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Betriebsrat: Arbeitsbefreiung für Betriebsratsarbeit ohne vorherige Abmeldung?
Damit nicht freigestellte ("normale") Betriebsratsmitglieder ihre Betriebsratsaufgaben erledigen können, gibt ihnen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Recht auf Befreiung von der Arbeit im Einzelfall (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
Ob es die Betriebsratsaufgaben erfordern, die Arbeit vorübergehend ruhen zu lassen, entscheidet erst einmal das Betriebsratsmitglied. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht nötig, doch muss sich der Betriebsrat von der Arbeit abmelden.
Ob diese Abmeldepflicht auch dann besteht, wenn die Betriebsratsarbeit am Arbeitsplatz ausgeübt werden soll, hat vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt (Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09).
- Sind Betriebsräte zur Abmeldung von der Arbeit vor jeder Betriebsratsarbeitsarbeit verpflichtet?
- Bundesarbeitsgericht: Abmeldepflicht besteht auch bei Betriebsratsarbeit am Arbeitsplatz
Sind Betriebsräte zur Abmeldung von der Arbeit vor jeder Betriebsratsarbeitsarbeit verpflichtet?
Auch wenn der Arbeitgeber nicht zustimmen muss - wissen sollte er es schon, wenn ein Betriebsratsmitglied seine Arbeit unterbricht, um Betriebsratsaufgaben zu erledigen. Wie alle Arbeitnehmer müssen sich auch Betriebsratsmitglieder vor einer Arbeitsverhinderung beim Arbeitgeber oder Vorgesetzten abmelden und dabei auch die Dauer der Arbeitsverhinderung mitteilen, damit sich der Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte auf den Arbeitsausfall einstellen und ihn überbrücken kann.
Aber gilt die Abmeldepflicht auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsplatz für seine Betriebsratsarbeit gar nicht verlässt? Diese Frage hat vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantwortet (Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09).
Bundesarbeitsgericht: Abmeldepflicht besteht auch bei Betriebsratsarbeit am Arbeitsplatz
Der Betriebsrat eines Marktforschungsunternehmens wollte arbeitsgerichtlich feststellen lassen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, sich bei der Ausführung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz an- und abzumelden. Mit diesem Antrag hatte der Betriebsrat keinen Erfolg.
Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2009, 18 TaBV 6/08) als auch das BAG meinten, dass sich diese Frage nicht allgemein beantwortet lässt (BAG, Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09).
Denn ob der Betriebsrat verpflichtet ist, sich für Betriebsratsaufgaben von der Arbeit abzumelden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. Hat sich ein Betriebsratsmitglied bei kurzen Arbeitsunterbrechungen nicht vorher abgemeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der Betriebsratstätigkeiten mitzuteilen.
Fazit: Auch Betriebsratsmitglieder, die an ihrem Arbeitsplatz Betriebsratsaufgaben erledigen, sind dazu verpflichtet, sich beim Arbeitgeber vorher abzumelden und ihn über die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit zu informieren. Das soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, den Arbeitsausfall zu überbrücken.
Daher besteht keine vorherige Meldepflicht, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung "nicht ernsthaft in Betracht kommt", d.h. bei sehr kurzen Arbeitsunterbrechungen. Ob Betriebsräte nun zur Abmeldung verpflichtet sind oder nicht, hängt damit von den Umständen des Einzelfalls ab. Betriebsratsmitglieder, die Abmahnungen vermeiden wollen, sollten sich besser einmal zu viel als einmal zu wenig abmelden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09 (Pressemitteilung)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2009, 18 TaBV 6/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/022 Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/247 Arbeitsbefreiung für den Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 12/119 Behinderung der Betriebsratsarbeit
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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