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20/080b Keine Aufklärungspflichten bei Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot

08.07.2020. Während des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer nicht Konkurrenz machen. Dieses Verbot leitet die Rechtsprechung aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers her (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch). Dieses Wettbewerbsverbot endet jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sodass der Arbeitnehmer nun frei ist, seinem ehemaligen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.
Einige Arbeitgeber haben auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses ein Interesse am Fortbestand des Wettbewerbsverbots. Daher vereinbaren sie im Arbeitsvertrag ein sogenanntes nachträgliches Wettbewerbsverbot.
Dieses Verbot ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer als Ausgleich für die Zeit, in der er dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb machen darf, eine sogenannte Karenzentschädigung erhält. Diese orientiert sich in der Regel an der letztgewährten Vergütung und ist gemäß § 74 Abs.2 Handelsgesetzbuch nur dann ausreichend, wenn sie mindestens 50 Prozent von diesem entspricht.
Jedoch kann der Arbeitgeber auch auf das Wettbewerbsverbot verzichten, sodass er zwölf Monate nach Verzicht nicht mehr die Karenzentschädigung leisten muss. Dabei muss der Arbeitgeber nicht die rechtlichen Konsequenzen der Verzichtserklärung erläutern, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2020, 8 Sa 239/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 14|2020 LAG Rheinland-Pfalz: Verzicht des Arbeitgebers auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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