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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 11|2025

Update Arbeitsrecht 11|2025 vom 30.11.2025

Leitsatzreport

Arbeitsgericht Karlsruhe: Verfahrensart für gerichtliche Kontrolle von Abmahnungen gegenüber Betriebsräten

Arbeitsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2025, 7 BV 2/25

§§ 48 Abs.1, 80 Abs.3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); § 17a Abs.3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); §§ 242, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsätze des Gerichts:

1. Rügt eine Seite ausdrücklich die gewählte Verfahrensart, muss das Gericht vorab für jeden Antrag klären, ob das Beschluss- oder das Urteilsverfahren die zulässige Verfahrensart ist.

2. Ein Beschlussverfahren ist zulässig, wenn sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner bezieht.

3. Für die Anforderungen an den Vortrag gelten die für die Rechtswegzuständigkeit entwickelten Grundsätze: In et-et-Fällen ist es erforderlich, die Tatsachen, die das gewählte Rechtsverhältnis begründen, schlüssig darzulegen. Dagegen genügt in sic-non-Fällen die bloße Rechtsbehauptung, dass das gewählte Rechtsverhältnis bestehe.

Hintergrund:

Ein seit 2012 in einem größeren Einzelhandelsbetrieb tätiger Angestellter, der Mitglied des Betriebsrats war, erhielt im Juni und Dezember 2024 jeweils eine Abmahnung. Die erste Abmahnung wurde ausgesprochen, nachdem eine Kundin mit nicht bezahlter Ware das Geschäft verlassen und nach Hinzuziehung des Angestellten lediglich zum Bezahlen angehalten worden war, d.h. die Personalien wurden nicht aufgenommen und es wurde auch nicht die Polizei verständigt. Die zweite Abmahnung sprach der Arbeitgeber aus, da sich der Angestellte zwei Stunden vor Arbeitsende krankheitsbedingt abgemeldet hatte, für diesen Tag aber keine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hatte. Daraufhin beantragte der Angestellte beim Arbeitsgericht Karlsruhe im Beschlussverfahren, d.h. in seiner Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrats, den Arbeitgeber zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verpflichten. Denn angeblich soll der Arbeitgeber die beiden Vorfälle nur deshalb zum Anlass für eine Abmahnung genommen haben, um

Arbeitsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2025, 7 BV 2/25

 

Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe

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