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Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz
16.09.2016. Die Große Koalition hat sich auf ein neues Bundesteilhabegesetz (BTHG) geeinigt, das dem Bundesrat zugeleitet wurde.
Der Entwurf der Bundesregierung soll die Behindertenpolitik in Deutschland weiterentwickeln und dabei den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Rechnung tragen.
Schwerpunkt des BTHG ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX): Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, vom 12.08.2016, Bundesrat Drucks. 428/16.
- Wozu dient das Bundesteilhabegesetz (BTHG)?
- Neufassung des Behinderungsbegriffs
- Herausnahme der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII
- Erleichterung der Teilhabe am Arbeitsleben
- Bessere Rechtsstellung der betrieblichen Schwerbehindertenvertretungen
- Stellungnahmen
- Fazit
Wozu dient das Bundesteilhabegesetz (BTHG)?
Das BTHG ist ein Artikelgesetz, das behindertenrechtliche Gesetzesvorschriften, die in verschiedenen Gesetzen vorhanden sind, ändert. Sind diese Änderungen umgesetzt, hat das BTHG wie jedes Artikelgesetz "ausgedient", d.h. die geänderten Vorschriften muss man dann in den vom BTHG reformierten Gesetzen nachlesen. Betroffen von der Reform sind vor allem das SGB IX, aber auch andere sozialrechtliche Gesetze.
Das BTHG soll die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verbessern, d.h. ihnen mehr Teilhabe und Selbstbestimmung ermöglichen. Vor allem soll die Eingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt erleichtert werden.
Die Gesetzesreform will der UN-BRK vom Dezember 2006 Rechnung tragen und die aktuellen Handlungsempfehlungen des bei den UN bestehenden Ausschusses für die Rechte behinderter Menschen umsetzen.
Neufassung des Behinderungsbegriffs
Durch das BTHG soll der Behinderungsbegriff im Sinne von Art.1 Abs.2 UN-BRK neugefasst werden. Bislang lautet die deutsche Definition, die in § 2 Abs.1 SGB IX enthalten ist:
"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass diese Definition künftig so lautet:
"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist."
Die Änderung besteht im Wesentlichen darin, dass nunmehr die Wechselwirkung zwischen den Sinnesbeeinträchtigungen und den einstellungs- und umweltbedingten Barrieren hervorgehoben wird.
Herausnahme der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII
Derzeit ist die Eingliederungshilfe im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt, d.h. im Zusammenhang mit der Sozialhilfe. Die Eingliederungshilfe umfasst zum Beispiel Hilfen zur Schulbildung, Hilfen zur Berufsausbildung oder auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 54 SGB XII).
Die Eingliederungshilfe wird durch das BTHG aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX eingefügt. Momentan werden Menschen mit Behinderung häufig an Sozialämter verwiesen. Durch das BTHG sollen Menschen mit Behinderung, die Assistenzleistungen im Alltag benötigen, künftig keine Sozialhilfe mehr beantragen müssen. Durch den Systemwechsel werden auch die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherung und die Kranken- und Pflegekassen an der Förderung beteiligt.
Außerdem sollen die Bezieher von Eingliederungshilfe durch eine Neugestaltung der Anrechnung des Erwerbseinkommens und einem erhöhten Vermögensfreibetrag besser gestellt werden. Die Novellierung soll eine individuellere Selbstbestimmung durch ein modernes Teilhaberecht gewährleisten.
Das SGB IX erhält einen neuen zweiten Teil mit dem Titel "Besondere Leistungen zur selbstbestimmgen Lebensführung von Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)". Der bisherige zweite Teil "Schwerbehindertenrecht" wird in einen dritten Teil verschoben.
Dadurch kommt es zu einer Änderung der Nummerierung bei den arbeitsrechtlich wichtigen Vorschriften zum besonderen Kündigungsschutz, den schwerbehinderte Menschen genießen. Anstatt in §§ 85 ff. SGB IX werden diese Vorschriften in §§ 168 ff. SGB IX neue Fassung (n.F.) zu finden sein.
Erleichterung der Teilhabe am Arbeitsleben
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen, wenn sie wegen ihrer Behinderung zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können, aber ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können. Nach § 60 Abs.1 SGB IX (neue Fassung) können sie diese Arbeiten künftig auch bei anderen, kleineren Leistungsanbietern in Anspruch nehmen. Diese Anbieter müssen nicht alle Voraussetzungen erfüllen, die von normalen Werkstätten für Behinderte verlangt werden. Dadurch sollen behinderte Menschen aus einem größeren Angebot auswählen können, so dass ihre Arbeitsaufnahme erleichtert wird.
Außerdem sieht § 61 SGB IX (neue Fassung) ein sog. "Budget für Arbeit" vor, das einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent beinhaltet und voraussetzt, dass der behinderte Mensch einen regulär bezahlten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber abschließt.
Bessere Rechtsstellung der betrieblichen Schwerbehindertenvertretungen
Die Schwerbehindertenvertretungen bzw. die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten werden von den schwerbehinderten Arbeitnehmern gewählt. Sie vertreten ihre Interessen und stehen ihnen beratend und helfend zur Seite (§ 95 Abs.1 Satz 1 SGB IX - alte Fassung).
Durch das BTHG sollen die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen gestärkt werden. Dabei geht es von allem um Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit und auf Fortbildung:
Nach derzeitiger Rechtslage können Vertrauensleute zwar ihre Arbeit liegen lassen, "wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist" (§ 96 Abs.4 Satz 1 SGB IX), doch gibt es eine generelle Freistellung von Vertrauensleuten derzeit erst in sehr großen Betrieben, denn dafür müssen 200 schwerbehinderte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein (§ 96 Abs.4 Satz 2 SGB IX). Künftig soll es das Recht zur dauernden Freistellung schon ab 100 schwerbehinderten Arbeitnehmern geben (§ 179 Abs.4 S.2 SGB IX - neue Fassung).
Eine eher geringfügige Änderung betrifft Großbetriebe mit mehreren hundert schwerbehinderten Arbeitnehmern. Bereits jetzt kann die Schwerbehindertenvertretung (gemäß § 95 Abs.1 Satz 4 SGB IX - alte Fassung) ab einer Betriebsgröße von 100 Schwerbehinderten ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen (und ab 200 Schwerbehinderten zwei Vertreter). Künftig erhöht sich die Zahl von mitarbeitenden Stellvertretern um jeweils einen Stellvertreter, sobald im Betrieb jeweils 100 weitere schwerbehinderte Menschen arbeiten, d.h. die Begrenzung der mitarbeitenden Stellvertreter auf maximal zwei fällt künftig weg.
Derzeit (§ 96 Abs.4 Satz 4 SGB IX) können zwar die Vertrauensleute, nicht aber ihre Stellvertreter bzw. die Nachrücker Fortbildungen besuchen, es sei denn, sie werden "ständig" herangezogen oder vertreten die Vertrauensperson "häufig" und "für lange Zeit" oder ihr baldiges Nachrücken in das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist konkret absehbar. Künftig gilt anstelle dieser ziemlich kleinlichen Regelungen, dass auch der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Stellvertreter Fortbildungen in Anspruch nehmen kann, wenn die Fortbildung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (§ 179 Abs.4 Satz 3 SGB IX - neue Fassung).
Außerdem gibt es künftig bei Betriebsspaltungen ein Übergangsmandat für die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 Abs.8 SGB IX - neue Fassung). Eine solche Regelung gab es bislang es nur für Betriebsräte gemäß § 21a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), aber nicht für Schwerbehindertenvertretungen.
Schließlich sollen auch die Rechte der Werkstatträte, die in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gebildet werden, gestärkt werden.
Stellungnahmen
Die Frage, wie Menschen mit Behinderung künftig besser in die Gesellschaft integriert werden sollen, ist derzeit noch umstritten. Dabei geht es vor allem um finanzielle Fragen im Zusammenhang mit der Möglichkeit, private Ersparnisse zu bilden, und im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe. Hier befürchten Behindertenorganisationen finanzielle Verschlechterungen, zum Beispiel bei der Finanzierung ihres Assistenten. Im Hinblick auf die Teilhabe am Arbeitsleben erfährt das BTHG aber zu einem großen Teil Zustimmung.
Die Diakonie Deutschland und der Bundesverband evangelischer Behindertenhilfe (BeB) bewerten es positiv, dass durch die neuen Leistungsangebote und das "Budget für Arbeit" ein besseren Zugang zum Arbeitsmarkt geschaffen werden soll. Sie fordern aber eine Korrektur des BTHG im Hinblick auf eine Leistungsgewährung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die individuell bedarfsgerecht und unabhängig vom Ort der Leistungserbringung erfolgt.
Der Sozialverband VdK hebt positiv hervor, dass die Teilhabe am Arbeitsleben durch die Stärkung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung verbessert wird. Ebenfalls unterstützt er die geplante Flexibilisierung der Teilhabe am Arbeitsleben für Werkstattbeschäftigte sowie die Mitbestimmung der Werkstatträte. Kritisiert wird, dass Arbeitgeberentscheidungen mit Auswirkungen auf schwerbehinderte Arbeitnehmer auch künftig wirksam sind, wenn sie unter Verstoß gegen die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt werden. Außerdem sollte die Ausgleichsangabe für die Unternehmen, die trotz rechtlicher Verpflichtung keine Schwerbehinderten beschäftigen, erhöht werden, so der VDK.
Der Sozialverband Deutschland SoVD unterstützt das Budget für Arbeit und die Verbesserung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung. Allerdings müsste laut SoVD noch mehr für Beschäftigung behinderter und schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt getan werden. Wie der VDK kritisiert auch der SoVD, dass weder die Beschäftigungsquote noch die Ausgleichsangabe erhöht werden sollen.
Fazit
Ob die mit dem BTHG verbundene grundlegende Weichenstellung, nämlich die Trennung von Eingliederungshilfe und Sozialhilfe, den Betroffenen letztlich zugute kommt, ist eine komplizierte und derzeit noch offene Frage. Offen ist damit auch, ob das BTHG Menschen mit Behinderungen mehr Selbstbestimmung ermöglichen wird oder nicht.
Demgegenüber sind die unmittelbar arbeitsmarktbezogenen Verbesserungen, vor allem das "Budget für Arbeit", sinnvoll. Das gilt auch für die Reformen des Rechts der Schwerbehindertenvertretung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 12.08.2016, Bundesrat Drucks. 428/16
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 05.09.2016, Bundestag Drucks. 18/9522
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11.Ausschuss) vom 13.11.2014, Bundestag Drucks. 18/3208
- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK)
- Süddeutsche Zeitung, 02.06.2016: Warum Behinderte gegen das Teilhabegesetz protestieren
- Diakonie Deutschland, vom 02.08.2016, Thema kompakt: Bundesteilhabegesetz
- Diakonie Deutschland, Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BThG)
- Sozialverband VdK, vom 21.07.2016, Gemeinsamer Aufruf von Deutscher Behindertenrat, Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, Der Paritätische Gesamtverband, Deutsches Rotes Kreuz, Deutscher Gewerkschaftsbund
- Sozialverband Deutschland SoVD, vom 14.9.2016, Wesentliche Kritikpunkte des SoVD zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Fortbildung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Arbeitsrecht aktuell: 18/305 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/121 Erst Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, dann Antrag beim Integrationsamt
- Arbeitsrecht aktuell: 15/339 Einstellung von Schwerbehinderten
- Arbeitsrecht aktuell: 13/264 Fortbildung für die Schwerbehindertenvertretung
Letzte Überarbeitung: 7. September 2021
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