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Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2018
27.09.2017. Die Bundesregierung ist dafür zuständig, die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung jährlich an die Durchschnittslöhne bzw. Durchschnittsgehälter anzupassen.
Da die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Deutschen kontinuierlich steigen, werden auch die Beitragsgrenzen nach oben hin korrigiert.
In einer Pressemitteilung vom 27.09.2017 hat die noch bestehende schwarz-rote Regierung die neuen Zahlen präsentiert: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.09.2017.
- Anstieg der Löhne und Gehälter im Jahr 2016
- Beitragsbemessungsgrenzen 2018 in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung
- Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen 2018 in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Anstieg der Löhne und Gehälter im Jahr 2016
Um die Anpassungen vornehmen zu können, musste die Bundesregierung gemäß § 69 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in diesem Jahr den Lohn- und Gehaltsanstieg des Jahres 2016 gegenüber 2015 ermitteln.
Laut der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung gab es in den westlichen Bundesländern einen Zuwachs bei den durchschnittlichen Löhnen und Gehältern in Höhe von 2,33 Prozent. In den neuen Bundesländern betrug der Anstieg 3,11 Prozent.
Auf dieser Grundlage muss die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zum 01.01.2018 die Beitragsgrenzen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung anpassen.
Beitragsbemessungsgrenzen 2018 in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung
Zum kommenden Jahr steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) von derzeit 6.350 EUR auf 6.500 EUR pro Monat an, d.h. der Jahreswert in den westlichen Bundesländern erhöht sich von derzeit 76.200 EUR auf 78.000 EUR. Für die neuen Bundesländer legt die Bundesregierung eine Beitragsgrenze in Höhe von 5.800 EUR pro Monat fest (5.700 EUR in 2017). Das ergibt einen Jahresbetrag (Ost) von 69.600 EUR (68.400 in 2017).
Wer mehr verdient, ist zwar immer noch rentenversicherungspflichtig, doch sind Einkommensbestandteile, die diese Grenzwerte übersteigen, beitragsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, dementsprechend aber im Leistungsfall (Rente, Arbeitslosigkeit) auch nicht versichert.
Die o.g. Beitragsbemessungsgrenzen gelten auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung, da die Grenzwerte der beiden Sozialversicherungszweige gem. § 341 Abs.4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) identisch sind.
Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen 2018 in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist bundeseinheitlich festgelegt, d.h. hier gelten keine verschiedenen Werte in West- und Ostdeutschland. Wer ein Einkommen oberhalb dieses Grenzbetrages hat, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der GKV und hat somit die Möglichkeit eine private Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Zum Jahreswechsel wird sich diese Versicherungspflichtgrenze von derzeit 57.600 EUR auf 59.400 EUR pro Jahr erhöhen. Um sich als Arbeitnehmer privat versichern zu können, muss man dementsprechend ein monatliches Brutto-Einkommen von 4.950 EUR vorweisen können.
Wie bei der Rentenversicherung gibt es auch bei der GKV eine Beitragsbemessungsgrenze. Diese ist ebenfalls bundeseinheitlich und liegt unter der Versicherungspflichtgrenze. Der Grenzbetrag wird zum 01.01.2018 von 52.200 EUR (4.350 EUR monatlich) auf 53.100 EUR pro Jahr (4.425 EUR monatlich) angehoben. Einkommen, die diese Grenze überschreiten, unterliegen mit dem darüber liegenden Teil nicht der Beitragspflicht zur GKV.
Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gelten auch für die Pflegeversicherung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.09.2017
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 18/135 Gesetzliche Krankenkassenbeiträge werden wieder paritätisch
- Arbeitsrecht aktuell: 15/289 Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/421 Gesetzesänderungen zum Januar 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 13/384 Gesetzesänderungen zum Januar 2014
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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