- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails
Abordnung und Versetzung von Wachleuten im Bundesdienst

12.09.2014. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nach seinem Ermessen einseitig, d.h. ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, wechselnde Arbeitsaufgaben zuweisen (Weisungsrecht).
Das Weisungsrecht umfasst nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) neben den Arbeitsaufgaben auch den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung. Eine Weisung kann daher auch eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort beinhalten.
Ist der Arbeitnehmer mit einer Weisung nicht einverstanden und zieht vor Gericht mit dem Ziel, seine bisherigen Aufgaben und/oder seinen bisherigen Arbeitsplatz zu behalten, kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber bei seiner Weisung die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat und ob er die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, d.h. mit seiner Weisung nicht gegen Gesetze, Tarife oder den Arbeitsvertrag verstößt.
In einem vorgestern entschiedenen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit dem das Arbeitsgericht den Antrag eines Wachmannes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2014, 15 SaGa 1468/14).
Der Wachmann war zuletzt beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eingesetzt und wehrte sich im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren - letztlich ohne Erfolg - dagegen, dass er zum Bundesverwaltungsamt abgeordnet worden war.
Eine Abordnung ist gemäß § 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
"die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses".
Anders als eine Versetzung ist eine Abordnung nicht auf Dauer bestimmt, doch gibt es hier keine klare zeitliche Grenze. Auch eine Abordnung kann länger als drei Monate dauern, nur dass der betroffene Arbeitnehmer dann vorher zu hören ist.
Hintergrund der Abordnungsentscheidung in dem Berliner Streitfall war eine Vorschrift um Stasiunterlagengesetz, die dem Opferschutz dient und vorsieht, dass Angehörige des ehem. Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) nicht beim Bundesbeauftragten arbeiten sollen. Dieser Vorschrift zufolge (§ 37a Satz 2 Stasiunterlagengesetz) sind ehemalige Mitarbeiter des MfS
"ihren Fähigkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar ist".
Unter Berufung auf diese Vorschrift war der Wachmann von seiner bisherigen Tätigkeit für den Stasiunterlagen-Beauftragten entbunden und zum Bundesverwaltungsamt abgeordnet worden, mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung.
Anscheinend war der Wachmann demzufolge früher einmal für das MfS tätig. Sein Argument: Die Abordnung könne ihm nicht zugemutet werden, sie stigmatisiere ihn in der Öffentlichkeit. Und überhaupt sei § 37a Satz 2 Stasiunterlagengesetz verfassungswidrig.
Nachdem das Arbeitsgericht den Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen hatte, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige besondere Eilbedürftigkeit läge nicht vor, meinte nun das LAG als Berufungsgericht, dass es auf § 37a Satz 2 Stasiunterlagengesetz gar nicht ankommt. Denn der Dienstherr konnte sich hier bei seiner Abordnungsentscheidung einfach auf sein allgemeines Weisungsrecht als Arbeitgeber stützen, d.h. auf § 106 GewO und auf § 4 TVöD, so das LAG Berlin-Brandenburg.
Daher musste das LAG nichts zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage sagen, ob § 37a Satz 2 Stasiunterlagengesetz mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht.
Fazit: Wäre § 37a Satz 2 Stasiunterlagengesetz verfassungswidrig, wäre der Dienstherr hier im Streitfall zu einer Versetzung gesetzlich nicht verpflichtet. Dass ihm eine solche Versetzung rechtlich verboten wäre, würde daraus allerdings nicht folgen. So oder so bestätigt der vorliegende Fall einmal wieder, dass die Arbeitsgerichte das Weisungsrecht öffentlicher Arbeitgeber sehr groß schreiben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2014, 15 SaGa 1468/14 (Pressemeldung des LAG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/254 Hamburger Jobcenter vs. Inge Hannemann
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das LAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des LAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 19. April 2015
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de