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Arbeitszeiterfassung und Vergütung von Überstunden

08.09.2021. Um Streitigkeiten und Unklarheiten über die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit zu vermeiden, werden in vielen Betrieben die Arbeitszeiten dokumentiert. Auch wenn dies bisher nur in Ausnahmefällen gesetzlich vorgeschrieben wird, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor zwei Jahren entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber grundsätzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen (Urteil vom 14.05.2019, C-55/18).
Jedoch gilt diese Verpflichtung nicht unmittelbar für die Arbeitgeber, wie der EuGH selbst betont hat, sondern muss erst durch die nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Arbeitsgericht Emden trotzdem aus dem Urteil des EuGH hergeleitet, dass Arbeitgeber zu einer Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind, ansonsten liege nach Ansicht des Arbeitsgerichts eine Beweisvereitelung vor.
Dieser Ansicht widersprach jedoch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Aus dem Urteil des EuGH können keine Konsequenzen für die Beweislast bei Fragen der Arbeitsvergütung gezogen werden, Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2021, 5 Sa 1292/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 18|2021 LAG Niedersachsen: EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeitrichtlinie und Beweislast bei Überstundenklagen.
Letzte Überarbeitung: 20. Mai 2022
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