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Einsicht in die Personalakte
13.07.2016. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt Arbeitnehmern das Recht, in ihre vom Arbeitgeber geführten Personalakten Einsicht zu nehmen.
Dabei können sich Arbeitnehmer durch Mitglieder des Betriebsrats unterstützen lassen, d.h. sie können ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
Aber kann man auch mit einem Rechtsanwalt zur Personalabteilung gehen und mit ihm zusammen die Personalakte durchsehen? Nein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom gestrigen Tag: BAG, Urteil vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14 (Pressemeldung des BAG).
- Einsicht in die Personalakte - allein, mit einem Betriebsratsmitglied oder mit einem Anwalt?
- Im Streit: Lagerarbeiter wird ermahnt und möchte mit seiner Anwältin Einsicht in seine Personalakte nehmen
- BAG: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass bei der Einsicht in ihre Personalakte ein Anwalt anwesend ist
Einsicht in die Personalakte - allein, mit einem Betriebsratsmitglied oder mit einem Anwalt?
Gemäß 83 Abs.1 Sätze 1 und 2 BetrVG haben Arbeitnehmer das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich dabei von einem Mitglied des Betriebsrats unterstützen zu lassen. Obwohl hier nichts davon steht, dass auch andere vom Arbeitnehmer eingeschaltete Personen wie z.B. Gewerkschaftssekretäre oder Anwälte in Personalakten Einsicht nehmen können, schließt diese Vorschrift ein solches Einsichtsrecht nicht von vornherein aus.
Denn dazu müsste § 83 Abs.1 BetrVG eine "abschließende" Regelung des Rechts auf Einsicht in die Personalakte sein, der andere gesetzliche Grundlagen für ein solches Recht von vornherein ausschließt. Das ist aber unwahrscheinlich, allein schon deshalb, weil sich seit Erlass dieser Vorschrift in den 70er Jahren rechtlich viel verändert hat, vor allem auf dem Gebiet des Datenschutzes.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich Arbeitnehmer bei der Einsicht in ihre Personalakte durch einen Anwalt unterstützen lassen können, d.h. ob ein solcher Anspruch möglicherweise aus anderen gesetzlichen Vorschriften als § 83 Abs.1 BetrVG herzuleiten ist.
Im Streit: Lagerarbeiter wird ermahnt und möchte mit seiner Anwältin Einsicht in seine Personalakte nehmen
Nachdem ein Lagerarbeiter im März 2013 eine Ermahnung bekommen hatte, verlangte mit anwaltlichem Schreiben Einsicht in seine Personalakte. Genauer gesagt verlangte die von ihm beauftragte Anwältin, dass ihr - der Anwältin - Einsicht in die Akte gewährt werden möge. Der Arbeitgeber lehnte das unter Berufung auf den Datenschutz ab.
Mit einem weiteren Schreiben verlangte die Anwältin sodann, dass sie zusammen mit dem Arbeitnehmer Einsicht in dessen Akte nehmen könnte. Der Arbeitgeber stellte sich wieder quer, bot dem Arbeitnehmer aber an, die Personalakte auszugsweise zu kopieren. Außerdem könne er ja ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
Der Lagerarbeiter verklagte daraufhin seinen Arbeitgeber mit dem Ziel, ihm zusammen mit seiner Anwältin Einsicht in die Personalakte zu gewähren. Das Arbeitsgericht Würzburg wies die Klage ab (Urteil vom 14.01.2014, 10 Ca 719/13). Kurz darauf wechselte der Arbeitgeber infolge eines Betriebsübergangs, woraufhin der Lagerarbeiter auch den neuen Arbeitgeber verklagte, mittlerweile vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg. Auch das LAG entschied pro Arbeitgeber (Urteil vom 10.10.2014, 8 Sa 138/14).
Begründung des LAG: Das Recht zur Einsicht in die Personalakte ist ein "höchstpersönliches" Recht, das in § 83 Abs.1 BetrVG abschließend geregelt ist. Und da diese Vorschrift dem Arbeitnehmer nur das Recht zur Beiziehung eines Betriebsratsmitglieds gewährt, besteht kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts. Daraufhin legte der Lagerarbeiter Revision zum BAG ein.
BAG: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass bei der Einsicht in ihre Personalakte ein Anwalt anwesend ist
Auch in Erfurt hatte der Lagerist keinen Erfolg. Das BAG wies seine Revision zurück. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Arbeitnehmer haben zwar einen gesetzlichen Anspruch darauf, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen, und sie können dabei auch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Das steht in § 83 Abs.1 BetrVG. Hier steht aber nichts darüber, dass Arbeitnehmer auch einen Rechtsanwalt bei der Einsicht in ihre Personalakte dabei haben dürfen. Aus dieser Vorschrift folgt ein solcher Anspruch jedenfalls nicht, so die Erfurter Richter.
Denkbar ist allerdings, dass ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts aus § 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und/oder aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt, d.h. aus Art.2 Abs.1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG. An dieser Stelle weicht das BAG von der Argumentation des LAG ab, das § 83 Abs.1 BetrVG als abschließende Regelung ansieht.
Ob ein solcher Anspruch überhaupt bzw. grundsätzlich besteht, lässt die Pressemeldung allerdings offen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall konnte sich der Kläger darauf nicht berufen, da ihm der Arbeitgeber gestattet hatte, Kopien von den Schriftstücken in seiner Personalakten anzufertigen. Erlaubt der Arbeitgeber aber Kopien, ist ein ausreichender "Transparenzschutz" gewährleistet, so das BAG.
Fazit: Braucht ein Arbeitnehmer Hilfe beim Durchsehen seiner Personalakte, kann er ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Er kann dagegen nicht verlangen, dass (auch) ein Anwalt anwesend ist. Ein solches Recht zur Hinzuziehung eines Anwalts besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt hat, die Personalakte auszugsweise zu kopieren, denn dann kann der Arbeitnehmer seinem Anwalt ja die Kopien vorlegen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14 (Pressemeldung des BAG)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 10.10.2014, 8 Sa 138/14
- Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 14.01.2014, 10 Ca 719/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Ermahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Rechtsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 19/170 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVO
- Arbeitsrecht aktuell: 13/020 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
- Arbeitsrecht aktuell: 12/137 Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/151 Entfernung einer diskriminierenden Ermahnung aus der Personalakte
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 7. Juni 2020
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