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05: Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 (Richtlinie 2000/43/EG)
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
Die Richtlinie 2000/43/EG enthält die Pflicht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), durch nationale Rechtsvorschriften und Sanktionsregeln sicherzustellen, dass Arbeitnehmer nicht aus Gründen der sog. "Rasse" oder ethnischen Herkunft nicht bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg oder bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen diskriminiert werden.
In Deutschland ist das Verbot der Diskriminierung aus rassistischen Gründen bzw. aus Gründen der ethnischen Herkunft durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt worden.
Quelle / ©: Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu
Hinweis: Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
KAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL IIRECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
KAPITEL IIIMlT DER FÖRDERUNG DER GLEICHBEHANDLUNG BEFASSTE STELLEN
KAPITEL IVSCHLUSSBESTIMMUNGEN
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