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ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/114

Platt­form­be­schäf­tig­te kön­nen im Ein­zel­fall Ar­beit­neh­mer sein

Ist ei­ne On­line-Platt­form dar­auf aus­ge­rich­tet, dass mög­lichst gut ein­ge­ar­bei­te­te Nut­zer vie­le de­tail­liert vor­ge­ge­be­ne Kleinst­auf­trä­ge per­sön­lich er­le­di­gen, kann ein Ar­beits­ver­hält­nis vor­lie­gen.: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 01.12.2020, 9 AZR 102/20
Handy, Smartphone, Erreichbarkeit im Job

09.12.2020. In den letz­ten Jah­ren hat sich die Platt­form­ar­beit weit ver­brei­tet, da­bei ist je­doch oft un­klar, ob die be­schäf­tig­ten Crowd­wor­ker als Ar­beit­neh­mer oder als Selbst­stän­di­ge an­zu­se­hen sind.

Wäh­rend bis­her Crowd­wor­ker vor al­lem als Selbst­stän­dig an­ge­se­hen wur­den, hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt nun klar­ge­stellt, dass ein Ar­beits­ver­hält­nis vor­lie­gen kann, wenn durch die Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tur der Platt­form ei­ne per­sön­li­che Ab­hän­gig­keit und Ein­bin­dung der Crowd­wor­ker er­reicht wird: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 01.12.2020, 9 AZR 102/20.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 25|2020 vom 09.12.2020 BAG: Crowd­wor­ker sind doch Ar­beit­neh­mer.

Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2021

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