- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Abmahnung wegen Beleidigung bei respektlosem Abschiedsgruß
Wer massiv gegen Höflichkeitsregeln verstößt, muss mit einer Abmahnung rechnen.
Ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Rheinland-Pfalz zeigt, dass Arbeitsgerichte wenig Verständnis für massive Rüpeleien haben (Urteil vom 23.08.2011, 3 Sa 150/11).
- Wann droht eine Abmahnung wegen einer Beleidigung?
- LAG Rheinland-Pfalz: Wer seinem Vorgesetzten ein „Scheisswochenende“ bzw. ein „beschissenes Wochenende“ wünscht, riskiert eine Abmahnung
Wann droht eine Abmahnung wegen einer Beleidigung?
Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als Vertragsverstoß (Rügefunktion der Abmahnung), fordert ihn zur Verhaltensänderung auf (Aufforderungsfunktion der Abmahnung) und macht klar, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht (Warnfunktion der Abmahnung).
Dabei muss der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf richtig sein, d.h. auf nachweisbaren Tatsachen beruhen, die natürlich auch richtig bewertet werden müssen. Sonst ist eine Abmahnung rechtswidrig und aus der Personalakte zu entfernen. Außerdem darf eine Abmahnung nicht zu hart bzw. „unverhältnismäßig“ sein, d.h. der Arbeitgeber darf nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Wann eine respektlose Äußerungen zur Abmahnung berechtigt, ist eine Frage, die nicht allgemein zu beantworten ist. Hier kommt es auf die Umstände des Einzefalls an. Eine regelrechte (strafbare) Beleidigung ist aber nicht unbedingt nötig, um eine Abmahnung zu rechtfertigen, wie das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom vom 23.08.2011 (3 Sa 150/11) belegt.
LAG Rheinland-Pfalz: Wer seinem Vorgesetzten ein „Scheisswochenende“ bzw. ein „beschissenes Wochenende“ wünscht, riskiert eine Abmahnung
Ein Schichtführer und Betriebsratsvorsitzender arbeitete in einem Betrieb, wo wegen vieler Überstunden dicke Luft herrschte. Der Betriebsratsvorsitzende entlud seinen Ärger unvorsichtigerweise gegenüber seinen Vorgesetzten, indem er ihnen in verschiedenen sprachlichen Varianten ein „Scheisswochenende“ wünschte. Dafür kassierte er zwei Abmahnungen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hatte für die Verärgerung des Arbeitnehmers Verständnis und gab seiner Klage auf Entfernung der Abmahnungen statt (Urteil vom 03.12.2010, 2 Ca 1043/10). Anders das LAG, das die Klage abwies. Begründung: Ob die Aussagen strafrechtlich gesehen eine Beleidigung waren, war einerlei, da der Kläger das gebotene Mindestmaß an Respekt gegenüber seinen Vorgesetzten vermissen ließ. Die Äußerung war auch keine „Bagatelle“, so dass eine Abmahnung eine angemessene Reaktion war, so das LAG.
Die Abmahnschreiben waren schließlich auch formal korrekt. Da sie im Urteil wörtlich zitiert werden, kann das LAG-Urteil als Muster für eine Abmahnung wegen respektloser Äußerungen herangezogen werden.
Fazit: Wer wegen einer Beleidigung oder groben Respektlosigkeit eine Abmahnung erhält, sollte sich gut überlegen, ob er dagegen gerichtlich vorgeht. Denn dadurch fällt er ein zweites Mal unangenehm auf, und verliert er den Prozess, weiß der Arbeitgeber, dass seine Abmahnung rechtens war. Weniger riskieren Arbeitnehmer, die die Füße stillhalten. Denn sollte es später zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen, wird die Berechtigung einer Abmahnung so oder so als „Vorstufe“ einer verhaltensbedingten Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geprüft.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2011, 3 Sa 150/11
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2011, 3 Sa 150/11 (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Ermahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Rechtsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/050 Kündigung wegen Beleidigung im Kleinbetrieb
- Arbeitsrecht aktuell: 12/155 Kündigung wegen Meckerns
- Arbeitsrecht aktuell: 12/150 Abmahnung vor Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/159 LAG Berlin: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/154 Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/151 Entfernung einer diskriminierenden Ermahnung aus der Personalakte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/139 Erst Abmahnung, dann Kündigung?
Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de