wird,
4. Ver­hand­lun­gen im Rah­men des Täter-Op­fer-Aus­gleichs so­wie
5. Sühne­ter­mi­nen nach § 380 St­PO
Meh­re­re Ter­mi­ne an ei­nem Tag gel­ten als ein Ter­min. Die Gebühr ent­steht im vor­be­rei­ten­den Ver­fah­ren und in je­dem Rechts­zug für die Teil­nah­me an je­weils bis zu drei Ter­mi­nen ein­mal.
30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
4103 Gebühr 4102 mit Zu­schlag 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR


Un­ter­ab­schnitt 2
Vor­be­rei­ten­des Ver­fah­ren

Vor­be­mer­kung 4.1.2:
Die Vor­be­rei­tung der Pri­vat­kla­ge steht der Tätig­keit im vor­be­rei­ten­den Ver­fah­ren gleich.

4104 Ver­fah­rens­gebühr
Die Gebühr ent­steht für ei­ne Tätig­keit in dem Ver­fah­ren bis zum Ein­gang der An­kla­ge­schrift, des An­trags auf Er­lass ei­nes Straf­be­fehls bei Ge­richt oder im be­schleu­nig­ten Ver­fah­ren bis zum Vor­trag der An­kla­ge, wenn die­se nur münd­lich er­ho­ben wird.
30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
4105 Gebühr 4104 mit Zu­schlag 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR


Un­ter­ab­schnitt 3
Ge­richt­li­ches Ver­fah­ren

Ers­ter Rechts­zug

4106 Ver­fah­rens­gebühr für den ers­ten Rechts­zug vor dem Amts­ge­richt 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
4107 Gebühr 4106 mit Zu­schlag 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR
4108 Ter­mins­gebühr je Haupt­ver­hand­lungs­tag in den in Num­mer 4106 ge­nann­ten Ver­fah­ren 60,00 bis 400,00 EUR 184,00 EUR
4109 Gebühr 4108 mit Zu­schlag 60,00 bis 500,00 EUR 224,00 EUR
4110 Der ge­richt­lich be­stell­te oder bei­ge­ord­ne­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 5 und bis 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 4108 oder 4109
92,00 EUR
4111 Der ge­richt­lich be­stell­te oder bei­ge­ord­ne­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 4108 oder 4109
184,00 EUR
4112 Ver­fah­rens­gebühr für den ers­ten Rechts­zug vor der Straf­kam­mer
Die Gebühr ent­steht auch für Ver­fah­ren
1. vor der Ju­gend­kam­mer, so­weit sich die Gebühr nicht nach Num­mer 4118 be­stimmt,
2. im Re­ha­bi­li­tie­rungs­ver­fah­ren nach Ab­schnitt 2 StrRe­haG.
40,00 bis 270,00 EUR 124,00 EUR
4113 Gebühr 4112 mit Zu­schlag 40,00 bis 337,50 EUR 151,00 EUR
4114 Ter­mins­gebühr je Haupt­ver­hand­lungs­tag in den in Num­mer 4112 ge­nann­ten Ver­fah­ren 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
4115 Gebühr 4114 mit Zu­schlag 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR
4116 Der ge­richt­lich be­stell­te oder bei­ge­ord­ne­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 5 und bis 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 4114 oder 4115
108,00 EUR
4117 Der ge­richt­lich be­stell­te oder bei­ge­ord­ne­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 4114 oder 4115
216,00 EUR
4118 Ver­fah­rens­gebühr für den ers­ten Rechts­zug vor dem Ober­lan­des­ge­richt, dem Schwur­ge­richt oder der Straf­kam­mer nach den §§ 74a und 74c GVG
Die Gebühr ent­steht auch für Ver­fah­ren vor der Ju­gend­kam­mer, so­weit die­se in Sa­chen ent­schei­det, die nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten zur Zuständig­keit des Schwur­ge­richts gehören.
80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR
4119 Gebühr 4118 mit Zu­schlag 80,00 bis 725,00 EUR 322,00 EUR
4120 Ter­mins­gebühr je Haupt­ver­hand­lungs­tag in den in Num­mer 4118 ge­nann­ten Ver­fah­ren 110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR
4121 Gebühr 4120 mit Zu­schlag 110,00 bis 975,00 EUR 434,00 EUR
4122 Der ge­richt­lich be­stell­te oder bei­ge­ord­ne­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 5 und bis 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 4120 oder 4121
178,00 EUR
4123 Der ge­richt­lich be­stell­te oder bei­ge­ord­ne­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 4120 oder 4121
356,00 EUR


Be­ru­fung

4124 Ver­fah­rens­gebühr für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren
Die Gebühr ent­steht auch für Be­schwer­de­ver­fah­ren nach § 13 StrRe­haG.
70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
4125 Gebühr 4124 mit Zu­schlag 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR
4126 Ter­mins­gebühr je Haupt­ver­hand­lungs­tag im Be­ru­fungs­ver­fah­ren
Die Gebühr ent­steht auch für Be­schwer­de­ver­fah­ren nach § 13 StrRe­haG.
70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
4127 Gebühr 4126 mit Zu­schlag 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR
4128 Der ge­richt­lich be­stell­te oder bei­ge­ord­ne­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 5 und bis 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 4126 oder 4127
108,00 EUR
4129 Der ge­richt­lich be­stell­te oder bei­ge­ord­ne­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 4126 oder 4127
216,00 EUR


Re­vi­si­on

4130 Ver­fah­rens­gebühr für das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren 100,00 bis 930,00 EUR 412,00 EUR
4131 Gebühr 4130 mit Zu­schlag 100,00 bis 1.162,50 EUR 505,00 EUR
4132 Ter­mins­gebühr je Haupt­ver­hand­lungs­tag im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren 100,00 bis 470,00 EUR 228,00 EUR
4133 Gebühr 4132 mit Zu­schlag 100,00 bis 587,50 EUR 275,00 EUR
4134 Der ge­richt­lich be­stell­te oder bei­ge­ord­ne­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 5 und bis 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 4132 oder 4133
114,00 EUR
4135 Der ge­richt­lich be­stell­te oder bei­ge­ord­ne­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 4132 oder 4133
228,00 EUR


Un­ter­ab­schnitt 4
Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren

Vor­be­mer­kung 4.1.4:
Ei­ne Grund­gebühr ent­steht nicht.

4136 Geschäfts­gebühr für die Vor­be­rei­tung ei­nes An­trags
Die Gebühr ent­steht auch, wenn von der Stel­lung ei­nes An­trags ab­ge­ra­ten wird.
in Höhe der Ver­fah­rens­gebühr für den ers­ten Rechts­zug
4137 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über die Zulässig­keit des An­trags in Höhe der Ver­fah­rens­gebühr für den ers­ten Rechts­zug
4138 Ver­fah­rens­gebühr für das wei­te­re Ver­fah­ren in Höhe der Ver­fah­rens­gebühr für den ers­ten Rechts­zug
4139 Ver­fah­rens­gebühr für das Be­schwer­de­ver­fah­ren (§ 372 St­PO) in Höhe der Ver­fah­rens­gebühr für den ers­ten Rechts­zug
4140 Ter­mins­gebühr für je­den Ver­hand­lungs­tag in Höhe der Ter­mins­gebühr für den ers­ten Rechts­zug


Un­ter­ab­schnitt 5
Zusätz­li­che Gebühren

4141 Durch die an­walt­li­che Mit­wir­kung wird die Haupt­ver­hand­lung ent­behr­lich:
Zusätz­li­che Gebühr
(1) Die Gebühr ent­steht, wenn
1. das Ver­fah­ren nicht nur vorläufig ein­ge­stellt wird oder
2. das Ge­richt be­sch­ließt, das Haupt­ver­fah­ren nicht zu eröff­nen oder
3. sich das ge­richt­li­che Ver­fah­ren durch Rück­nah­me des Ein­spruchs ge­gen den Straf­be­fehl, der Be­ru­fung oder der Re­vi­si­on des An­ge­klag­ten oder ei­nes an­de­ren Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten er­le­digt; ist be­reits ein Ter­min zur Haupt­ver­hand­lung be­stimmt, ent­steht die Gebühr nur, wenn der Ein­spruch, die Be­ru­fung oder die Re­vi­si­on früher als zwei Wo­chen vor Be­ginn des Ta­ges, der für die Haupt­ver­hand­lung vor­ge­se­hen war, zurück­ge­nom­men wird.
(2) Die Gebühr ent­steht nicht, wenn ei­ne auf die Förde­rung des Ver­fah­rens ge­rich­te­te Tätig­keit nicht er­sicht­lich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr rich­tet sich nach dem Rechts­zug, in dem die Haupt­ver­hand­lung ver­mie­den wur­de. Für den Wahl­an­walt be­misst sich die Gebühr nach der Rah­men­mit­te.
in Höhe der je­wei­li­gen Ver­fah­rens­gebühr (oh­ne Zu­schlag)
4142 Ver­fah­rens­gebühr bei Ein­zie­hung und ver­wand­ten Maßnah­men
(1) Die Gebühr ent­steht für ei­ne Tätig­keit für den Be­schul­dig­ten, die sich auf die Ein­zie­hung, die­ser gleich­ste­hen­de Rechts­fol­gen (§ 442 St­PO), die Abführung des Meh­r­erlöses oder auf ei­ne die­sen Zwe­cken die­nen­de Be­schlag­nah­me be­zieht.
(2) Die Gebühr ent­steht nicht, wenn der Ge­gen­stands­wert nied­ri­ger als 25,00 EUR ist.
(3) Die Gebühr ent­steht für das Ver­fah­ren des ers­ten Rechts­zugs ein­sch­ließlich des vor­be­rei­ten­den Ver­fah­rens und für je­den wei­te­ren Rechts­zug.
1,0 1,0
4143 Ver­fah­rens­gebühr für das erst­in­stanz­li­che Ver­fah­ren über vermögens­recht­li­che Ansprüche des Ver­letz­ten oder sei­nes Er­ben
(1) Die Gebühr ent­steht auch, wenn der An­spruch erst­ma­lig im Be­ru­fungs­ver­fah­ren gel­tend ge­macht wird.
(2) Die Gebühr wird zu ei­nem Drit­tel auf die Ver­fah­rens­gebühr, die für ei­nen bürger­li­chen Rechts­streit we­gen des­sel­ben An­spruchs ent­steht, an­ge­rech­net.
2,0 2,0
4144 Ver­fah­rens­gebühr im Be­ru­fungs- und Re­vi­si­ons­ver­fah­ren über vermögens­recht­li­che Ansprüche des Ver­letz­ten oder sei­nes Er­ben 2,5 2,5
4145 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen den Be­schluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 St­PO von ei­ner Ent­schei­dung ab­ge­se­hen wird 0,5 0,5
4146 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über ei­nen An­trag auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung oder über die Be­schwer­de ge­gen ei­ne den Rechts­zug be­en­den­de Ent­schei­dung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRe­haG 1,5 1,5
4147 Ei­ni­gungs­gebühr im Pri­vat­kla­ge­ver­fah­ren bezüglich des Straf­an­spruchs und des Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruchs:
Die Gebühr 1000 beträgt
Für ei­nen Ver­trag über sons­ti­ge Ansprüche ent­steht ei­ne wei­te­re Ei­ni­gungs­gebühr nach Teil 1.
20,00 bis 150,00 EUR 68,00 EUR


Ab­schnitt 2
Gebühren in der Straf­voll­stre­ckung

Vor­be­mer­kung 4.2:
Im Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen die Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che ent­ste­hen die Gebühren be­son­ders.

4200 Ver­fah­rens­gebühr als Ver­tei­di­ger für ein Ver­fah­ren über
1. die Er­le­di­gung oder Aus­set­zung der Maßre­gel der Un­ter­brin­gung
a) in der Si­che­rungs­ver­wah­rung,
b) in ei­nem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus oder
c) in ei­ner Ent­zie­hungs­an­stalt,
2. die Aus­set­zung des Res­tes ei­ner zei­ti­gen Frei­heits­stra­fe oder ei­ner le­bens­lan­gen Frei­heits­stra­fe oder
3. den Wi­der­ruf ei­ner Straf­aus­set­zung zur Bewährung oder den Wi­der­ruf der Aus­set­zung ei­ner Maßre­gel der Bes­se­rung und Si­che­rung zur Bewährung
50,00 bis 560,00 EUR 244,00 EUR
4201 Gebühr 4200 mit Zu­schlag 50,00 bis 700,00 EUR 300,00 EUR
4202 Ter­mins­gebühr in den in Num­mer 4200 ge­nann­ten Ver­fah­ren 50,00 bis 250,00 EUR 120,00 EUR
4203 Gebühr 4202 mit Zu­schlag 50,00 bis 312,50 EUR 145,00 EUR
4204 Ver­fah­rens­gebühr für sons­ti­ge Ver­fah­ren in der Straf­voll­stre­ckung 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
4205 Gebühr 4204 mit Zu­schlag 20,00 bis 312,50 EUR 133,00 EUR
4206 Ter­mins­gebühr für sons­ti­ge Ver­fah­ren 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
4207 Gebühr 4206 mit Zu­schlag 20,00 bis 312,50 EUR 133,00 EUR


Ab­schnitt 3
Ein­zeltätig­kei­ten

Vor­be­mer­kung 4.3:
(1) Die Gebühren ent­ste­hen für ein­zel­ne Tätig­kei­ten, oh­ne dass dem Rechts­an­walt sonst die Ver­tei­di­gung oder Ver­tre­tung über­tra­gen ist.
(2) Be­schränkt sich die Tätig­keit des Rechts­an­walts auf die Gel­tend­ma­chung oder Ab­wehr ei­nes aus der Straf­tat er­wach­se­nen vermögens­recht­li­chen An­spruchs im Straf­ver­fah­ren, so erhält er die Gebühren nach den Num­mern 4143 bis 4145.
(3) Die Gebühr ent­steht für je­de der ge­nann­ten Tätig­kei­ten ge­son­dert, so­weit nichts an­de­res be­stimmt ist. § 15 RVG bleibt un­berührt. Das Be­schwer­de­ver­fah­ren gilt als be­son­de­re An­ge­le­gen­heit.
(4) Wird dem Rechts­an­walt die Ver­tei­di­gung oder die Ver­tre­tung für das Ver­fah­ren über­tra­gen, wer­den die nach die­sem Ab­schnitt ent­stan­de­nen Gebühren auf die für die Ver­tei­di­gung oder Ver­tre­tung ent­ste­hen­den Gebühren an­ge­rech­net.

4300 Ver­fah­rens­gebühr für die An­fer­ti­gung oder Un­ter­zeich­nung ei­ner Schrift
1. zur Be­gründung der Re­vi­si­on,
2. zur Erklärung auf die von dem Staats­an­walt, Pri­vatkläger oder Ne­benkläger ein­ge­leg­te Re­vi­si­on oder
3. in Ver­fah­ren nach den §§ 57a und 67e StGB
Ne­ben der Gebühr für die Be­gründung der Re­vi­si­on ent­steht für die Ein­le­gung der Re­vi­si­on kei­ne be­son­de­re Gebühr.
50,00 bis 560,00 EUR 244,00 EUR
4301 Ver­fah­rens­gebühr für
1. die An­fer­ti­gung oder Un­ter­zeich­nung ei­ner Pri­vat­kla­ge,
2. die An­fer­ti­gung oder Un­ter­zeich­nung ei­ner Schrift zur Recht­fer­ti­gung der Be­ru­fung oder zur Be­ant­wor­tung der von dem Staats­an­walt, Pri­vatkläger oder Ne­benkläger ein­ge­leg­ten Be­ru­fung,
3. die Führung des Ver­kehrs mit dem Ver­tei­di­ger,
4. die Bei­stands­leis­tung für den Be­schul­dig­ten bei ei­ner rich­ter­li­chen Ver­neh­mung, ei­ner Ver­neh­mung durch die Staats­an­walt­schaft oder ei­ne an­de­re Straf­ver­fol­gungs­behörde oder in ei­ner Haupt­ver­hand­lung, ei­ner münd­li­chen Anhörung oder bei ei­ner Au­gen­scheins­ein­nah­me,
5. die Bei­stands­leis­tung im Ver­fah­ren zur ge­richt­li­chen Er­zwin­gung der An­kla­ge (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 St­PO) oder
6. sons­ti­ge Tätig­kei­ten in der Straf­voll­stre­ckung
Ne­ben der Gebühr für die Recht­fer­ti­gung der Be­ru­fung ent­steht für die Ein­le­gung der Be­ru­fung kei­ne be­son­de­re Gebühr.
35,00 bis 385,00 EUR 168,00 EUR
4302 Ver­fah­rens­gebühr für
1. die Ein­le­gung ei­nes Rechts­mit­tels,
2. die An­fer­ti­gung oder Un­ter­zeich­nung an­de­rer Anträge, Ge­su­che oder Erklärun­gen oder
3. ei­ne an­de­re nicht in Num­mer 4300 oder 4301 erwähn­te Bei­stands­leis­tung
20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
4303 Ver­fah­rens­gebühr für die Ver­tre­tung in ei­ner Gna­den­sa­che
Der Rechts­an­walt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Ver­tei­di­gung über­tra­gen war.
25,00 bis 250,00 EUR 110,00 EUR
4304 Gebühr für den als Kon­takt­per­son bei­ge­ord­ne­ten Rechts­an­walt (§ 34a EGGVG) 3.000,00 EUR


Teil 5
Bußgeld­sa­chen

Nr. Gebühren­tat­be­stand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahl­an­walt ge­richt­lich be­stell­ter oder bei­ge­ord­ne­ter Rechts­an­walt


Vor­be­mer­kung 5:
(1) Für die Tätig­keit als Bei­stand oder Ver­tre­ter ei­nes Ein­zie­hungs- oder Ne­ben­be­tei­lig­ten, ei­ne Zeu­gen oder ei­nes Sach­verständi­gen in ei­nem Ver­fah­ren, für das sich die Gebühren nach die­sem Teil be­stim­men, ent­ste­hen die glei­chen Gebühren wie für ei­nen Ver­tei­di­ger in die­sem Ver­fah­ren.
(2) Die Ver­fah­rens­gebühr ent­steht für das Be­trei­ben des Geschäfts ein­sch­ließlich der In­for­ma­ti­on.
(3) Die Ter­mins­gebühr ent­steht für die Teil­nah­me an ge­richt­li­chen Ter­mi­nen, so­weit nichts an­de­res be­stimmt ist. Der Rechts­an­walt erhält die Ter­mins­gebühr auch, wenn er zu ei­nem an­be­raum­ten Ter­min er­scheint, die­ser aber aus Gründen, die er nicht zu ver­tre­ten hat, nicht statt­fin­det. Dies gilt nicht, wenn er recht­zei­tig von der Auf­he­bung oder Ver­le­gung des Ter­mins in Kennt­nis ge­setzt wor­den ist.
(4) Für fol­gen­de Tätig­kei­ten ent­ste­hen Gebühren nach den Vor­schrif­ten des Teils 3:
1. für das Ver­fah­ren über die Er­in­ne­rung oder die Be­schwer­de ge­gen ei­nen Kos­ten­fest­set­zungs­be­schluss, für das Ver­fah­ren über die Er­in­ne­rung ge­gen den Kos­ten­an­satz, für das Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen die Ent­schei­dung über die­se Er­in­ne­rung und für Ver­fah­ren über den An­trag auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung ge­gen ei­nen Kos­ten­fest­set­zungs­be­scheid und den An­satz der Gebühren und Aus­la­gen (§ 108 OWiG),
2. in der Zwangs­voll­stre­ckung aus Ent­schei­dun­gen, die über die Er­stat­tung von Kos­ten er­gan­gen sind, und für das Be­schwer­de­ver­fah­ren ge­gen die ge­richt­li­che Ent­schei­dung nach Num­mer 1.

Ab­schnitt 1
Gebühren des Ver­tei­di­gers

Vor­be­mer­kung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die ge­sam­te Tätig­keit als Ver­tei­di­ger ent­gol­ten.
(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geld­buße ab, ist die zum Zeit­punkt des Ent­ste­hens der Gebühr zu­letzt fest­ge­setz­te Geld­buße maßge­bend. Ist ei­ne Geld­buße nicht fest­ge­setzt, rich­tet sich die Höhe der Gebühren im Ver­fah­ren vor der Ver­wal­tungs­behörde nach dem mitt­le­ren Be­trag der in der Bußgeld­vor­schrift an­ge­droh­ten Geld­buße. Sind in ei­ner Rechts­vor­schrift Re­gelsätze be­stimmt, sind die­se maßge­bend. Meh­re­re Geld­bußen sind zu­sam­men­zu­rech­nen.

Un­ter­ab­schnitt 1
All­ge­mei­ne Gebühr

5100 Grund­gebühr
(1) Die Gebühr ent­steht für die erst­ma­li­ge Ein­ar­bei­tung in den Rechts­fall nur ein­mal, un­abhängig da­von, in wel­chem Ver­fah­rens­ab­schnitt sie er­folgt.
(2) Die Gebühr ent­steht nicht, wenn in ei­nem vor­an­ge­gan­ge­nen Straf­ver­fah­ren für die­sel­be Hand­lung oder Tat die Gebühr 4100 ent­stan­den ist.
20,00 bis 150,00 EUR 68,00 EUR


Un­ter­ab­schnitt 2
Ver­fah­ren vor der Ver­wal­tungs­behörde

Vor­be­mer­kung 5.1.2:
(1) Zu dem Ver­fah­ren vor der Ver­wal­tungs­behörde gehört auch das Ver­war­nungs­ver­fah­ren und das Zwi­schen­ver­fah­ren (§ 69 OWiG) bis zum Ein­gang der Ak­ten bei Ge­richt.
(2) Die Ter­mins­gebühr ent­steht auch für die Teil­nah­me an Ver­neh­mun­gen vor der Po­li­zei oder der Ver­wal­tungs­behörde.

5101 Ver­fah­rens­gebühr bei ei­ner Geld­buße von we­ni­ger als 40,00 EUR 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR
5102 Ter­mins­gebühr für je­den Tag, an dem ein Ter­min in den in Num­mer 5101 ge­nann­ten Ver­fah­ren statt­fin­det 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR
5103 Ver­fah­rens­gebühr bei ei­ner Geld­buße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
5104 Ter­mins­gebühr für je­den Tag, an dem ein Ter­min in den in Num­mer 5103 ge­nann­ten Ver­fah­ren statt­fin­det 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
5105 Ver­fah­rens­gebühr bei ei­ner Geld­buße von mehr als 5.000,00 EUR 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
5106 Ter­mins­gebühr für je­den Tag, an dem ein Ter­min in den in Num­mer 5105 ge­nann­ten Ver­fah­ren statt­fin­det 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR


Un­ter­ab­schnitt 3
Ge­richt­li­ches Ver­fah­ren im ers­ten Rechts­zug

Vor­be­mer­kung 5.1.3:
(1) Die Ter­mins­gebühr ent­steht auch für die Teil­nah­me an ge­richt­li­chen Ter­mi­nen außer­halb der Haupt­ver­hand­lung.
(2) Die Gebühren die­ses Ab­schnitts ent­ste­hen für das Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren ein­sch­ließlich sei­ner Vor­be­rei­tung ge­son­dert;
die Ver­fah­rens­gebühr ent­steht auch, wenn von der Stel­lung ei­nes Wie­der­auf­nah­me­an­trags ab­ge­ra­ten wird.

5107 Ver­fah­rens­gebühr bei ei­ner Geld­buße von we­ni­ger als 40,00 EUR 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR
5108 Ter­mins­gebühr je Haupt­ver­hand­lungs­tag in den in Num­mer 5107 ge­nann­ten Ver­fah­ren 20,00 bis 200,00 EUR 88,00 EUR
5109 Ver­fah­rens­gebühr bei ei­ner Geld­buße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
5110 Ter­mins­gebühr je Haupt­ver­hand­lungs­tag in den in Num­mer 5109 ge­nann­ten Ver­fah­ren 30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR
5111 Ver­fah­rens­gebühr bei ei­ner Geld­buße von mehr als 5.000,00 EUR 40,00 bis 300,00 EUR 136,00 EUR
5112 Ter­mins­gebühr je Haupt­ver­hand­lungs­tag in den in Num­mer 5111 ge­nann­ten Ver­fah­ren 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR


Un­ter­ab­schnitt 4
Ver­fah­ren über die Rechts­be­schwer­de

5113 Ver­fah­rens­gebühr 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
5114 Ter­mins­gebühr je Haupt­ver­hand­lungs­tag 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR


Un­ter­ab­schnitt 5
Zusätz­li­che Gebühren

5115 Durch die an­walt­li­che Mit­wir­kung wird das Ver­fah­ren vor der Ver­wal­tungs­behörde er­le­digt oder die Haupt­ver­hand­lung ent­behr­lich:
Zusätz­li­che Gebühr
(1) Die Gebühr ent­steht, wenn
1. das Ver­fah­ren nicht nur vorläufig ein­ge­stellt wird oder
2. der Ein­spruch ge­gen den Bußgeld­be­scheid zurück­ge­nom­men wird oder
3. der Bußgeld­be­scheid nach Ein­spruch von der Ver­wal­tungs­behörde zurück­ge­nom­men und ge­gen ei­nen neu­en Bußgeld­be­scheid kein Ein­spruch ein­ge­legt wird oder
4. sich das ge­richt­li­che Ver­fah­ren durch Rück­nah­me des Ein­spruchs ge­gen den Bußgeld­be­scheid oder der Rechts­be­schwer­de des Be­trof­fe­nen oder ei­nes an­de­ren Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten er­le­digt; ist be­reits ein Ter­min zur Haupt­ver­hand­lung be­stimmt, ent­steht die Gebühr nur, wenn der Ein­spruch oder die Rechts­be­schwer­de früher als zwei Wo­chen vor Be­ginn des Ta­ges, der für die Haupt­ver­hand­lung vor­ge­se­hen war, zurück­ge­nom­men wird, oder
5. das Ge­richt nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Be­schluss ent­schei­det.
(2) Die Gebühr ent­steht nicht, wenn ei­ne auf die Förde­rung des Ver­fah­rens ge­rich­te­te Tätig­keit nicht er­sicht­lich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr rich­tet sich nach dem Rechts­zug, in dem die Haupt­ver­hand­lung ver­mie­den wur­de. Für den Wahl­an­walt be­misst sich die Gebühr nach der Rah­men­mit­te.
in Höhe der je­wei­li­gen Ver­fah­rens­gebühr
5116 Ver­fah­rens­gebühr bei Ein­zie­hung und ver­wand­ten Maßnah­men
(1) Die Gebühr ent­steht für ei­ne Tätig­keit für den Be­trof­fe­nen, die sich auf die Ein­zie­hung oder die­ser gleich­ste­hen­de Rechts­fol­gen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 442 St­PO) oder auf ei­ne die­sen Zwe­cken die­nen­de Be­schlag­nah­me be­zieht.
(2) Die Gebühr ent­steht nicht, wenn der Ge­gen­stands­wert nied­ri­ger als 25,00 EUR ist.
(3) Die Gebühr ent­steht nur ein­mal für das Ver­fah­ren vor der Ver­wal­tungs­behörde und dem Amts­ge­richt. Im Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren ent­steht die Gebühr be­son­ders.
1,0 1,0


Ab­schnitt 2
Ein­zeltätig­kei­ten

5200 Ver­fah­rens­gebühr
(1) Die Gebühr ent­steht für ein­zel­ne Tätig­kei­ten, oh­ne dass dem Rechts­an­walt sonst die Ver­tei­di­gung über­tra­gen ist.
(2) Die Gebühr ent­steht für je­de Tätig­keit ge­son­dert, so­weit nichts an­de­res be­stimmt ist. § 15 RVG bleibt un­berührt.
(3) Wird dem Rechts­an­walt die Ver­tei­di­gung für das Ver­fah­ren über­tra­gen, wer­den die nach die­ser Num­mer ent­stan­de­nen Gebühren auf die für die Ver­tei­di­gung ent­ste­hen­den Gebühren an­ge­rech­net.
(4) Der Rechts­an­walt erhält die Gebühr für die Ver­tre­tung in der Voll­stre­ckung und in ei­ner Gna­den­sa­che auch, wenn ihm die Ver­tei­di­gung über­tra­gen war.
10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR


Teil 6
Sons­ti­ge Ver­fah­ren

Nr. Gebühren­tat­be­stand Gebühr
Wahl­ver­tei­di­ger oder Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ter ge­richt­lich be­stell­ter oder bei­ge­ord­ne­ter Rechts­an­walt



Vor­be­mer­kung 6:
(1) Für die Tätig­keit als Bei­stand für ei­nen Zeu­gen oder Sach­verständi­gen in ei­nem Ver­fah­ren, für das sich die Gebühren nach die­sem Teil be­stim­men, ent­ste­hen die glei­chen Gebühren wie für ei­nen Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten in die­sem Ver­fah­ren.
(2) Die Ver­fah­rens­gebühr ent­steht für das Be­trei­ben des Geschäfts ein­sch­ließlich der In­for­ma­ti­on.
(3) Die Ter­mins­gebühr ent­steht für die Teil­nah­me an ge­richt­li­chen Ter­mi­nen, so­weit nichts an­de­res be­stimmt ist. Der Rechts­an­walt erhält die Ter­mins­gebühr auch, wenn er zu ei­nem an­be­raum­ten Ter­min er­scheint, die­ser aber aus Gründen, die er nicht zu ver­tre­ten hat, nicht statt­fin­det. Dies gilt nicht, wenn er recht­zei­tig von der Auf­he­bung oder Ver­le­gung des Ter­mins in Kennt­nis ge­setzt wor­den ist.

Ab­schnitt 1
Ver­fah­ren nach dem Ge­setz über die in­ter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Straf­sa­chen und Ver­fah­ren nach dem Ge­setz über die Zu­sam­men­ar­beit mit dem In­ter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hof

Un­ter­ab­schnitt 1
Ver­fah­ren vor der Ver­wal­tungs­behörde

Vor­be­mer­kung 6.1.1:
Die Gebühr nach die­sem Un­ter­ab­schnitt ent­steht für die Tätig­keit ge­genüber der Be­wil­li­gungs­behörde in Ver­fah­ren nach Ab­schnitt 2 Un­ter­ab­schnitt 2 des Neun­ten Teils des Ge­set­zes über die in­ter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Straf­sa­chen.

6100 Ver­fah­rens­gebühr ... 40,00 bis 290,00 EUR   132,00 EUR  

Un­ter­ab­schnitt 2
Ge­richt­li­ches Ver­fah­ren

6101 Ver­fah­rens­gebühr ... 80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR
6102 Ter­mins­gebühr je Ver­hand­lungs­tag ... 110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR


Ab­schnitt 2
Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, be­rufs­ge­richt­li­che Ver­fah­ren we­gen der Ver­let­zung ei­ner Be­rufs­pflicht

Vor­be­mer­kung 6.2:
(1) Durch die Gebühren wird die ge­sam­te Tätig­keit im Ver­fah­ren ab­ge­gol­ten.
(2) Für die Ver­tre­tung ge­genüber der Auf­sichts­behörde außer­halb ei­nes Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens ent­ste­hen Gebühren nach Teil 2.
(3) Für fol­gen­de Tätig­kei­ten ent­ste­hen Gebühren nach Teil 3:
1. für das Ver­fah­ren über die Er­in­ne­rung oder die Be­schwer­de ge­gen ei­nen Kos­ten­fest­set­zungs­be­schluss, für das Ver­fah­ren über die Er­in­ne­rung ge­gen den Kos­ten­an­satz und für das Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen die Ent­schei­dung über die­se Er­in­ne­rung,
2. in der Zwangs­voll­stre­ckung aus ei­ner Ent­schei­dung, die über die Er­stat­tung von Kos­ten er­gan­gen ist, und für das Be­schwer­de­ver­fah­ren ge­gen die­se Ent­schei­dung.

Un­ter­ab­schnitt 1
All­ge­mei­ne Gebühren

6200 Grund­gebühr
Die Gebühr ent­steht für die erst­ma­li­ge Ein­ar­bei­tung in den Rechts­fall nur ein­mal, un­abhängig da­von, in wel­chem Ver­fah­rens­ab­schnitt sie er­folgt.
30,00 bis 300,00 EUR 132,00 EUR
6201 Ter­mins­gebühr für je­den Tag, an dem ein Ter­min statt­fin­det
Die Gebühr ent­steht für die Teil­nah­me an außer­ge­richt­li­chen Anhörungs­ter­mi­nen und außer­ge­richt­li­chen Ter­mi­nen zur Be­weis­er­he­bung.
30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR


Un­ter­ab­schnitt 2
Außer­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren

6202 Ver­fah­rens­gebühr
(1) Die Gebühr ent­steht ge­son­dert für ei­ne Tätig­keit in ei­nem dem ge­richt­li­chen Ver­fah­ren vor­aus­ge­hen­den und der Über­prüfung der Ver­wal­tungs­ent­schei­dung die­nen­den wei­te­ren außer­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren.
(2) Die Gebühr ent­steht für ei­ne Tätig­keit in dem Ver­fah­ren bis zum Ein­gang des An­trags oder der An­schul­di­gungs­schrift bei Ge­richt.
30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR


Un­ter­ab­schnitt 3
Ge­richt­li­ches Ver­fah­ren

Ers­ter Rechts­zug

Vor­be­mer­kung 6.2.3:
Die nach­fol­gen­den Gebühren ent­ste­hen für das Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren ein­sch­ließlich sei­ner Vor­be­rei­tung ge­son­dert.

6203 Ver­fah­rens­gebühr 40,00 bis 270,00 EUR 124,00 EUR
6204 Ter­mins­gebühr je Ver­hand­lungs­tag 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
6205 Der ge­richt­lich be­stell­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 5 und bis 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 6204
108,00 EUR
6206 Der ge­richt­lich be­stell­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 6204
216,00 EUR


Zwei­ter Rechts­zug

6207 Ver­fah­rens­gebühr 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
6208 Ter­mins­gebühr je Ver­hand­lungs­tag 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
6209 Der ge­richt­lich be­stell­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 5 und bis 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 6208
108,00 EUR
6210 Der ge­richt­lich be­stell­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 6208
216,00 EUR


Drit­ter Rechts­zug

6211 Ver­fah­rens­gebühr 100,00 bis 930,00 EUR 412,00 EUR
6212 Ter­mins­gebühr je Ver­hand­lungs­tag 100,00 bis 470,00 EUR 228,00 EUR
6213 Der ge­richt­lich be­stell­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 5 und bis 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 6212
114,00 EUR
6214 Der ge­richt­lich be­stell­te Rechts­an­walt nimmt mehr als 8 St­un­den an der Haupt­ver­hand­lung teil:
Zusätz­li­che Gebühr ne­ben der Gebühr 6212
228,00 EUR
6215 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren über die Be­schwer­de ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­si­on 60,00 bis 930,00 EUR 396,00 EUR


Un­ter­ab­schnitt 4
Zu­satz­gebühr

6216 Durch die an­walt­li­che Mit­wir­kung wird die münd­li­che Ver­hand­lung ent­behr­lich:
Zusätz­li­che Gebühr
(1) Die Gebühr ent­steht, wenn ei­ne ge­richt­li­che Ent­schei­dung mit Zu­stim­mung der Be­tei­lig­ten oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung er­geht oder ei­ner be­ab­sich­tig­ten Ent­schei­dung oh­ne Haupt­ver­hand­lungs­ter­min nicht wi­der­spro­chen wird.
(2) Die Gebühr ent­steht nicht, wenn ei­ne auf die Förde­rung des Ver­fah­rens ge­rich­te­te Tätig­keit nicht er­sicht­lich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr rich­tet sich nach dem Rechts­zug, in dem die Haupt­ver­hand­lung ver­mie­den wur­de. Für den Wahl­an­walt be­misst sich die Gebühr nach der Rah­men­mit­te.
in Höhe der je­wei­li­gen Ver­fah­rens­gebühr


Ab­schnitt 3
Ge­richt­li­che Ver­fah­ren bei Frei­heits­ent­zie­hung und in Un­ter­brin­gungs­sa­chen

6300 Frei­heits­ent­zie­hungs­sa­chen nach § 415 FamFG, in Un­ter­brin­gungs­sa­chen nach § 312 FamFG und bei Un­ter­brin­gungs­maßnah­men nach § 151 Nr.
6 und 7 FamFG ...
Die Gebühr ent­steht für je­den Rechts­zug.
30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR
6301 Ter­mins­gebühr in den Fällen der Num­mer 6300
Die Gebühr ent­steht für die Teil­nah­me an ge­richt­li­chen Ter­mi­nen
30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR
6302 Ver­fah­rens­gebühr in sons­ti­gen Fällen ...
Die Gebühr ent­steht für je­den Rechts­zug
des Ver­fah­rens über die Verlänge­rung oder
Auf­he­bung ei­ner Frei­heits­ent­zie­hung nach
den §§ 425 und 426 FamFG oder ei­ner
Un­ter­brin­gungs­maßnah­me nach den §§ 329
und 330 FamFG.
20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
6303 Ter­mins­gebühr in den Fällen der Num­mer 6302 ...
Die Gebühr ent­steht für die Teil­nah­me an ge­richt­li­chen Ter­mi­nen
20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR


Ab­schnitt 4
Ver­fah­ren nach der Wehr­be­schwer­de­ord­nung

Vor­be­mer­kung 6.4:

Die Gebühren nach die­sem Ab­schnitt ent­ste­hen in Ver­fah­ren auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung nach der WBO, auch i.V.m. § 42 WDO, wenn das Ver­fah­ren vor dem Trup­pen­dienst­be­richt oder vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt an die Stel­le des Ver­wal­tungs­rechts­wegs gemäß § 82 SG tritt.

6400 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung vor dem Trup­pen­dienst­ge­richt 70,00 bis 570,00 EUR  
6401 Es ist ei­ne Tätig­keit im Ver­fah­ren über die Be­schwer­de oder die wei­te­re Be­schwer­de vor ei­nem Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten vor­aus­ge­gan­gen:
Die Gebühr 6400 beträgt
Bei der Be­mes­sung der Gebühr ist nicht zu berück­sich­ti­gen, dass der Um­fang der Tätig­keit in­fol­ge der Tätig­keit im Ver­fah­ren über die Be­schwer­de oder die wei­te­re Be­schwer­de vor ei­nem Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten ge­rin­ger ist.
35,00 bis 405,00 EUR  
6402 Ter­mins­gebühr je Ver­hand­lungs­tag in den Num­mer 6400 ge­nann­ten Ver­fah­ren 70,00 bis 570,00 EUR  
6403 Ver­fah­rens­gebühr für das Ver­fah­ren auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung vor dem Bun­de­ver­wal­tungs­ge­richt oder im Ver­fah­ren über die Rechts­be­schwer­de 85,00 bis 665,00 EUR  
6404 Es ist ei­ne Tätig­keit im Ver­fah­ren über die Be­schwer­de oder die wei­te­re Be­schwer­de vor ei­nem Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten oder im Ver­fah­ren vor dem Trup­pen­dienst­ge­richt vor­aus­ge­gan­gen:
Die Gebühr 6403 beträgt:
Bei der Be­mes­sung der Gebühr ist nicht zu berück­sich­ti­gen, dass der Um­fang der Tätig­keit in­fol­ge der Tätig­keit im Ver­fah­ren über die Be­schwer­de oder die wei­te­re Be­schwer­de vor ei­nem Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten oder im Ver­fah­ren vor dem Trup­pen­dienst­ge­richt ge­rin­ger ist.
40,00 bis 460,00 EUR  
6405 Ter­mins­gebühr je Ver­hand­lungs­tag in den in Num­mer 6403 ge­nann­ten Ver­fah­ren 85,00 bis 665,00 EUR _______

Ab­schnitt 5
Ein­zeltätig­kei­ten und Ver­fah­ren auf Auf­he­bung oder Ände­rung ei­ner Dis­zi­pli­nar­maßnah­me

6500 Ver­fah­rens­gebühr
(1) Für ei­ne Ein­zeltätig­keit ent­steht die Gebühr, wenn dem Rechts­an­walt nicht die Ver­tei­di­gung oder Ver­tre­tung über­tra­gen ist.
(2) Die Gebühr ent­steht für je­de ein­zel­ne Tätig­keit ge­son­dert, so­weit nichts an­de­res be­stimmt ist. § 15 RVG bleibt un­berührt.
(3) Wird dem Rechts­an­walt die Ver­tei­di­gung oder Ver­tre­tung für das Ver­fah­ren über­tra­gen, wer­den die nach die­ser Num­mer ent­stan­de­nen Gebühren auf die für die Ver­tei­di­gung oder Ver­tre­tung ent­ste­hen­den Gebühren an­ge­rech­net.
(4) Ei­ne Gebühr nach die­ser Vor­schrift ent­steht je­weils auch für das Ver­fah­ren nach der WDO vor ei­nem Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten auf Auf­he­bung oder Ände­rung ei­ner Dis­zi­pli­nar­maßnah­me und im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren vor dem Wehr­dienst­ge­richt.
20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR



Teil 7
Aus­la­gen


Nr. Aus­la­gen­tat­be­stand Höhe


Vor­be­mer­kung 7:
(1) Mit den Gebühren wer­den auch die all­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten ent­gol­ten. So­weit nach­fol­gend nichts an­de­res be­stimmt ist, kann der Rechts­an­walt Er­satz der ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) ver­lan­gen.
(2) Ei­ne Geschäfts­rei­se liegt vor, wenn das Rei­se­ziel außer­halb der Ge­mein­de liegt, in der sich die Kanz­lei oder die Woh­nung des Rechts­an­walts be­fin­det.
(3) Dient ei­ne Rei­se meh­re­ren Geschäften, sind die ent­stan­de­nen Aus­la­gen nach den Num­mern 7003 bis 7006 nach dem Verhält­nis der Kos­ten zu ver­tei­len, die bei ge­son­der­ter Ausführung der ein­zel­nen Geschäfte ent­stan­den wären. Ein Rechts­an­walt, der sei­ne Kanz­lei an ei­nen an­de­ren Ort ver­legt, kann bei Fortführung ei­nes ihm vor­her er­teil­ten Auf­trags Aus­la­gen nach den Num­mern 7003 bis 7006 nur in­so­weit ver­lan­gen, als sie auch von sei­ner bis­he­ri­gen Kanz­lei aus ent­stan­den wären.

7000 Pau­scha­le für die Her­stel­lung und Über­las­sung von Do­ku­men­ten:
1. für Ab­lich­tun­gen und Aus­dru­cke
a) aus Behörden- und Ge­richts­ak­ten, so­weit de­ren Her­stel­lung zur sach­gemäßen Be­ar­bei­tung der Rechts­sa­che ge­bo­ten war,
b) zur Zu­stel­lung oder Mit­tei­lung an Geg­ner oder Be­tei­lig­te und Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­te auf Grund ei­ner Rechts­vor­schrift oder nach Auf­for­de­rung durch das Ge­richt, die Behörde oder die sonst das Ver­fah­ren führen­de Stel­le, so­weit hierfür mehr als 100 Sei­ten zu fer­ti­gen wa­ren,
c) zur not­wen­di­gen Un­ter­rich­tung des Auf­trag­ge­bers, so­weit hierfür mehr als 100 Sei­ten zu fer­ti­gen wa­ren,
d) in sons­ti­gen Fällen nur, wenn sie im Ein­verständ­nis mit dem Auf­trag­ge­ber zusätz­lich, auch zur Un­ter­rich­tung Drit­ter, an­ge­fer­tigt wor­den sind:
für die ers­ten 50 ab­zu­rech­nen­den Sei­ten je Sei­te 0,50 EUR
für je­de wei­te­re Sei­te 0,15 EUR
2. für die Über­las­sung von elek­tro­nisch ge­spei­cher­ten Da­tei­en an­stel­le der in Num­mer 1 Buch­sta­be d ge­nann­ten Ab­lich­tun­gen und Aus­dru­cke:
je Da­tei
2,50 EUR
Die Höhe der Do­ku­men­ten­pau­scha­le nach Num­mer 1 ist in der­sel­ben An­ge­le­gen­heit und in ge­richt­li­chen Ver­fah­ren in dem­sel­ben Rechts­zug ein­heit­lich zu be­rech­nen. Ei­ne Über­mitt­lung durch den Rechts­an­walt per Te­le­fax steht der Her­stel­lung ei­ner Ab­lich­tung gleich.
7001 Ent­gel­te für Post- und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen
Für die durch die Gel­tend­ma­chung der Vergütung ent­ste­hen­den Ent­gel­te kann kein Er­satz ver­langt wer­den.
in vol­ler Höhe
7002 Pau­scha­le für Ent­gel­te für Post- und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen
Die Pau­scha­le kann in je­der An­ge­le­gen­heit an­stel­le der tatsächli­chen Aus­la­gen nach Num­mer 7001 ge­for­dert wer­den.
20 % der Gebühren - höchs­tens 20,00 EUR
7003 Fahrt­kos­ten für ei­ne Geschäfts­rei­se bei Be­nut­zung ei­nes ei­ge­nen Kraft­fahr­zeugs für je­den ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter
Mit den Fahrt­kos­ten sind die An­schaf­fungs-, Un­ter­hal­tungs- und Be­triebs­kos­ten so­wie die Ab­nut­zung des Kraft­fahr­zeugs ab­ge­gol­ten.
0,30 EUR
7004 Fahrt­kos­ten für ei­ne Geschäfts­rei­se bei Be­nut­zung ei­nes an­de­ren Ver­kehrs­mit­tels, so­weit sie an­ge­mes­sen sind in vol­ler Höhe
7005 Ta­ge- und Ab­we­sen­heits­geld bei ei­ner Geschäfts­rei­se
1. von nicht mehr als 4 St­un­den 20,00 EUR
2. von mehr als 4 bis 8 St­un­den 35,00 EUR
3. von mehr als 8 St­un­den
Bei Aus­lands­rei­sen kann zu die­sen Beträgen ein Zu­schlag von 50 % be­rech­net wer­den.
60,00 EUR
7006 Sons­ti­ge Aus­la­gen anläss­lich ei­ner Geschäfts­rei­se, so­weit sie an­ge­mes­sen sind in vol­ler Höhe
7007 Im Ein­zel­fall ge­zahl­te Prämie für ei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Vermögensschäden, so­weit die Prämie auf Haf­tungs­beträge von mehr als 30 Mil­lio­nen EUR entfällt
So­weit sich aus der Rech­nung des Ver­si­che­rers nichts an­de­res er­gibt, ist von der Ge­samt­prämie der Be­trag zu er­stat­ten, der sich aus dem Verhält­nis der 30 Mil­lio­nen EUR über­stei­gen­den Ver­si­che­rungs­sum­me zu der Ge­samt­ver­si­che­rungs­sum­me er­gibt.
in vol­ler Höhe
7008 Um­satz­steu­er auf die Vergütung
Dies gilt nicht, wenn die Um­satz­steu­er nach § 19 Abs. 1 UStG un­er­ho­ben bleibt.
in vol­ler Höhe

Letzte Überarbeitung: 27. September 2012

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Nina Wesemann
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