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Reform des Mutterschutzgesetzes

10.06.2016. Die Große Koalition will das Mutterschutzgesetz (MuSchG) reformieren.
Künftig werden nicht nur Arbeitnehmerinnen, sondern auch Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen grundsätzlich in den gesetzlichen Mutterschutz einbezogen.
Außerdem werden die nachgeburtlichen Schutzfristen bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung auf zwölf Wochen verlängert und der Kündigungsschutz verbessert: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT Drucks. 18/8963.
- Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes
- Gesetzliche Schutzfristen
- Kündigungsschutz
- Arbeitsschutz
- Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Fazit: Sinnvolle Aktualisierung und Ergänzung des gesetzlichen Mutterschutzes
Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes 
Nach der bisher geltenden Gesetzesfassung (§ 1 MuSchG) gilt der gesetzliche Mutterschutz nur für Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht demgegenüber vor, dass künftig alle Frauen, die in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) stehen, unter das Gesetz fallen, womit z.B. auch Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH erfasst sind.
Darüber hinaus werden künftig acht weitere Personengruppen vom Anwendungsbereich des MuSchG erfasst, nämlich
- Auszubildende und Praktikantinnen,
- behinderte Frauen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Entwicklungshelferinnen (für sie gibt es allerdings auch künftig keine Lohnersatzleistungen)
- Frauen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren,
- Angehörige einer geistlichen Genossenschaft, z.B. Diakonissen,
- Heimarbeiterinnen,
- arbeitnehmerähnliche Frauen,
- Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung
verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (für sie gibt es allerdings auch künftig keinen Kündigungsschutz und keine Lohnersatzleistungen).
Dementsprechend steht die Abkürzung "Mutterschutzgesetz" bzw. "MuSchG" künftig nicht mehr für "Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter", sondern für "Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium".
Die Einbeziehung der Schülerinnen und Studentinnen in das MuSchG war zunächst zwischen SPD und CDU umstritten, doch konnte sich hier die SPD durchsetzen. Um ungewollte negative Folgen eines zwingenden nachgeburtlichen Tätigkeitsverbots (acht Wochen) für Studentinnen zu verhindern, enthält § 3 Abs.3 MuSchG neue Fassung (n.F.) folgende Klarstellung:
"Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen."
Dadurch ist sichergestellt, dass Studentinnen auch künftig kurz nach der Geburt wichtige Klausuren mitschreiben dürfen, um nicht durch einen aufgedrängten nachgeburtlichen Mutterschutz Zeit zu verlieren.
Für Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen gelten wie bisher vergleichbare Schutzvorschriften außerhalb des MuSchG.
Gesetzliche Schutzfristen 
Die gesetzlichen Schutzfristen von sechs Wochen vor der Entbindung und von acht Wochen danach werden im Wesentlichen unverändert beibehalten, allerdings künftig in einem einheitlichen Paragraphen zusammengefasst (§ 3 MuSchG n.F.).
Über die bisherige Regelung hinaus gilt die auf zwölf Wochen verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist nicht mehr nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten, sondern auch dann, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2
Abs.1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ärztlich festgestellt wird.
Kündigungsschutz 
Wie nach bisheriger Rechtslage ist auch in Zukunft die Kündigung einer schwangeren Frau im Allgemeinen unzulässig, es sei denn, die zuständige Arbeitsschutzbehörde erklärt im Ausnahmefall eine Kündigung vorab für zulässig.
Ergänzend zu diesem Sonderkündigungsschutz zugunsten von Schwangeren und frischgebackenen Müttern gilt künftig auch ein Kündigungsverbot zugunsten von Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche durchgemacht haben. Sie dürfen bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer solchen Fehlgeburt nicht gekündigt werden (§ 16 Abs.1 Satz 1 Nr.3 MuSchG n.F.).
Etwas überraschend fällt ein bisher bestehendes Sonderkündigungsrecht, das zugunsten von Schwangeren und jungen Müttern gilt, künftig weg. Nach bisheriger Rechtslage (§ 10 Abs.1 MuSchG) kann eine Frau während der Schwangerschaft und während der nachgeburtlichen Schutzfrist ohne Beachtung von Kündigungsfristen zum Ende der nachgeburtlichen Schutzfrist kündigen. Dieses spezielle Kündigungsrecht hat nach Einschätzung des Gesetzgebers aufgrund der Möglichkeit, im Anschluss an die Schutzfristen eine Elternzeit zu nehmen, keine praktische Bedeutung mehr.
Arbeitsschutz 
Ein wichtiger Bestandteil des gesetzlichen Mutterschutzes sind arbeitsschutzrechtliche Regelungen und Verbote, z.B. in Bezug auf Überstunden, Nachtarbeit, Arbeit unter großer Hitze usw.
Diese Vorschriften waren bislang teilweise im MuSchG enthalten (und zwar in § 4 MuSchG), teilweise in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), und zwar in §§ 4 und 5 sowie in zwei Anlagen zu dieser Verordnung.
Diese Vorschriften werden künftig im MuSchG enthalten sein, nämlich in den §§ 10 und 11 MuSchG n.F.
Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 
Künftig wird es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) einen Ausschuss für Mutterschutz geben. Gesetzliche Grundlage für seine Arbeit ist § 27 MuSchG n.F.
In dem höchstens 15köpfigen Ausschuss sollen die Arbeitgeber, die Ausbildungsstellen, die Gewerkschaften, die Studierendenvertretungen sowie Landesbehörden und die Wissenschaft vertreten sein.
Der Ausschuss soll mögliche Gefährdungen von schwangeren und stillenden Frauen und ihrem (ungeborenen) Kind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ermitteln. Außerdem soll der Ausschuss sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln zum Schutz der schwangeren und stillenden Frauen am Arbeitsplatz erstellen.
Der Gesetzgeber verspricht sich von dem Ausschuss, dass auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse in angemessener Zeit reagiert werden kann.
Fazit: Sinnvolle Aktualisierung und Ergänzung des gesetzlichen Mutterschutzes 
Angesichts des bereits vorhandenen und im Wesentlichen ausreichenden Schutzes von Schwangeren und Frauen nach der Entbindung kann es derzeit nur die Aufgabe der Politik sein, den gesetzlichen Mutterschutz zu aktualisieren und in einigen Punkten zu ergänzen.
Das ist mit dem jetzt vorliegenden Entwurf gelungen. Das betrifft insbesondere die politisch umstrittene Einbeziehung von Schülerinnen und Studentinnen. Indem es § 3 Abs.3 MuSchG neue Fassung (n.F.) zulässt, dass Studentinnen nach der Entbindung auf die nachgeburtliche Schutzfrist verzichten, verhindert die geplanten Neuregelung an dieser Stelle einen zu starren und damit im Einzelfall möglicherweise kontraproduktiven "Schutz".
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stand 28.06.2016, Bundestag Drucks. 18/8963
- Bundesregierung, Reform des Mutterschutzgesetzes. Schwangere besser absichern, Pressemeldung vom 04.05.2016
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/054 Neue Richtlinie zur Elternzeit und Angehörigen-Pflege
Hinweis: Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts zugestimmt. Den entsprechenden Beschluss des Bundesrates finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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