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Zeitpunkt der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung
12.05.2009. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung eine Betriebsratsschulung für erforderlich angesehen und den Arbeitgeber zur Kostentragung verpflichtet, obwohl zum Zeitpunkt des vom Betriebsrat gefassten Beschlusses, eines seiner Mitglieder zu der Schulung zu schicken, der Schulungsbedarf noch gar nicht bestand.
Dieser Fehler bei der Beschlussfassung des Betriebsrats würde zwar im Allgemeinen dazu führen, dass der Arbeitgeber nicht zur Übernahme der Kosten für die Schulungsmaßnahme verpflichtet wäre.
Im vorliegenden Fall entstand der Schulungsbedarf allerdings nachträglich, d.h. nachdem der Betriebsrat den Beschluss gefasst hatte, dass das betreffende Mitglied zur Schulung gehen sollte. Das ließ das LAG genügen. Maßgeblich für das Gericht war, dass der Schulungsbedarf später tatsächlich entstand: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2009, 9 TaBV 329/08.
- Muss der Arbeitgeber Schulungskosten tragen, wenn der Bedarf zur Zeit des Beschlusses des Betriebsrats noch nicht besteht, sich aber danach ergibt?
- Der Streitfall: Ein Mitglied des Betriebsrats soll zum Protokollführer geschult werden, ist es aber zur Zeit der Beschlussfassung noch nicht
- LAG Düsseldorf: Beschließt der Betriebsrat die Schulung eines seiner Mitglieder und ergibt sich ein Schulungsbedarf erst danach, kann der Arbeitgeber dennoch zur Kostentragung verpflichtet sein
Muss der Arbeitgeber Schulungskosten tragen, wenn der Bedarf zur Zeit des Beschlusses des Betriebsrats noch nicht besteht, sich aber danach ergibt?
Arbeitgeber müssen gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten tragen. Dazu zählen auch Kosten, die infolge der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- bzw. Bildungsveranstaltung entstanden sind, wenn diese Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG).
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung setzt in jedem Fall einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung eines seiner Mitglieder zu der Veranstaltung voraus.
Die Vermittlung von Kenntnissen ist nach der Rechtsprechung für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, wenn die Kenntnisse bei Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder „in nahe Zukunft anstehenden“ Aufgaben erfüllen kann.
In der Regel muss der Betriebsrat daher, will er ein Betriebsratsmitglied unter Inanspruchnahme des Geldbeutels des Arbeitgerbers zu einer Schulung schicken, einen konkreten betrieblichen oder im Gremium gegebenen Anlass schildern, aus dem sich ein Schulungsbedarf ergeben soll.
Nur bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern ist von der Schulungsbedürftigkeit ohne weiteres auszugehen, soweit die Schulung Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermitteln soll.
Um die Mitglieder des Betriebsrats und damit das Gremium vor den Folgen einer nachträglichen Änderung der Umstände zu schützen, kommt es für die Kostenpflicht des Arbeitgebers im Allgemeinen auf den Zeitpunkt, an, in dem der Betriebsrat den Beschluss über die Schulung eines seiner Mitglieder getroffen hat:
Fällt der bei Beschlussfassung gegebenen Schulungsbedarf später weg, ändert dies nichts mehr an dem (korrekten) Beschluss des Betriebsrats und der daraus folgenden Kostenpflicht des Arbeitgebers. Der Betriebsrat bzw. seine Mitglieder sollen nicht fürchten müssen, Folgekosten, d.h. bei Schulungen insbesondere: Rücktrittskosten tragen zu müssen, falls die zunächst zutreffend angenommene Erforderlichkeit der Bildungsmaßnahme später entfällt.
Fraglich ist allerdings, ob eine Änderung der Sachlage nach dem Beschluss eines Betriebsrats über die Schulung eines Mitglieds immer unerheblich ist. Möglicherweise könnte man zugunsten des Betriebsrats einen zur Zeit der Beschlussfassung nicht gegebenen Schulungsbedarf berücksichtigen. Über diese Frage hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu entscheiden (Beschluss vom 06.02.2009, 9 TaBV 329/08).
Der Streitfall: Ein Mitglied des Betriebsrats soll zum Protokollführer geschult werden, ist es aber zur Zeit der Beschlussfassung noch nicht
Für etwa dreißig in Neuss und Düsseldorf gelegene Läden eines Drogerieunternehmens besteht seit März 2007 ein Betriebsrat. Dieser beschloss Ende November 2007, dass die Betriebsratsvorsitzende Frau V., die Schriftführerin Frau E. und die stellvertretende Schriftführerin Frau S. an einem Seminar "Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung - Die ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift mit EDV Unterstützung" teilnehmen sollten.
Die Veranstaltung wurde von einer zur ver.di gehörenden Bildungseinrichtung angeboten und war ausdrücklich nur für Schriftführer bzw. Schriftführerinnen vorgesehen. Sie sollte an drei Tagen im Februar 2008 stattfinden.
Kurz nach der Beschlussfassung, legte Frau E. ihr Amt als Schriftführerin zum 01.01.2008 nieder. Frau S. wurde nun Schriftführerin und Frau V., die Betriebsratsvorsitzende, gleichzeitig stellvertretende Schriftführerin. Am 02.01.2008 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie genehmige die Seminarteilnahme nur für Frau S.
Auf Bitte der Schulungseinrichtung der ver.di machte der Betriebsrat daraufhin die Schulungskosten für Frau S. und Frau V. im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geltend. Das Gericht gab dem Antrag durch Beschluss vom 15.09.2008 (2 BV 79/08) statt. Die Arbeitgeberin legte daraufhin Beschwerde beim LAG Düsseldorf ein. Während Frau S. per Vergleich zwischen den Parteien von den Kosten der Schulung freigestellt wurde, blieb die Kostenübernahme bezüglich Frau V. weiter streitig.
LAG Düsseldorf: Beschließt der Betriebsrat die Schulung eines seiner Mitglieder und ergibt sich ein Schulungsbedarf erst danach, kann der Arbeitgeber dennoch zur Kostentragung verpflichtet sein
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte das Arbeitsgericht, d.h. es wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück (Beschluss vom 06.02.2009, 9 TaBV 329/08).
Bei der Begründung prüft das Gericht zunächst, ob für Frau V., die zur Zeit des Beschlusses „nur“ Vorsitzende des Betriebsrats war und nunmehr auch stellvertretende Schriftführerin ist, bei Beginn der Schulungsmaßnahme Schulungsbedarf bestand.
Diese Frage wird bejaht, da ein sachgerechtes Sitzungsprotokoll für die Arbeit des Betriebsrats von erheblicher Bedeutung ist. Das LAG verweist zurecht darauf, dass einem Sitzungsprotokoll wichtige Außenwirkungen hat, d.h. keine bloß "innere" Angelegenheit des Betriebsrats ist.
So kann das Sitzungsprotokoll als "Privaturkunde" ein Beweismittel für die Beschlussfassung des Betriebsrates sein. Schon allein deshalb trifft den Schriftführer eine besondere Verantwortung, denn dieser muss neben dem Betriebsratsvorsitzenden die Niederschrift unterschreiben und übernimmt damit die Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
Wer nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um dieser Verantwortung gerecht zu werden, der hat Schulungsbedarf. Da Frau V. als stellvertretende Schriftführerin bei einem unvorhergesehenen Ausfall von Frau S. deren Aufgabe zu übernehmen und das Protokoll zu führen hätte, war sie hierfür bei Beginn der Schulungsmaßnahme schulungsbedürftig.
In einem weiteren Schritt der Begründung befasst sich das LAG mit der hier gegebenen Sondersituation, nämlich damit, dass Frau V. zur Zeit des Beschlussfassung nur Betriebsratsvorsitzende, aber weder Schriftführerin noch stellvertretende Schriftführerin war.
Die Schulung war aber nur für Schriftführer/innen gedacht und behandelte daher sehr spezifische Fragen der Anfertigung von Niederschriften. Die Teilnahme von Frau V. war damit zur Zeit der Beschlussfassung größtenteils nicht erforderlich. Der Betriebsrat hatte damit seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Sein im November 2007 gefasster Beschluss über die Entsendung der Frau V. zur Schulung war daher fehlerhaft.
Da Frau V. aber später Schriftführerin wurde und eine Schulung damit nachträglich erforderlich, hielt es das Landesarbeitsgericht für eine "reine Förmelei", eine erneute Beschlussfassung zu verlangen. Frau V. durfte also an der Schulung teilnehmen, der Arbeitgeber musste die Kosten übernehmen. Der ursprünglich fehlerhafte Beschluss wurde damit durch die zu Gunsten des Betriebsrates veränderte Sachlage geheilt.
Konsequenterweise geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Schulungsbedarf auch nachträglich entfallen kann. In diesem Fall darf der Betroffene nicht mehr an der Schulung teilnehmen. Etwaige Rücktrittskosten müsste aber - einen ursprünglich ordnungsgemäßen Beschluss vorausgesetzt - der Arbeitgeber tragen.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sachgerecht. Allerdings führt sie dazu, dass sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat vor Beginn der Schulung deren Erforderlichkeit - auch bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beschlusses - nochmals auf der Grundlage der aktuellen Sachlage prüfen müssten. Dies wäre auch auf andere Beschlüsse des Betriebsrats zu übertragen. Ob dies praktikabel wäre, ist zweifelhaft.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2009, 9 TaBV 329/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/264 Fortbildung für die Schwerbehindertenvertretung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/085 Rhetorik-Schulung für den Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 26. Juli 2014
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