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Personalvermittler sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
30.05.2014. Wenn ein Arbeitgeber nicht gerade einen Operntenor oder einen Spieler für eine Herren-Fußallmannschaft sucht, darf er Bewerberinnen nicht wegen ihres Geschlechts ablehnen.
Macht er das doch, ist das eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts, die einen Anspruch auf Schadensersatz und Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.1 und Abs.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach sich zieht.
Aber kann ein wegen Diskriminierung zur Entschädigung verpflichteter Arbeitgeber einen Personalvermittler in Regress nehmen, weil dieser eine abgelehnte Bewerberin über die diskriminierenden Gründe für die Ablehnung informiert hat? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt meint ja: OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2014, 16 U 175/13.
In dem Streitfall hatte ein Maschinenfabrikationsunternehmen einen Personalberater mit der Suche nach einem technischen Verkäufer beauftragt. Nachdem der Personalvermittler die Unterlagen einer Bewerberin übersandte, hieß es von Seiten des Unternehmens, man wünsche für diese Position keine Frau.
Der Personalvermittler plauderte das an die Bewerberin weiter, woraufhin diese das Unternehmen auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung verklagte. Daraufhin zahlte das Unternehmen per Vergleich 8.500,00 EUR Entschädigung an die Bewerberin.
In einem Regressprozess verklagte das Unternehmen den plauderhaften Personalvermittler auf Erstattung dieses Betrags zuzüglich Anwaltskosten, denn der Berater hatte, so das Unternehmen, gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen.
Das OLG Frankfurt gab dem Unternehmen teilweise Recht und verurteilte den Personalberater auf ein Drittel der eingeklagten Summe. Denn er hatte nach Ansicht des Gerichts gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen. Da das klagende Unternehmen aber durch die rechtswidrige Diskriminierung überwiegend selbst für den Schaden verantwortlich war, blieb es auf zwei Dritteln des Schadens sitzen.
Fazit: AGG-Verstöße sind keine Straftaten, und ein Personalberater ist kein Arbeitnehmer. Verpfeift ein Personalberater seinen Auftraggeber wegen eines AGG-Verstoßes bei einem abgelehnten Bewerber, kann er sich nicht auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Thema "Whistleblowing" berufen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 08.05.2014, 16 U 175/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 14/037 Haftung für Diskriminierung bei Bewerbung
Letzte Überarbeitung: 4. Oktober 2018
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