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Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Rechtsschutz
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Informationen zum Thema Abmahnung und Rechtsschutz
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
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Bei Erhalt einer Abmahnung haben abgemahnte Arbeitnehmer im Wesentlichen drei Möglichkeiten des Rechtsschutzes: Sie können eine Gegendarstellung bzw. einen Widerspruch zu Personalakte reichen, und/oder Beschwerde beim Betriebsrat einlegen, und/oder versuchen, den Arbeitgeber mit Hilfe eines Anwalts, notfalls im Klagewege, zur Rücknahme der Abmahnung zu bewegen.
Im Folgenden erfahren Sie, was für und was möglicherweise dagegen spricht, diese rechtlichen Schritte zu ergreifen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Eine schriftliche Gegendarstellung bzw. ein schriftlicher Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe offensichtlich unzutreffend sind, d.h. an den Tatsachen vorbeigehen, und wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber die Abmahnung nicht als rein taktische Maßnahme zur Vorbereitung einer Kündigung ansieht, sondern sich allein an der Sache selbst orientiert und eine Verhaltensänderung des abgemahnten Arbeitnehmers bewirken möchte.
Eine rasche Gegendarstellung bzw. ein rascher Widerspruch können auch dann vorteilhaft sein, wenn der Vorgesetzte oder die Geschäftsleitung wechselt. Dann ist für den Nachfolger klar, dass in den letzten Wochen vor dem Führungswechsel eine Abmahnung erteilt, vom Arbeitnehmer aber postwendend zurückgewiesen wurde. Das ist für den neuen Vorgesetzten, der die Berechtigung der Abmahnung meist nicht so gut wie sein Vorgänger einschätzen kann, ein Indiz dafür sein, dass die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde.
Gegendarstellung bzw. Widerspruch sind wenig sinnvoll, wenn sie damit begründet werden, dass die Abmahnung zu unklar formuliert ist und der abgemahnte Arbeitnehmer daher nicht konkret weiß, wie er sein Verhalten ändern soll, um einer Kündigung zu entgehen. Denn mit einem solchen Widerspruch, der auf formale Fehler der Abmahnung abzielt, lädt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber geradezu ein, die Abmahnung erneut und in verbesserter Form auszusprechen. Damit hätte der Arbeitnehmer durch Gegendarstellung bzw. Widerspruch seine Rechtsposition nicht verbessert, sondern verschlechtert.
Eine Gegendarstellung bzw. ein Widerspruch sind auch dann nicht zu empfehlen, wenn der Arbeitgeber ohnehin bereits bei Ausspruch der Abmahnung(en) bereits fest dazu entschlossen ist, im nächsten Schritt eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Meist hat der Arbeitnehmer in solchen Fällen nicht nur eine, sondern auf einen Schlag recht viele Abmahnungen erhalten. Sich unter solchen Umständen dagegen zu wehren, dass in der/den Abmahnung(en) falsche Behauptungen aufgestellt werden, ist sinnlos, weil der Arbeitnehmer dann voraussichtlich „nachbessern“ wird. Auch dann hätte der Arbeitnehmer seine Rechtsposition durch seine Gegendarstellung bzw. seinen Widerspruch verschlechtert.
Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, haben Sie das gesetzliche Recht, sich bei ihm wegen einer unberechtigten Abmahnung zu beschweren. Dieses Recht folgt aus § 85 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat muss sich dann mit der Beschwerde befassen, d.h. sich eine Meinung darüber bilden, ob er sie für berechtigt ansieht oder nicht. Hält er sie für begründet, hat er beim Arbeitgeber „auf Abhilfe hinzuwirken“.
Eine Beschwerde beim Betriebsrat kann sinnvoll sein, wenn der Betriebsrat verhandlungsstark ist und wenn die Abmahnung einen Vorfall betrifft, bei dem es nicht (nur) um einen - angeblichen - individuellen Fehler des abgemahnten Arbeitnehmers geht, sondern (auch) um allgemeine betriebliche Abläufe, die Fehler dieser Art begünstigen. Hier kann der Betriebsrat bei der Diskussion über die Berechtigung der Abmahnung einhaken.
Manchmal ist der Betriebsrat aus persönlichen Gründen nicht der richtige Ansprechpartner für Beschwerden, die sich gegen eine Abmahnung richten. Dann erübrigt sich der Gang zum Betriebsrat.
Aber auch dann, wenn man als abgemahnter Arbeitnehmer die Erwartung haben kann, dass der Betriebsrat selbstbewusst und engagiert mit dem Arbeitgeber über die Abmahnung verhandeln wird, kann gegen seine Einschaltung sprechen, dass der Arbeitnehmer dadurch die Kontrolle über die weiteren Verhandlungen mit dem Arbeitgeber mehr oder weniger weitgehend aus der Hand gibt. Haben sich Betriebsrat und Arbeitgeber z.B. auf einen Kompromiss „geeinigt“, dem zufolge die Abmahnung „nur“ ein Jahr in der Personalakte verbleiben soll, kommt der Arbeitnehmer an diesem Verhandlungsresultat später nur schwer vorbei.
Wenn man auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte klagt, sollte man sich sicher sein, dass die Abmahnung in der Sache zu Unrecht ausgesprochen worden ist, d.h. dass die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen. Dann kann man mit einer Klage erreichen, dass man rehabilitiert ist. Außerdem hat man in einem solchen Verfahren als Arbeitnehmer den Wind im Rücken, da der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen muss, dass die Abmahnung aus zutreffenden Gründen ausgesprochen wurde.
Voraussetzung für eine ist dabei natürlich immer, dass der Arbeitgeber die Abmahnung nicht bereits auf eine außergerichtliche Aufforderung hin aus der Personalakte entfernt (denn dann wäre eine Klage überflüssig).
Allerdings müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass gerade im Falle des Erfolgs einer Abmahnungsklage ihr Arbeitsverhältnis gefährdet sein kann, da der Arbeitgeber über solche Prozesse meist nicht amüsiert ist und daher oft darüber nachdenken wird, wie er das Arbeitsverhältnis eines solchen „Querulanten“ beenden kann. Vor diesem Hintergrund kann man eine Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eigentlich nur dann empfehlen,
- wenn der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz hat, also z.B. als Betriebsrat nicht ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden kann, und
- wenn das Arbeitsklima im Betrieb durch eine solche Klage nicht beeinträchtigt wird, was praktisch nur in großen Betrieben der Fall sein kann.
Gegen eine Abmahnungsklage spricht, dass der Arbeitgeber eine solche Klage dem klagenden Arbeitnehmer gerade dann, wenn sie Erfolg hat, schaden kann, da der Arbeitgeber aufgrund eines Misserfolgs vor Gericht auf den Gedanken kommen kann, erneute Abmahnungen auszusprechen, d.h. nachzubessern. Kommt es dann später zur verhaltensbedingten Kündigung, kann der Arbeitnehmer im Ergebnis einer Abmahnungsklage schlechter dastehen als wenn er nicht geklagt hätte.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber hat zwei Abmahnungen ausgesprochen, eine wegen einer angeblich unentschuldigten Verspätung und eine andere wegen angeblich „schlechter Arbeitsresultate“. Der Arbeitnehmer klagt auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte und gewinnt den Prozess. Denn die angebliche Verspätung kann damit erklärt werden, dass der Arbeitnehmer vor Dienstantritt im Betrieb noch einen Kunden aufsuchen musste, und die Abmahnung wegen „schlechter Arbeitsresultate“ wird vom Gericht als völlig unklar und damit rechtlich unhaltbar bewertet. Der Arbeitgeber geht nicht in Berufung, sondern spricht erneut zwei Abmahnungen aus, eine wegen des unentschuldigten Überziehens einer Pause und eine weitere wegen einer schriftlichen Kundenbeschwerde. Beide Abmahnungen sind rechtlich „haltbar“.
Der klagende Arbeitnehmer muss außerdem bedenken, dass er das Risiko trägt, den Prozess zu verlieren. Dann steht rechtskräftig fest, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, was praktisch heißt, dass die Abmahnung wirksam war. Damit hat der Arbeitgeber, falls er sich zu in einem Wiederholungsfall einer verhaltensbedingten Kündigung entschließt, in einem wesentlichen Punkt Rechtssicherheit: Er weiß, dass seine Abmahnung rechtens war.
Etwas zugespitzt kann man daher sagen, dass der Arbeitgeber bei einer Klage auf Rücknahme einer Abmahnung so oder so gewinnt: Entweder verliert er den Prozess. Dann kann er in Kenntnis der gerichtlichen Bewertungen erneute - juristisch haltbare - Abmahnungen aussprechen. Oder er gewinnt den Prozess. Dann weiß er, was er vorher nicht wusste, dass nämlich seine Abmahnung rechtlich in Ordnung war und daher als Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung dienen kann.
Letztlich kann man Arbeitnehmern daher nur in Ausnahmefällen dazu raten, auf Entfernung einer Abmahnung zu klagen, nämlich dann, wenn der abgemahnte Arbeitnehmer (z.B. als Betriebsrat oder schwerbehinderter Mensch) Sonderkündigungsschutz hat und in einem großen Betrieb arbeitet.
Wendet sich ein Arbeitnehmer gegen eine zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung und verlangt vom Arbeitgeber deren „Rücknahme“, muss der Arbeitgeber sie aus der Personalakte entfernen. Eine gegen eine Abmahnung gerichtete Klage hat daher meist das Ziel, den Arbeitgeber zu verpflichten, die streitige Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Gibt das Gericht einer solchen Klage statt, ist die Abmahnung unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht mehr auf sie berufen. Außerdem ist mit einem solchen Ausgang des Klageverfahrens die Persönlichkeitsverletzung, die der Arbeitnehmer durch die unberechtigte Abmahnung erlitten hat, beseitigt.
Manchmal genügt das dem Arbeitnehmer aber noch nicht zur Rehabilitierung seiner Person. Der Arbeitnehmer möchte dann, dass der Arbeitgeber vor der (Betriebs-)Öffentlichkeit die Abmahnung ausdrücklich widerruft (obwohl er sie schon aus der Personalakte entfernt hat). Ein solcher Anspruch auf ausdrücklichen (betriebs-)öffentlichen Widerruf einer Abmahnung besteht im Allgemeinen nicht. Allerdings kann er im Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) doch gegeben sein, wenn die in der Abmahnung enthaltenen falschen Anschuldigungen den Arbeitnehmer fortdauernd in seinem beruflichen Werdegang behindern oder wenn sein Persönlichkeitsrecht weiterhin beeinträchtigt ist (BAG, Urteil vom 15.04.1999, 7 AZR 716/97). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber in der Abmahnung ehrverletzende Behauptungen aufgestellt oder den Arbeitnehmer öffentlich „angeprangert“ hat.
Im Allgemeinen bestehen daher nur geringe Chancen, den Arbeitgeber gerichtlich nicht nur zur Entfernung einer rechtswidrigen Abmahnung aus der Personalakte, sondern auch zu ihrem Widerruf zu zwingen (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 22.09.2010, 11 Sa 520/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/009 Öffentlicher Widerruf von Abmahnung oder Kündigung?).
Ja. Hat ein Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung, die auch Arbeitsrechtsschutz umfasst, muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen, die infolge einer anwaltlichen Vertretung des abgemahnten Arbeitnehmers entstehen.
Denn der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast in bezug auf die Vorwürfe, die er in der Abmahnung erhoben hat, d.h. er (und nicht der Arbeitnehmer) müsste im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer die ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße begangen hat. Außerdem kann eine Abmahnung unverhältnismäßig sein, wenn die abgemahnten Pflichtverletzungen nur Kleinigkeiten betreffen. Vor diesem Hintergrund stellt eine Abmahnung in aller Regel einen Rechtsschutzversicherungsfall dar, da zunächst davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber mit der Abmahnung das Persönlichkeitsrecht des abgemahnten Arbeitnehmers verletzt.
Die Rechtsschutzversicherung kann allerdings im Ausnahmefall die Übernahme der Kosten verweigern, wenn der Arbeitnehmer die streitigen Pflichtverstöße zu einer Zeit begangen haben soll, in der der Versicherungsschutz noch nicht bestand (Vorversicherungsfall).
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Letzte Überarbeitung: 30. März 2012
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Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
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Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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