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Arbeitsrecht aktuell: 11/009 Öffentlicher Widerruf von Abmahnung oder Kündigung?




Anspruch auf betriebsöffentlichen Widerruf rechtswidriger Abmahnungen und Kündigungen nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 22.09.2010, 11 Sa 520/09

13.01.2011. Kündigungen und Abmahnungen können das berufliche Fortkommen des betroffenen Arbeitnehmers nachhaltig beeinträchtigen. Selbst wenn er sich gegen diese erfolgreich wehrt, kann beispielsweise dann ein "Makel" zurückbleiben, wenn die arbeitsrechtliche Maßnahme öffentlich bekannt gemacht wurde. Fraglich ist, ob in solchen Fällen ein Recht auf öffentlichen Widerruf besteht: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 22.09.2010, 11 Sa 520/09

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, München

Hensche Rechtsanwälte, Büro München

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf öffentlichen Widerruf einer rechtswidrigen Abmahnung?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als verfassungsrechtliche Gewährleistung im Grundgesetz (GG) verankert. Art. 1 Abs. 1 in Verb. mit Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht nur jedermann vor ehrverletzenden Äußerungen anderer, sondern gibt uns auch das Recht, selbst zu entscheiden, welche Informationen bzgl. unserer Person wir publik machen wollen und welche nicht. Dieser Schutz kommt grundsätzlich allen Menschen zugute. Auch der Arbeitnehmer muss deshalb sein Persönlichkeitsrecht nicht „am Betriebseingang abgeben“, sondern kann den juristischen Persönlichkeitsschutz auch von seinem Arbeitgeber einfordern.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch durch eine ungerechtfertigt ergangene Abmahnung verletzt werden. Eine Abmahnung spricht der Arbeitgeber dann aus, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Ebenso steht dem Arbeitnehmer das Recht zur Abmahnung im Falle einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers zu. Für den Arbeitgeber ist der Ausspruch einer Abmahnung v.a. mit Blick auf eine verhaltensbedingte Kündigung wichtig. Eine solche setzt als Vorstufe zur Kündigung nämlich regelmäßig einen Wiederholungsfall voraus, d.h. der Arbeitnehmer muss in der Vergangenheit eine ähnliche Vertragspflichtverletzung wie die, die nun der Kündigung zugrunde liegen soll, schon einmal begangen haben, wegen welcher er bereits abgemahnt wurde.

Da eine Abmahnung nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet, sondern folglich auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers tangiert, steht es diesem frei, die Wirksamkeit einer Abmahnung auf dem Rechtswege überprüfen zu lassen. Der Klageantrag ist dabei zumeist auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichtet. Gibt das Gericht der Klage statt, ist die Abmahnung unwirksam mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber nicht mehr auf sie berufen kann. Gleichzeitig ist damit auch eine durch die unberechtigte Abmahnung eingetretene Persönlichkeitsverletzung bereinigt. Die gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe sind damit hinfällig.

Unter Umständen reicht dies dem Arbeitnehmer aber noch nicht zur Rehabilitierung seiner Person aus. Dann kann er unter gewissen Umständen auch noch einen (betriebs-) öffentlichen Widerruf verlangen, obwohl der Arbeitgeber die Abmahnung bereits aus der Personalakte entfernt hat. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) besteht ein solcher Anspruch etwa dann, wenn die in der Abmahnung enthaltenen falschen Anschuldigungen den Arbeitnehmer fortdauernd in seinem beruflichen Werdegang behindern und/oder sein Persönlichkeitsrecht weiterhin tangiert ist (BAG, Urteil vom 15.04.1999, 7 AZR 716/97). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber in der Abmahnung ehrverletzende Behauptungen aufgestellt oder den Arbeitnehmer öffentlich „angeprangert“ hat.

Vor Gericht hat ein solcher Antrag allerdings nur selten Aussicht auf Erfolg. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München (Urteil vom 22.09.2010, 11 Sa 520/09).

Der Fall: Kollegen eines Revisors werden über später als rechtswidrig erkannte Abmahnungen informiert

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber als Prüfungsleiter in der „Internen Revision“ tätig. Im Jahr 2003 erhielt er zwei Abmahnungen. Darin legte der Arbeitgeber ihm sowohl vertragswidriges Verhalten, als auch mangelnde Kommunikation im Verhältnis zu seinen Kollegen sowie Geschäftspartnern zur Last. Im Anschluss daran sprach der Arbeitgeber auch noch eine verhaltensbedingte und eine betriebsbedingte Kündigung aus. Der Arbeitnehmer legte sowohl gegen die Abmahnungen, als auch gegen die Kündigungen Klage ein. In beiden Fällen obsiegte er und erreichte die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte durch den Arbeitgeber.

Da der Arbeitgeber vorab aber auch allen Mitarbeitern der „Internen Revision“ die Information über die Abmahnungen zukommen ließ, war eine bloße Entfernung der Abmahnungen für den Arbeitnehmer zu seiner Rehabilitierung noch nicht ausreichend. Zudem waren die Abmahnungen - zumindest aus Sicht des Arbeitnehmers - auch noch vielen anderen Mitarbeitern mitgeteilt worden. Der Arbeitgeber bestritt dies.

Dies war Anlass für den Arbeitnehmer, erneut zu klagen, diesmal mit dem Ziel, den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, die Belegschaft über die gerichtlichen Erfolge des Arbeitnehmers zu informieren, d.h. darüber, dass die Abmahnungen und Kündigungen durch die Gerichte für unwirksam erklärt worden waren. Das Arbeitsgericht München gab diesem Begehren nicht statt (Urteil vom 02.04.2009, 32 Ca 5328/09).

Landesarbeitsgericht München: Ist die Information sachlich und nicht ehrverletztend, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf öffentlichen Widerruf

Ebenso urteilte auch das LAG München gegen den Arbeitnehmer. Dieser sei, nachdem er die vorherigen Prozesse gewinnen konnte, nicht mehr in seinem Persönlichkeitsrecht oder seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt, so das LAG.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Abmahnungen keine ehrverletzenden Äußerungen enthielten, sondern vielmehr sachlich formuliert waren. Auch die Information einiger Mitarbeiter der „Internen Revision“ über die Abmahnungen durch den Arbeitgeber sei nicht zu beanstanden. Aufgrund der Einbindung dieser Mitarbeiter in arbeitsteilige Abläufe sei eine Unterrichtung dieser über solche Vorkommnisse „regelmäßig zu erwarten, zum Teil sogar geboten“. An den Pranger gestellt worden war der Arbeitnehmer damit aber noch nicht.

Der Arbeitgeber habe vielmehr nur seine ihm zustehenden arbeitsrechtlichen Gestaltungsrechte ausgeübt, so das LAG. Selbst wenn Abmahnungen und Kündigungen später in der Sache als unberechtigt ergangen bewertet werden, kann dies nicht dazu führen, dass bereits die bloße Erteilung einer Abmahnung bzw. Kündigung im Nachhinein eine Persönlichkeitsverletzung darstellt.

Fazit: Solange Abmahnungen oder Kündigungserklärungen keine sachlich nicht nachvollziehbaren ehrverletzenden Äußerungen enthalten, und somit auch nicht über ihren sachlichen Gehalt hinaus das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers tangieren, sind sowohl die Äußerungen selbst als auch eine betriebsöffentliche Information über diese nicht zu beanstanden. In der Regel genügt es wohl zur Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung, wenn der Arbeitnehmer gerichtlich die Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte erwirkt und deren Unwirksamkeit festgestellt wird.

Auch wenn - natürlich - niemand ungerechtfertigte Abmahnungen oder Kündigungen hinnehmen muss, werden Betroffene nur dann mit dem Begehren einer darüber hinausgehenden Widerrufserklärung Erfolg haben, wenn eine besonders gravierende, ehrverletzende Anprangerung vorliegt.

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Letzte Überarbeitung: 22. September 2011

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