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ARBEITSRECHT AKTUELL // 07/67

Ar­beits­ver­trag­li­che Ver­wei­se auf Leih­ar­beits­ta­rif­ver­trä­ge

Ar­beits­ver­trag­li­che Be­zug­nah­men auf Ta­rif­ver­trä­ge der Leih­ar­beits­bran­che müs­sen ein­deu­tig sein: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 19.09.2007, 4 AZR 656/06
Dokument mit Unterschriftenzeile und Füller Für Leih­ar­beit­neh­mer ist ta­rif­li­che Be­zah­lung ein Übel

29.10.2007. Ar­beits­ver­trag­li­che Be­zug­nah­men auf Ta­rif­ver­trä­ge der Leih­ar­beits­bran­che schlie­ßen nach dem Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) den An­spruch des Leih­ar­beit­neh­mers auf "equal pay" aus:

Im Fal­le der Gel­tung von Leih­ar­beits­ta­rif­ver­trä­gen ha­ben Leih­ar­beit­neh­mer kei­nen An­spruch auf den der glei­che Be­zah­lung wie ver­gleich­ba­re Ar­beit­neh­mer des Ent­lei­her­be­triebs.

Wie das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung klar­ge­stellt hat, müs­sen sol­che ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­wei­se auf Leih­ar­beits­ta­rif­ver­trä­ge aber ein­deu­tig sein, da sie sonst den An­spruch des Leih­ar­beit­neh­mers auf equal pay nicht aus­schlie­ßen: BAG, Ur­teil vom 19.09.2007, 4 AZR 656/06.

Wie müssen ar­beits­ver­trag­li­che Be­zug­nah­men auf Leih­ar­beits­ta­rif­verträge aus­se­hen?

Für Zeit­ar­beits­fir­men gilt seit dem 01.01.2003 gemäß § 9 Nr.2 AÜG und § 10 Abs.4 AÜG das sog. „Equal-Pay-Ge­bot“. Da­nach ist ein Leih­ar­beit­ge­ber da­zu ver­pflich­tet, dem Leih­ar­beit­neh­mer die­sel­be Vergütung zu zah­len, die „ver­gleich­ba­re Ar­beit­neh­mer“ bei dem ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men er­hal­ten.

Ei­ne ge­rin­ge­re Vergütung ist nur zulässig, wenn sich die­se aus ei­nem auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­ba­ren Ta­rif­ver­trag er­gibt (§ 9 Nr.2 AÜG). Dies wie­der­um setzt ei­ne (prak­tisch sel­te­ne) bei­der­sei­ti­ge Ta­rif­bin­dung von Leih­ar­beit­ge­ber und Leih­ar­beit­neh­mer vor­aus oder aber (im Re­gel­fall) ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Be­zug­nah­me auf ei­nen Leih­ar­beits­ta­rif­ver­trag.

Da der wirt­schaft­li­che Er­folg der ge­werb­li­chen Ar­beit­neh­merüber­las­sung prak­tisch da­mit steht und fällt, dass der Leih­ar­beit­neh­mer ei­nen ge­rin­ge­ren Lohn als ver­gleich­ba­re Ar­beit­neh­mer im Ent­lei­her­be­trieb er­hal­ten, ist es für Leih­ar­beit­ge­ber von großer Be­deu­tung, die in den Ar­beits­verträgen ent­hal­te­nen Ver­wei­se auf Leih­ar­beits­ta­rif­verträge recht­lich wirk­sam aus­zu­ge­stal­ten.

In ei­nem vom BAG am 19.09.2007 ent­schie­de­nen Fall ging es dar­um, ob ei­ne zwi­schen Leih­ar­beit­ge­ber und Leih­ar­beit­neh­mer ver­ein­bar­te nachträgli­che Ver­tragsände­rung die in dem ursprüng­li­chen Ar­beits­ver­trag ent­hal­te­ne Ta­rif­be­zug­nah­me auf­recht­er­hielt (BAG, Ur­teil vom 19.09.2007, 4 AZR 656/06).

Der Fall des BAG: Streit über die Equal-Pay-Ansprüche ei­ner beim Beck-Ver­lag ein­ge­setz­ten Leih­ar­beit­neh­me­rin

Die Kläge­rin, ei­ne Se­kretärin, war seit 1981 bei ei­nem Leih­ar­beits­un­ter­neh­men an­ge­stellt. Der ursprüng­li­che Ar­beits­ver­trag nahm auf den zwi­schen dem Ar­beit­ge­ber­ver­band der Zeit­ar­beits­fir­men und der Deut­schen An­ge­stell­ten-Ge­werk­schaft (DAG) ab­ge­schlos­se­nen Ta­rif­ver­trag Be­zug.

In ei­nem auf Wunsch des Ar­beit­ge­bers ab­ge­schlos­se­nen neu­en Ar­beits­ver­trag vom 19.02.1997 fehl­te zwar je­der Hin­weis auf ei­nen Ta­rif­ver­trag, doch hat­te der Ar­beit­ge­ber der Kläge­rin bei Ab­schluss der Ver­tragsände­rung in ei­nem Be­gleit­schrei­ben vom sel­ben Ta­ge mit­ge­teilt, die al­ten Ver­ein­ba­run­gen sei­en - mit ei­ni­gen Aus­nah­men - wei­ter gültig. Nach In­kraft­tre­ten des „Equal-Pay-Ge­bots“ im AÜG (2003) for­der­te der Ar­beit­ge­ber die Kläge­rin noch­mals da­zu auf, ei­nen neu­en Ver­trag zu un­ter­schrei­ben, der dies­mal wie­der auf ein­schlägi­ge Zeit­ar­beits­ta­rif­verträge ver­wei­sen soll­te. Die­sen Ver­trag un­ter­zeich­ne­te die Kläge­rin nicht.

Die Kläge­rin ar­bei­te­te von Ja­nu­ar bis Sep­tem­ber 2004 bei ei­nem Münche­ner Kun­den ih­res Ar­beit­ge­bers, dem ju­ris­ti­schen Fach­ver­lag C.H. Beck. Des­sen Stamm­ar­beit­neh­mer wer­den deut­lich bes­ser als die Kläge­rin vergütet. Die Kläge­rin ver­klag­te dar­auf­hin ih­ren Ar­beit­ge­ber auf Zah­lung der Dif­fe­renz zwi­schen ih­rer Vergütung und dem ihr nach dem Equal-Pay-Grund­satz zu­ste­hen­den Lohn, den ver­gleich­ba­re Stamm­ar­beit­neh­mer des Ver­lags be­zie­hen. Ar­beits­ge­richt München und Lan­des­ar­beits­ge­richt München (LAG München, Ur­teil vom 07.02.2006, 6 Sa 611/05) wie­sen die Kla­ge ab.

Da­bei stell­te das LAG München dar­auf ab, dass die Ver­tragsände­rung vom 09.02.1997 die zu­vor be­reits wirk­sam ver­ein­bar­te Be­zug­nah­me auf den von der der DAG mit dem Ar­beit­ge­ber­ver­band der Zeit­ar­beits­fir­men aus­ge­han­del­ten Ta­rif­ver­trag auf­recht­er­hal­ten ha­be.

Dies wie­der­um fol­ger­te das LAG dar­aus, dass die Kläge­rin selbst im Ar­beits­ver­trag vom 09.02.1997 un­ter § 13 („wei­te­re Ver­ein­ba­run­gen“) hand­schrift­lich auf das Be­gleit­schrei­ben des Ar­beit­ge­bers vom 19.02.1997 hin­wies.

BAG: Die ar­beits­ver­trag­li­che Be­zug­nah­me auf den Leih­ar­beits­ta­rif war zu un­klar und schließt den Equal-Pay-An­spruch da­her nicht aus

An­ders als die Vor­in­stan­zen gab das BAG der Kläge­rin recht. Da­bei ver­wies es den Rechts­streit zur wei­te­ren Aufklärung des Sach­ver­hal­tes, d.h. des für die Kläge­rin maßgeb­li­chen Ver­gleichs­lohn an das LAG München zurück.

Die ent­schei­den­de Fra­ge, war­um die von den Par­tei­en ver­ein­bar­te Ver­tragsände­rung vom 09.02.1997 kei­nen wirk­sa­men Ver­weis auf Leih­ar­beits­ta­rif­verträge mehr ent­hal­te, wird in der äußerst knap­pen Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 66/07 vom 19.09.2007 nicht an­ge­spro­chen.

Die dies­bezügli­chen Ausführun­gen des LAG München sind zwar auch kurz, aber im­mer­hin nach­voll­zieh­bar. So kann man der­zeit nur spe­ku­lie­ren, aus wel­chen Gründen sich das BAG der Mei­nung des LAG München hier nicht an­sch­ließen woll­te. Mögli­cher­wei­se ent­schied das BAG mit Blick auf § 305c Abs.2 BGB ge­gen das Leih­ar­beits­un­ter­neh­men. Nach die­ser Vor­schrift, die gemäß § 229 EGBGB seit dem 01.01.2003 auch für bis zum 01.01.2001 be­reits ab­ge­schlos­se­ne Ar­beits­verträge gilt, ge­hen Zwei­fel bei der Aus­le­gung All­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen zu Las­ten des Ver­wen­ders, hier al­so des Ar­beit­ge­bers.

Zwei­fel an der Ein­be­zie­hung von Ta­rif­verträgen in das Ar­beits­verhält­nis er­ge­ben sich hier mögli­cher­wei­se dar­aus, dass die Ver­tragsände­rung vom 09.02.1997 als „Ar­beits­ver­trag“ be­zeich­net wur­de und da­mit den An­schein er­weckt, dass mit die­ser Ver­ein­ba­rung das Ar­beits­verhält­nis ins­ge­samt auf ei­ne neue Grund­la­ge ge­stellt wer­den soll­te. Da­mit stimmt die Wei­ter­gel­tung ursprüng­lich ein­mal ge­trof­fe­ner Ver­ein­ba­run­gen, wo­zu auch die In­be­zug­nah­me des DAG-Ta­rif­ver­trags gehört, nicht übe­rein, d.h. hier be­ste­hen Zwei­fel.

Zwei­fel be­ste­hen aber vor­be­halt­lich der noch nicht vor­lie­gen­den Be­gründung des BAG-Ur­teils der­zeit auch an des­sen Rich­tig­keit: Möglich­wei­se ha­ben ja Ar­beits­ge­richt und LAG München rich­tig bzw. das BAG un­rich­tig ge­ur­teilt.

Fa­zit: Wie auch im­mer das vor­lie­gen­de BAG-Ur­teil zu be­wer­ten ist: Leih­ar­beit­ge­ber müssen im ei­ge­nen In­ter­es­se bei der ver­trag­li­chen Ein­be­zie­hung ta­rif­ver­trag­li­cher Re­ge­lun­gen al­ler­größte Sorg­falt auf­wen­den, um der ge­setz­li­chen „Stra­fe“ des „Equal-Pay“ zu ent­ge­hen. Und um­ge­kehrt heißt das für Leih­ar­beit­neh­mer, dass sie im­mer dann Equal-Pay-Ansprüche an­walt­lich prüfen las­sen soll­ten, wenn es auch nur den ge­rings­ten Zwei­fel an der Klar­heit ei­ner abeits­ver­trag­li­chen Be­zug­nah­me auf ei­nen Leih­ar­beits­ta­rif­ver­trag gibt.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dungs­gründe schrift­lich ab­ge­fasst und veröffent­licht. Die Ent­schei­dungs­gründe im Voll­text fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 27. Oktober 2016

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