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Kein Betriebsrat im Flugzeug
16.02.2010. Während in Betrieben mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern das Recht besteht, einen Betriebsrat zu errichten, gilt dies nach § 117 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht für "im Flugbetrieb eingesetzte" Beschäftigte von Fluggesellschaften. Hier besteht ein Recht auf eine Betriebsratsgründung nur, wenn ein Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Da EasyJet vor Gericht zog, als seine im Flugbetrieb eingesetzten Beschäftigten ohne tarifliche Regelung einen Betriebsrat gründen wollten, hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit der Frage zu befassen, ob § 117 Abs. 2 BetrVG europarechtskonform ist: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2009, 6 TaBVGa 2284/09.
- Recht auf Gründung eines Betriebsrats und die Ausnahme für im Flugbetrieb eingesetzte Beschäftigte
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Kabinenpersonal von EasyJet will ohne tarifliche Regelung Betriebsrat gründen
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Ohne tarifliche Regelung kein Recht auf Gründugn eines Betriebsrats
Recht auf Gründung eines Betriebsrats und die Ausnahme für im Flugbetrieb eingesetzte Beschäftigte
Nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird in Betrieben mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern ein Betriebsrat errichtet. Allerdings macht das Gesetz in § 117 BetrVG eine sogenannte Bereichsausnahme, nämlich für im Flugbetrieb eingesetzte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen.
Ein Betriebsrat im Sinne des BetrVG - mit allen entsprechenden Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechten - kann zwar in Landbetrieben von Luftfahrtunternehmen gewählt werden (§ 117 Abs. 1). Für das Kabinenpersonal erlaubt das Gesetz dagegen nur dann eine „Personalvertretung“, wenn dies durch einen Tarifvertrag vorgesehen ist (§ 117 Abs. 2).
Der Grund für diese Ausnahme liegt in der typischerweise fehlenden Ortsgebundenheit von Arbeitnehmern, die im Flugbetrieb eingesetzt werden. Dies erschwert, so die Annahme des Gesetzgebers, eine aktive Mitarbeit in einem „echten“ Betriebsrat erheblich. Für das Kabinenpersonal „passt“ das Betriebsverfassungsgesetz dieser Ansicht zufolge nicht.
Immerhin besteht die Möglichkeit, eine Personalvertretung durch Tarifvertrag zu errichten, so dass die Tarifparteien, die an den betrieblichen Abläufen „näher dran“ sind als der Gesetzgeber, flexible Lösungen für das Problem der Interessenvertretung von Kabinenmitarbeitern gestalten können. Für viele Luftfahrtunternehmen gibt es solche Tarifverträge. Gibt es sie nicht, dann haben die betroffenen Arbeitnehmer nach dem Gesetz gar keine betriebliche Inte-ressenvertretung.
Die Bereichsausnahme bedeutet zwar eine nach Art. 3 Grundgesetz (GG) im allgemeinen verbotene Schlechterstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht aber davon aus, dass diese Schlechterstellung aufgrund der Besonderheiten in Luftfahrtunternehmen gerechtfertigt ist.
Umstritten und weder vom BAG noch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt ist allerdings, ob diese Benachteiligung mit europäischem Recht vereinbar ist. Nach der hier maßgeblichen Richtlinie 2002/14/EG, der Mitbestimmungsrichtlinie, müssen nämlich die Mitgliedsstaaten allen Arbeitnehmern zumindest gewisse Unterrichtungs- und Anhörungsrechte gewähren. Eine Ausnahme lässt die Richtlinie zwar für die Besatzung von Hochseeschiffen zu (Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2002/14/EG), was auch dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz entspricht (vgl. §§ 115, 116 BetrVG). Eine Ausnahme für Luftfahrtunternehmen enthält die Mitbestimmungsrichtlinie aber nicht.
Nach verbreiteter Ansicht ist § 117 daher europarechtskonform in der Weise auszulegen, dass in Luftfahrtunternehmen zwar durch Tarifvertrag eine an die Besonderheiten angepasste Personalvertretung errichtet werden kann, dass aber im Falle des Fehlens eines solchen Tarifvertrags der europäische Mindeststandard dadurch gewährleistet werden muss, dass dann eben das BetrVG uneingeschränkt anzuwenden ist, d.h. dass dann auch die im Flugbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählen können.
Über diese Frage hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden (Beschluss vom 30.10.2009, 6 TaBVGa 2284/09), nachdem sich in erster Instanz das Arbeitsgericht Cottbus für eine europarechtskonforme Auslegung des § 117 BetrVG ausgesprochen hatte (Beschluss vom 24.09.2009, 1 BVGa 7/09).
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Kabinenpersonal von EasyJet will ohne tarifliche Regelung Betriebsrat gründen
Antragssteller war das Luftfahrtunternehmen EasyJet. Mitarbeiter von EasyJet, die der „Base“ des Flughafens Berlin-Schönefeld zugeordnet und im Flugbetrieb eingesetzt waren, wollten nämlich einen Betriebsrat wählen und hatten zu diesem Zweck bereits einen Wahlvorstand bestellt, der die Wahl durchführen sollte.
EasyJet beantragte vor dem Arbeitsgericht Cottbus eine einstweilige Verfügung, mit der dem Wahlvorstand unter Androhung eines Ordnungsgeldes die Durchführung der Wahl untersagt würde. Ein Tarifvertrag, der die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes bestimmt, existiert für das Unternehmen nicht. EasyJet meinte daher, die Bestellung des Wahlvorstandes sei nichtig.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Es schloss sich der Ansicht an, nach der § 117 BetrVG europarechtskonform dahin auszulegen ist, dass seine Bereichsausnahme nur bei Bestehen eines Tarifvertrags greift, der die Arbeitnehmervertretung für das Kabinenpersonal regelt.
Gegen die Entscheidung legte EasyJet sofortige Beschwerde zum LAG Berlin-Brandenburg ein.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Ohne tarifliche Regelung kein Recht auf Gründugn eines Betriebsrats
Das LAG gab EasyJet recht und entschied, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig ist und untersagte die Betriebsratswahl.
Nach Ansicht des LAG ist das BetrVG aufgrund der klaren Regelung des § 117 BetrVG auf Kabinenpersonal nicht anwendbar. § 117 BetrVG sei auch nicht europarechtskonform im Sinne der o.g. Ansicht auszulegen.
§ 117 BetrVG steht, so das LAG, nicht im Widerspruch zur Mitbestimmungsrichtlinie. Diese will seiner Ansicht nach nur einen allgemeinen Rahmen bezüglich der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer schaffen. Wie dieser auszufüllen ist, sei Sache der Mitgliedstaaten. Bestehende nationale Strukturen im Mitbestimmungsrecht zu ändern, sei nicht Ziel der Richtlinie.
Daher bewegt sich § 117 BetrVG, so das LAG, im Rahmen der Richtlinienvorgaben, indem es das Luftpersonal auf Tarifverträge verweist. Dass die Richtlinie abweichende Regelungen für Beschäftigte auf Hochseeschiffen zulässt, lässt nach Auffassung des Gerichts nicht den Umkehrschluss zu, für Luftpersonal sei dies gerade nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ist es nur konsequent, wenn das LAG der Meinung nicht folgt, § 117 BetrVG sei europarechtskonform auszulegen bzw. im Sinne einer betrieblichen Arbeitnehmervertretung für das Kabinenpersonal auszulegen.
Ob die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg richtig ist, ist zweifelhaft. Immerhin lässt sich § 117 Abs. 2 BetrVG von seinem Wortlaut her auch so verstehen, dass dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit eines tariflichen Regelung gegeben wird, d.h. dass eine betriebliche Interessenvertretung des Flugpersonals auf gesetzlicher Grundlage (wenn es einen solchen Tarifvertrag nicht gibt) nicht ausgeschlossen wird.
Im Ergebnis sind nunmehr die Gewerkschaften gefordert, sich für einen Betriebsrat bei EasyJet stark zu machen und dem Unternehmen einen Firmentarifvertrag abzufordern. Andernfalls bleibt es bei der Entscheidung des LAG.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2009, 6 TaBVGa 2284/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/034 Streik für Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 9. Juni 2014
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