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ARBEITSRECHT AKTUELL // 16/121

Mo­dell­pro­jekt für den Zu­gang von Nicht-EU-Aus­län­dern zum Ar­beits­markt

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ar­beit und So­zia­les (BMAS) tes­tet ab Herbst 2016 er­wei­ter­te Ar­beits­mög­lich­kei­ten für aus­län­di­sche Fach­kräf­te in "Nicht-Eng­pass­be­ru­fen": BMAS, Punk­te­ba­sier­tes Mo­dell­pro­jekt für aus­län­di­sche Fach­kräf­te (PU­MA) in Ba­den-Würt­tem­berg, 26.02.2016
Wird Ba­den-Würt­tem­berg zur Vor­bild­re­gi­on für ein deutsch­land­wei­tes Zu­wan­de­rungs­pro­jekt?

11.04.2016. Bis­lang ist der deut­sche Ar­beits­markt Fach­kräf­ten aus au­ßer­eu­ro­päi­schen Län­dern nur für Eng­pass­be­ru­fe er­öff­net. Das sind Be­ru­fe, die von der Bun­des­agen­tur für Ar­beit auf die sog. "Po­si­tiv­lis­te" ge­setzt wur­den.

Das soll sich ab Herbst 2016 in Ba­den-Würt­tem­berg än­dern. Dort will das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ar­beit und So­zia­les (BMAS) ei­nen zu­sätz­li­chen Zu­wan­de­rungs­weg für aus­län­di­sche Fach­kräf­te tes­ten.

Da­nach soll der Zu­gang zum deut­schen Ar­beits­markt da­von ab­hän­gen, dass au­ßer­eu­ro­päi­sche Be­wer­ber durch Deutsch­kennt­nis­se und an­de­re Kri­te­ri­en min­des­tens 100 Punk­te sam­meln und da­mit den Nach­weis ih­rer In­te­gra­ti­ons­fä­hig­keit er­brin­gen.

Das BMAS er­hofft sich durch das Pi­lot­pro­jekt Er­kennt­nis­se für die zu­künf­ti­ge Steue­rung der Fach­kräf­te­zu­wan­de­rung: BMAS, Punk­te­ba­sier­tes Mo­dell­pro­jekt für aus­län­di­sche Fach­kräf­te (PU­MA) in Ba­den-Würt­tem­berg, 26.02.2016.

Wel­che Zu­wan­de­rungsmöglich­kei­ten für Fach­kräfte aus Nicht-EU-Ländern gibt es bis­lang in Deutsch­land?

Hoch­qua­li­fi­zier­te Fach­kräfte, die aus Ländern außer­halb der Eu­ropäischen Uni­on (EU) kom­men und in ei­nem EU-Land ar­bei­ten möch­ten, können das seit ei­ni­gen Jah­ren un­ter er­leich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen auf­grund der Richt­li­nie 2009/50/EG des Ra­tes vom 25.05.2009 über die Be­din­gun­gen für die Ein­rei­se und den Auf­ent­halt von Dritt­staats­an­gehöri­gen zur Ausübung ei­ner hoch­qua­li­fi­zier­ten Beschäfti­gung (Hoch­qua­li­fi­zier­ten-Richt­li­nie).

Die Richt­li­nie gibt den Mit­glieds­staa­ten vor, hoch­qua­li­fi­zier­ten Ar­beit­neh­mern aus Dritt­staa­ten ei­ne sog. Blaue Kar­te EU und da­mit ei­nen be­fris­te­ten Auf­ent­halts­ti­tel zu er­tei­len, wenn sie ei­nen Man­gel­be­ruf ausüben und da­mit über­durch­schnitt­lich gut ver­die­nen. Da­bei können die EU-Staa­ten selbst ent­schei­den, wie vie­le Hoch­qua­li­fi­zier­te sie über die Blaue Kar­te EU her­ein­las­sen wol­len. Das Vor­bild für die Blaue Kar­te EU war die US-ame­ri­ka­ni­sche Green Card.

In Deutsch­land wur­de die Hoch­qua­li­fi­zier­ten-Richt­li­nie zum 01.08.2012 um­ge­setzt. Seit­dem können hoch­qua­li­fi­zier­te Ar­beit­neh­mer aus Nicht-EU-Ländern auch in Deutsch­land ei­ne Blaue Kar­te EU be­an­tra­gen, und zwar auf der Grund­la­ge von § 19a Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­en­thG). Nach die­ser Vor­schrift muss ein An­trag­stel­ler, wenn er in Deutsch­land mit ei­ner Blaue Kar­te EU ar­bei­ten möch­te,

  • ein in Deutsch­land an­er­kann­tes Hoch­schul­stu­di­um oder ei­nen ver­gleich­ba­ren Hoch­schul­ab­schluss nach­wei­sen,
  • ein kon­kre­tes Ar­beits­platz­an­ge­bot vor­le­gen und
  • ein Ge­halt von min­des­tens 49.600,00 EUR (2016) nach­wei­sen, wo­bei die Ge­halts­gren­ze in sog. Man­gel­be­ru­fen nur 38.688,00 EUR (2016) beträgt; Man­gel­be­ru­fe üben z.B. Ärz­te, In­ge­nieu­re, Na­tur­wis­sen­schaft­ler oder Ma­the­ma­ti­ker aus.

Die Blaue Kar­te EU ist zunächst für höchs­tens vier Jah­re gültig. Deut­sche Sprach­kennt­nis­se muss man nicht nach­wei­sen. Wird aber ein per­ma­nen­ter Auf­ent­halts­ti­tel an­ge­strebt, sind Deutsch­kennt­nis­se von Vor­teil. Bei Nach­weis aus­rei­chen­der Kennt­nis­se der deut­schen Spra­che (Sprach­ni­veau B1) verkürzt sich nämlich die War­te­frist von 33 Mo­na­ten auf 21 Mo­na­te (§ 19a Abs. 6 Auf­en­thG). 

§ 19a Abs. 6 Auf­en­thG gilt nur für Aka­de­mi­ker. Für Per­so­nen mit ei­ner ab­ge­schlos­se­nen Be­rufs­aus­bil­dung gilt seit dem 01.07.2013 die Beschäfti­gungs­ver­ord­nung (BeschV). Sie be­stimmt, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die be­reits in Deutsch­land le­ben­den Nicht-EU-Ausländer zum Ar­beits­markt zu­ge­las­sen wer­den können (§ 1 Abs.1 BeschV). Ausländi­sche Fach­kräfte mit ei­ner an­er­kann­ten Be­rufs­aus­bil­dung dürfen da­nach in Deutsch­land, wenn die Bun­des­agen­tur für Ar­beit fest­ge­stellt hat, dass die Be­set­zung der of­fe­nen Stel­len mit ausländi­schen Be­wer­bern "ar­beits­markt- und in­te­gra­ti­ons­po­li­tisch ver­ant­wort­bar" ist (§ 6 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BeschV).

Da­zu hat die Bun­des­agen­tur für Ar­beit ei­ne Eng­pas­s­ana­ly­se er­stellt und auf die­ser Grund­la­ge ei­ne Po­si­tiv­lis­te er­ar­bei­tet. Zu den dort ge­nann­ten "Eng­pass­be­ru­fen" zählen der­zeit mehr als 130 Be­ru­fe, vor al­lem im Ge­sund­heits- und Pfle­ge­be­reich, in der Me­cha­tro­nik- und in Elek­tro­be­ru­fen, aber auch Be­ru­fe der Gebäude- und Ver­sor­gungs­tech­nik. Um ei­ne Ar­beits­er­laub­nis zu er­hal­ten, muss der Be­wer­ber ne­ben der Gleich­wer­tig­keit der Be­rufs­aus­bil­dung ein kon­kre­tes Ar­beits­platz­an­ge­bot nach­wei­sen.  

Mo­dell­pro­jekt: Zu­gang zum deut­schen Ar­beits­markt auch für Be­wer­ber aus Nicht-EU-Ländern, die kei­ne Eng­pass­be­ru­fe ausüben

Mit dem Punk­te­ba­sier­ten Mo­dell­pro­jekt für ausländi­sche Fach­kräfte (PU­MA) möch­te das Ar­beits­mi­nis­te­ri­um er­rei­chen, dass künf­tig auch sol­che Nicht-EU-Ausländer mit ei­nem qua­li­fi­zier­ten Be­rufs­ab­schluss ei­ne Ar­beits­er­laub­nis er­hal­ten können, die kei­nen "Eng­pass­be­ruf" ausüben.

Al­ler­dings soll die­se Möglich­keit nur be­ste­hen, wenn die ausländi­sche Fach­kraft ne­ben ei­nem Ab­schluss und ei­nem Ar­beits­platz­an­ge­bot wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen vor­wei­sen kann, die ih­re sog. In­te­gra­ti­onsfähig­keit be­tref­fen.

Kon­kret müssen Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber über fest­ge­leg­te Vor­aus­set­zun­gen min­des­tens 100 Punk­te er­rei­chen, die ih­re In­te­gra­ti­onsfähig­keit be­le­gen sol­len. Die zen­tra­le An­for­de­rung ist da­bei die Spra­che. Lie­gen fort­ge­schrit­te­ne Deutsch­kennt­nis­se (mind. Ni­veau B2 des Ge­mein­sa­men eu­ropäischen Re­fe­renz­rah­mens für Spra­chen) vor, ist ein Di­rekt­zu­gang zum deut­schen Ar­beits­markt möglich (100 Punk­te).

Bei ge­rin­ge­ren Deutsch­kennt­nis­sen (Ni­veau A2 oder B1) soll ei­ne Zu­las­sung zum Ar­beits­markt nur er­fol­gen, wenn die Be­wer­ber noch zusätz­li­che punk­te­brin­gen­de Kri­te­ri­en erfüllen. Die Kri­te­ri­en können be­lie­big kom­bi­niert wer­den, um die benötig­te Ge­samt­punkt­zahl von 100 Punk­ten zu er­rei­chen. 50 Punk­te können bspw. durch ei­nen Vor­auf­ent­halt oder ei­ne Ver­wandt­schaft in Deutsch­land ge­sam­melt wer­den. 25 Punk­te gibt es für Eng­lisch- oder Französisch-Kennt­nis­se oder ei­nen Bil­dungs- oder Er­werbs­auf­ent­halt im EU-Aus­land. Min­des­tens 25 Punk­te müssen je­doch durch Deutsch­kennt­nis­se er­zielt wer­den, d.h. bei Deutsch­kennt­nis­sen un­ter­halb des Ni­veaus A2 ist kein Ar­beits­markt­zu­gang möglich.

Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber, die nach die­sen Kri­te­ri­en über ei­ne hin­rei­chen­de In­te­gra­ti­onsfähig­keit verfügen und das Be­rufs­a­n­er­ken­nungs­ver­fah­ren er­folg­reich durch­lau­fen ha­ben, sol­len nach Vor­stel­lung des BMAS künf­tig in ei­nen Be­wer­ber­pool auf­ge­nom­men wer­den. Die Ar­beit­ge­ber sol­len da­durch Zu­griff auf „vor­ge­prüfte“ Be­wer­ber be­kom­men, die je nach Ar­beits­be­darf kurz­fris­tig nach Deutsch­land ein­rei­sen und dort ar­bei­ten dürfen.

Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für das Mo­dell­pro­jekt

Für den Test­lauf des Mo­del­pro­jekts wird kein neu­es Ge­setz ge­schaf­fen. Statt­des­sen stützt sich das BMAS auf be­ste­hen­de recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen. 

Die BeschV sieht nämlich in § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BeschV vor, dass ausländi­sche Fach­kräfte mit ei­ner an­er­kann­ten Be­rufs­aus­bil­dung in Deutsch­land ar­bei­ten dürfen, wenn die Bun­des­agen­tur für Ar­beit fest­ge­stellt hat, dass die Be­set­zung der of­fe­nen Stel­len mit ausländi­schen Be­wer­bern "ar­beits­markt- und in­te­gra­ti­ons­po­li­tisch ver­ant­wort­bar" ist. Dies wird bis­lang nur für "Eng­pass­be­ru­fe" be­jaht. Die Lis­te mit Eng­pass­be­ru­fen möch­te das BMAS künf­tig um die PU­MA-Kri­te­ri­en ergänzen.  

Fa­zit: Rich­ter Schritt in Rich­tung In­te­gra­ti­on

Man­geln­de Sprach­kennt­nis­se von Ein­wan­de­rern führen zur Ab­schot­tung ge­genüber der deut­schen Ge­sell­schaft und schlimms­ten­falls zu Ghet­to­bil­dung. Und auf dem deut­schen Ar­beits­markt läuft oh­ne Deutsch we­nig bis nichts. An­ge­sichts der tech­ni­schen und so­zia­len Kom­ple­xität der heu­ti­gen Ar­beits­welt sind die (früh-)in­dus­tri­el­len Zei­ten endgültig vor­bei, in den Ar­beit­neh­mer noch abschätzig als "Hände" be­zeich­net wer­den konn­ten.

Es ist da­her ein Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung, die Zu­las­sung von Nicht-EU-Ausländern zum deut­schen Ar­beits­markt nicht nur von "fach­li­chen" Qua­li­fi­ka­tio­nen abhängig zu ma­chen, son­dern aus­rei­chen­de Deutsch­kennt­nis­se höher zu ge­wich­ten. PU­MA ist da­her ei­ne sinn­vol­le Ergänzung zu der schon be­ste­hen­den Po­si­tiv­lis­te von Eng­pass­be­ru­fen. Je nach­dem, wel­che Er­geb­nis­se das Pi­lot­pro­jekt in Ba­den-Würt­tem­berg ha­ben wird, könn­te es auch auf an­de­re Re­gio­nen Deutsch­lands aus­ge­wei­tet wer­den.

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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021

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