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Leistungen Dritter bei Karenzentschädigungen

07.09.2022. Um zu verhindern, dass ehemalige Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Konkurrenten werden, kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung vereinbart werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der letzten Gesamtvergütung des Arbeitnehmers einschließlich eines Dienstwagenanspruchs und variabler Vergütungsbestandteile. Aktienzuteilungen einer Muttergesellschaft werden jedoch nicht berücksichtigt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil vom 25.08.2022, 8 AZR 453/21 klargestellt.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 18/2022 BAG: Aktienzuteilungen durch eine Konzernmutter wirken sich nicht auf die Höhe einer Karenzentschädigung aus
Letzte Überarbeitung: 12. September 2022
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