- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Arbeitgeber muss Elternzeitverlängerung nicht immer zustimmen

25.11.2010. Eltern haben das Recht, von der Geburt ihres Kindes an bis zur Vollendung von dessen dritten Lebensjahr eine Elternzeit (bis zum 31.12.2006: "Erziehungsurlaub") zu nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
Grundsätzlich müssen sie sich dabei nicht mit ihrem Arbeitgeber einigen. Im Regelfall genügt eine form- und fristgerechte Mitteilung, d.h. sie muss schriftlich und spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG).
Nur bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit um die Dauer der Verspätung.
Bei der Mitteilung muss der Arbeitnehmer zugleich festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes die Elternzeit genommen werden soll. Auf diese Weise soll sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber Planungssicherheit ermöglicht werden.
Aus dem gleichen Grund kann die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG regelmäßig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 BEEG verlängert werden. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, ist das Einverständnis des Arbeitgebers unerheblich (§ 16 Abs.3 Satz 4 BEEG).
In ähnlicher Weise bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG, dass bis zu zwölf Monate der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist insoweit der Auffassung, der Arbeitgeber sei bei seiner Entscheidung über Zustimmung oder Ablehnung nicht frei, sondern müsse die Grundsätze billigen Ermessens einhalten und die beiderseitigen Interessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeneinander abwägen (BAG, Urteil vom 21.04.2009, 9 AZR 391/08).
Höchstrichterlich ungeklärt ist bisher jedoch, ob dieser vergleichsweise enge Maßstab auch für ein Verlängerungsverlangen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG gilt, das sich auf den zweijährigen Zeitraum bezieht, für den sich der Arbeitnehmer mit seiner ursprünglichen Mitteilung gebunden hat.
Eine Antwort auf diese Frage könnte ein derzeit anhängiges Verfahren bringen. In dem Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber festgelegt, innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt ihres Kindes nur im ersten Jahr eine Elternzeit zu nehmen. Da ihr Kind aber in dieser Zeit sehr krank war, verlangte sie eine anschließende Verlängerung um ein weiteres Jahr.
Der Arbeitgeber verweigerte seine Zustimmung, da er fest mit ihrer Arbeitskraft gerechnet hatte. Mit ihrer auf diese Zustimmung gerichtete Klage hatte sie vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau) zunächst Erfolg (Urteil vom 01.09.2009, 8 Ca 109/09).
Demgegenüber gestand das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg als Berufungsgericht dem Arbeitgeber einen extrem weiten Entscheidungsspielraum zu. Er sei hier - anders als in der vom BAG entschiedenen Fallkonstellation - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauches in seiner Entscheidung frei.
Da er hier vernünftige Gründe für seine Entscheidung hatte, wurde sie auch durch die Krankheit des Kindes nicht rechtsmissbräuchlich. Es genügt dafür nämlich nicht, so das LAG, dass eine Rechtsausübung die Gegenseite hart trifft. Das LAG gab daher der Berufung statt (Urteil vom 14.04.2010, 10 Sa 59/09) und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Fazit: Ob das BAG dieser Rechtsauffassung folgen wird, ist offen. Eltern sollten sich in jedem Fall im Vorhinein möglichst gut überlegen, in welchem Umfang sie sich um ihr Kind in dessen ersten beiden Lebensjahren kümmern wollen. Wer sich später anders entscheidet und dann ohne Zustimmung des Arbeitgebers seiner Arbeit fernbleibt, risikiert sonst eine Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Teilurteil vom 14.04.2010, 10 Sa 59/09
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2009, 9 AZR 391/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Arbeitsrecht aktuell: 11/203 Elternzeit: BAG erleichtert Verlängerung der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/020 Drittes Jahr Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des LAG Baden-Württemberg aufgehoben, im Grundsatz für die Arbeitnehmerin entschieden und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das LAG zurückverwiesen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts und eine Besprechung dieses Urteils finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10
- Arbeitsrecht aktuell: 11/203 Elternzeit: BAG erleichtert Verlängerung der Elternzeit
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de