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Fristlose Kündigung trotz unwiderruflicher Freistellung

07.02.2012. Eine fristlose Kündigung ist zulässig bei Pflichtverletzungen, die so schwer wiegen, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses "keinen Tag länger" zugemutet werden kann. Wie jede Kündigung ist auch eine fristlose Kündigung keine Strafe, sondern hat allein den Zweck, weitere Pflichtverletzungen zu verhindern (Prognoseprinzip).
Besteht das Arbeitsverhältnis nach einer ordentlichen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag ohnehin nur noch für einige Wochen oder Monate und ist der Arbeitnehmer bis dahin freigestellt, ist eine fristlose Kündigung nur noch schwer mit dem Prognoseprinzip in Einklang zu bringen, da ja infolge der Freistellung keine „Wiederholungsgefahr“ mehr besteht.
Trotzdem kann auch unter solchen Umständen eine fristlose Kündigung rechtens sein, wie ein aktueller Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) zeigt: Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11.
- Fristlose Kündigung auch bei kurzer Restlaufzeit und unwiderruflicher Freistellung?
- Hessisches LAG: Weitere Lohnzahlungen können Arbeitsverhältnis unzumutbar machen
Fristlose Kündigung auch bei kurzer Restlaufzeit und unwiderruflicher Freistellung? 
Für eine fristlose Kündigung braucht man einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). „An sich“, d.h. losgelöst vom Einzelfall, ist fast jede Pflichtverletzung geeignet zur Begründung einer so harten Reaktion. Entscheidend ist daher immer, ob eine Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung trägt. Das ist nur dann der Fall, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses infolge der Pflichtverletzung im konkreten Fall „unzumutbar“ ist.
Wie erwähnt ist eine Kündigung aber keine Strafe, sondern soll allein weitere Pflichtverletzungen verhindern. Solche Pflichtverletzungen sind während einer begrenzten Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses und nach unwiderruflicher Freistellung kaum denkbar, so dass fristlose Kündigungen unter solchen Umständen schwer zu begründen sind. Außerdem ist auch nach einer unwiderruflichen Freistellung immer noch eine Abmahnung möglich, d.h. es gibt ein milderes Mittel als eine Kündigung.
Hessisches LAG: Weitere Lohnzahlungen können Arbeitsverhältnis unzumutbar machen 
Im Fall des Hessischen LAG vereinbarte ein Kundenbetreuer mit seinem Arbeitgeber, einer Bank, einen Aufhebungsvertrag, der eine mehrmonatige unwiderrufliche Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vorsah. Kurz nach Beginn der Freistellung erfuhr die Bank, dass er sich zuvor noch erhebliche Mengen vertrauliche Kundendaten per E-Mail zugeschickt hatte und kündigte ihm deshalb fristlos.
Seine Kündigungsschutzklage hatte zwar vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Erfolg (Urteil vom 21.12.2010, 4 Ca 5416/10). Das LAG entschied aber, dass die fristlose Kündigung rechtens war. Denn infolge des Vorfalls hatte die Bank jedes Vertrauen in die Ehrlichkeit des Mitarbeiters verloren. Unter diesen Umständen war es ihr nicht zuzumuten, dem Kläger noch monatelang sein Gehalt weiter zu zahlen.
Fazit: Das Urteil überzeugt, zumal das LAG seine Begründung nachvollziehbar auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 05.04.2001, 2 AZR 217/00) stützen konnte. Es zeigt, dass eine unwiderrufliche Freistellung während der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses kein Freibrief für gravierende Pflichtverletzungen ist. Auch freigestellte Arbeitnehmer riskieren ihr Restgehalt, eine bereits ausgehandelte Abfindung und ein schlechtes Zeugnis.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
- Hessisches Landesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/090 Fristlose Kündigung wegen Löschung von Daten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/333 Unzulässiger Wettbewerb während einer Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/005 Erpresserische Verhandlungen über Abfindung sind Kündigungsgrund
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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